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   LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2019 - L 5 KR 311/18   

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LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2019 - L 5 KR 311/18 (https://dejure.org/2019,29602)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.07.2019 - L 5 KR 311/18 (https://dejure.org/2019,29602)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - L 5 KR 311/18 (https://dejure.org/2019,29602)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19

    Krankenversicherung - zur obligatorischen Anschlussversicherung bei rückwirkender

    Zwar geht der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des "Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" - entsprechend der für die Auslegung heranzuziehenden Regelung in § 5 Abs. 8a SGB V - dann zu bejahen ist, wenn unter anderem ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 04.07.2019 - L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18, juris, nicht rechtskräftig) und nach § 2 AsylbLG besteht.

    Anders als im vorliegenden Fall war in den beiden am 04.07.2019 entschiedenen Fällen (L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18) die Bewilligung der laufenden Sozialleistung, aus der sich der Nachweis des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfalls ergibt, innerhalb eines Monats nach dem Ende der Versicherungspflicht erfolgt.

  • LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 10/21

    Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in

    Denn im Falle des Patienten bestanden offenkundig weder die Voraussetzungen einer Familienversicherung noch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V. Zwar geht der Senat davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des "Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" - entsprechend der für die Auslegung heranzuziehenden Regelung in § 5 Abs. 8a SGB V - dann zu bejahen ist, wenn unter anderem ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II oder dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 04.07.2019 - L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18, wo allerdings Leistungsbescheide der Sozialleistungsträger ergangen waren, juris) oder nach § 2 AsylbLG besteht.
  • LSG Hamburg, 16.12.2021 - L 1 KR 9/21

    Krankenversicherung - Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung nach §

    Denn im Falle des Patienten bestanden offenkundig weder die Voraussetzungen einer Familienversicherung noch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB V. Zwar geht der Senat davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des "Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" - entsprechend der für die Auslegung heranzuziehenden Regelung in § 5 Abs. 8a SGB V - dann zu bejahen ist, wenn unter anderem ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II oder dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 04.07.2019 - L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18, wo allerdings Leistungsbescheide der Sozialleistungsträger ergangen waren, juris) oder nach § 2 AsylbLG besteht.
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