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   LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2017 - L 19 AS 787/17   

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https://dejure.org/2017,42950
LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2017 - L 19 AS 787/17 (https://dejure.org/2017,42950)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.08.2017 - L 19 AS 787/17 (https://dejure.org/2017,42950)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17 (https://dejure.org/2017,42950)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-II-Leistungen; Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch eine Aufrechnung; Grundsatz der Bedarfsdeckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-II -Leistungen; Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch eine Aufrechnung; Grundsatz der Bedarfsdeckung

  • rechtsportal.de

    SGB II § 42a Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6
    SGB-II -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • SG Dortmund, 27.11.2017 - S 32 AS 4747/17

    Anspruch auf Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form

    Dementsprechend ändert auch ein Bewilligungsbescheid mit Angaben zum abweichenden Zahlungsempfänger einen Aufrechnungsverwaltungsakt nicht ab und ersetzt ihn auch nicht und wird damit auch nicht nach §§ 86, 96 SGG Gegenstand eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Aufrechnung (so auch LSG NRW, Urteil vom 31.08.2017 - L 19 AS 787/17 - juris (Rn. 29) - sogar in einem Fall des § 42a SGB II - entgegen BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R -).

    Die Bescheide vom 31.05.2017 bedürfen auch keiner leistungsrechtlichen Umsetzung im Sinne einer Folgeregelung zum Zahlungsempfänger (so aber wohl LSG NRW, Urteil vom 31.08.2017 - L 19 AS 787/17 - juris (Rn. 29)).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2022 - L 29 AS 620/18

    Aufrechnung - Mietkautionsdarlehn - Erlass - Aufrechnungslage

    Die angefochtene Aufrechnungsverfügung vom 11. Februar 2016 bezieht sich nicht nur auf den damals bis März 2016 laufenden Bewilligungszeitraum, sondern als sog. Grundlagenverwaltungsakt, d.h. ein Dauerverwaltungsakt, der als solcher vom Jobcenter unter Kontrolle zu halten ist, um eine überhöhte Darlehensrückzahlung durch Aufrechnung zu vermeiden und um während der Aufrechnung auf rechtlich relevante Änderungen reagieren zu können (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R -, zitiert nach juris Rn. 35), auch auf die nachfolgenden Bewilligungszeiträume (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17 -, zitiert nach beck-online Rn. 47 f.).

    Wenn nämlich schon ein antizipierter Aufrechnungsvertrag mit dem Inhalt zulässig wäre, dass künftige unter den Parteien entstehende Forderungen aufgrund des vorweg geschlossenen Vertrages ohne weiteres gegeneinander aufgerechnet werden, ohne dass es dafür noch einer gesonderten Aufrechnungserklärung bedarf, muss dies auch für die gesetzlich zwingende Anordnung der Aufrechnung in § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II gelten, die einen solchen antizipierten Aufrechnungsvertrag ersetzt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17 -, zitiert nach beck-online Rn. 50; Bittner in Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB 11, 5.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1514/17

    Rückzahlung eines vom Grundsicherungsträger gewährten Mietkautionsdarlehens

    Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist insbesondere auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2015 zum Aktenzeichen L 20 AS 261/13, die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2014 zum Aktenzeichen L 2 AS 2280/13 B, in der es ebenfalls um eine vergleichbare Tilgungsdauer von damals 26, 5 Monaten ging, und das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2017 (L 19 AS 787/17).

    Entsprechend wird die Regelung des § 42a SGB II nach der wohl einhelligen Rechtsprechung der Landessozialgerichte auch für Mietkautionsdarlehen als anwendbar angesehen (unter anderem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2017, L 5 AS 2612/14 und Beschluss vom 17. Februar 2016, L 32 AS 516/15 B PKH, sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017, L 19 AS 787/17 und Urteil vom 11. Mai 2017, L 6 AS 111/14, alle Entscheidungen zitiert nach juris und mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 9 AS 17/19
    Dieser Verwaltungsakt beinhaltet zwei Regelungen: Zum einen erklärt der Beklagte in Form eines Grundverwaltungsakts die Tilgung der Darlehensforderung abgelöst von einem Bewilligungszeitraum ab dem 1. Dezember 2015 in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, zum anderen im Sinne eines Ausführungsverwaltungsakts die Aufrechnung in Höhe von 39, 90 Euro monatlich (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R, juris Rn. 11; Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 11, 35, 52; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17, juris Rn. 53 ff.).

    Zudem würde das mit der Schaffung der Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung (s. BT-Drs. 17/3404, S. 116) nicht erreicht, wenn der Leistungsberechtigte in jedem neuen Bewilligungsabschnitt die Möglichkeit hätte, nicht nur die Durchführung der Aufrechnung an veränderte Umstände und die Leistungshöhe, sondern auch die Aufrechnung dem Grunde nach (wiederholt) überprüfen zu lassen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17, juris Rn. 55).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2019 - L 9 AS 238/19
    Dieser Verwaltungsakt beinhaltet zwei Regelungen: Zum einen erklärt der Beklagte in Form eines Grundverwaltungsakts die Tilgung der Darlehensforderung abgelöst von einem Bewilligungszeitraum ab dem 1. Oktober 2017 in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, zum anderen im Sinne eines Ausführungsverwaltungsakts die Aufrechnung in Höhe von 40, 90 Euro monatlich (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R, juris Rn. 11; Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 11, 35, 52; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17, juris Rn. 53 ff.).

    Zudem würde das mit der Schaffung der Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung (s. BT-Drs. 17/3404, S. 116) nicht erreicht, wenn der Leistungsberechtigte in jedem neuen Bewilligungsabschnitt die Möglichkeit hätte, nicht nur die Durchführung der Aufrechnung an veränderte Umstände und die Leistungshöhe, sondern auch die Aufrechnung dem Grunde nach (wiederholt) überprüfen zu lassen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17, juris Rn. 55).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 9 AS 158/17
    Dieser Verwaltungsakt beinhaltet zwei Regelungen: Zum einen erklärt der Beklagte in Form eines Grundverwaltungsakts die Tilgung der Darlehensforderung abgelöst von einem Bewilligungszeitraum ab dem 1. November 2016 in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, zum anderen im Sinne eines Ausführungsverwaltungsakts die Aufrechnung in Höhe von 40, 40 Euro monatlich (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 20/15 R, juris Rn. 11; Urteil vom 28. November 2018 - B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 11, 35, 52; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17, juris Rn. 53 ff.).

    Zudem würde das mit der Schaffung der Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung (s. BT-Drs. 17/3404, S. 116) nicht erreicht, wenn der Leistungsberechtigte in jedem neuen Bewilligungsabschnitt die Möglichkeit hätte, nicht nur die Durchführung der Aufrechnung an veränderte Umstände und die Leistungshöhe, sondern auch die Aufrechnung dem Grunde nach (wiederholt) überprüfen zu lassen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2017 - L 19 AS 787/17, juris Rn. 55).

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