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   LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16   

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LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16 (https://dejure.org/2018,45403)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05.12.2018 - L 6 R 464/16 (https://dejure.org/2018,45403)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - L 6 R 464/16 (https://dejure.org/2018,45403)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Gläubigers auf Auszahlung des pfändbaren Teils von Rentenauszahlungsansprüchen eines Schuldners; Konkurrenz von Pfändung und Verrechnung; Erklärung der Verrechnung nach einer bereits erfolgten Pfändung gegenüber dem Pfändungsgläubiger als "neuem" Gläubiger

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Gläubigers auf Auszahlung des pfändbaren Teils von Rentenauszahlungsansprüchen eines Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 240
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 51/86

    Pfändung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
    Mit seiner - zulässig erhobenen - Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG; zur zulässigen Klageart und dazu, dass es vor Erhebung der Klage auf Zahlung des gepfändeten Betrags einer bewilligten Sozialleistung nach § 54 Abs. 5 SGG keines Vorverfahrens bedarf: siehe Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 20; s.a. BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 22 ff.) verfolgt der Kläger in der Berufung sein Begehren weiter, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 832, 70 EUR sowie außergerichtliche Kosten iHv 147, 56 EUR jeweils zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.07.2015 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit durch Zustellung der vor dem Amtsgericht B -C erhobenen Klage an die Beklagte, vgl. § 261 Abs. 1 iVm § 253 Abs. 1 ZPO) zu zahlen.

    Die Pfändung eines Rentenauszahlungsanspruchs, der gemäß § 54 Abs. 3 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann, wegen zivilrechtlicher Forderungen richtet sich nach den §§ 828 ff. ZPO (BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 29 m.w.N.; s.a. BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 22).

    Diese Regelung ist bei der Pfändung von Erwerbsminderungsrenten anwendbar; denn die Erwerbsminderungsrente, die grundsätzlich in fortlaufenden Bezügen gewährt wird, ähnelt in Stetigkeit und annähernder Gleichmäßigkeit der Zahlung einer Gehaltsforderung (vgl. dazu BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 23 ff. für einen vergleichbaren Anspruch auf Arbeitslosengeld und Anschluss-Arbeitslosenhilfe).

    Sinn und Zweck des § 832 ZPO gehen dahin, bei gleichem Drittschuldner eine Vielzahl von Pfändungen der einzelnen, jeweils nach einem bestimmten Zeitraum neu entstehenden Forderungen an wiederkehrenden Bezügen zu vermeiden; durch einen einzigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollen auch alle künftig fällig werdenden Bezüge erfasst werden, sofern nur das Verhältnis, dem die einzelnen Bezüge entspringen, im Wesentlichen dasselbe bleibt (BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 24).

    Dem Rechtsinstitut der Verrechnung liegt der Gedanke zugrunde, dass angesichts derselben oder ähnlicher Zielsetzung aller Sozialleistungen, der Verpflichtung aller Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit und des Strebens nach Verwaltungsvereinfachung auf die Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderungen (§ 387 BGB) verzichtet werden kann; Verrechnung ist also Aufrechnung unter Verzicht auf die sonst notwendige Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger (vgl. BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 27).

    Im Zivilrecht erfolgt die Aufrechnung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 Satz 1 BGB); denn sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Werden mehrere durch einen Verwaltungsakt berührt, wird er jedem gegenüber nur dann und erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er ihm bekanntgegeben wird (BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Darin kann nicht die Bekanntgabe den Kläger betreffender Verrechnungen erblickt werden (so auch BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 in einem vergleichbaren Fall; s.a. BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42).

    Damit sind vorliegend die Verrechnungen zwar gegenüber den beiden Beigeladenen, nicht aber dem Kläger gegenüber wirksam geworden (vgl. BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42; BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29; unklar insoweit BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 25, 28, 44).

    Er braucht sie sich auch nicht zurechnen zu lassen (vgl. auch BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Angesichts der vom Senat zugrunde gelegten Entscheidungen des BSG vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86 und vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, wonach die Verrechnungserklärung dem Pfändungspfandgläubiger bzw. dem neuen Gläubiger gegenüber zu erklären ist und der davon wohl abweichenden Entscheidung des BSG im Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, wirft die vorliegende Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung - angesichts ihrer Praxisrelevanz - auch im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

  • BSG, 12.07.1990 - 4 RA 47/88

    Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bei Verrechnung,

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
    Mit seiner - zulässig erhobenen - Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG; zur zulässigen Klageart und dazu, dass es vor Erhebung der Klage auf Zahlung des gepfändeten Betrags einer bewilligten Sozialleistung nach § 54 Abs. 5 SGG keines Vorverfahrens bedarf: siehe Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 20; s.a. BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 22 ff.) verfolgt der Kläger in der Berufung sein Begehren weiter, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 832, 70 EUR sowie außergerichtliche Kosten iHv 147, 56 EUR jeweils zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.07.2015 (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit durch Zustellung der vor dem Amtsgericht B -C erhobenen Klage an die Beklagte, vgl. § 261 Abs. 1 iVm § 253 Abs. 1 ZPO) zu zahlen.

    Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG K (Az.: M 910/13) vom 10.10.2013, der der Beklagten am 25.10.2013 als Drittschuldner zugestellt worden ist, hat der Kläger ein Pfändungspfandrecht durch die Pfändung der (monatlichen) Rentenauszahlungsansprüche der Erwerbsminderungsrente in Höhe ihres jeweils pfändbaren Teils erworben (zur Pfändbarkeit nur der Rentenauszahlungsansprüche und nicht des Rentenstammrechts vgl. BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 22; zur Pfändung einer Sozialleistung und zur Trennung von Stammrecht und Auszahlungsanspruch s.a. BSG Urteil vom 25.05.2000, B 10 LW 14/98 R, juris Rn. 25 ff., wonach der Auszahlungsanspruch "auf den Pfändungsgläubiger über(geht)").

    Die Pfändung eines Rentenauszahlungsanspruchs, der gemäß § 54 Abs. 3 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann, wegen zivilrechtlicher Forderungen richtet sich nach den §§ 828 ff. ZPO (BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 29 m.w.N.; s.a. BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 22).

    Für den Gläubiger (hier den Kläger) wird ein Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Forderung begründet (vgl. BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 29; Smid a.a.O.).

    Durch die Überweisung zur Einziehung wird die gepfändete Forderung nicht aus dem Vermögen des Schuldners entfernt; sie verbleibt in dessen Haftungsverband; der Schuldner bleibt Inhaber der Forderung; deren Einziehung ersetzt lediglich die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Formen (vgl. § 836 ZPO; Smid, a.a.O., § 835 Rn. 18; s.a. Herget, a.a.O., § 835 Rn. 7; vgl. auch BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 29).

    Damit sind vorliegend die Verrechnungen zwar gegenüber den beiden Beigeladenen, nicht aber dem Kläger gegenüber wirksam geworden (vgl. BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42; BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29; unklar insoweit BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 25, 28, 44).

    Auch das maßgebliche Verrechnungsersuchen ist dem Kläger nicht übermittelt worden (zur Frage, ob die Nichtvorlage dessen zur Unwirksamkeit der Verrechnung führt, siehe BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 55).

    Angesichts der vom Senat zugrunde gelegten Entscheidungen des BSG vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86 und vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, wonach die Verrechnungserklärung dem Pfändungspfandgläubiger bzw. dem neuen Gläubiger gegenüber zu erklären ist und der davon wohl abweichenden Entscheidung des BSG im Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, wirft die vorliegende Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung - angesichts ihrer Praxisrelevanz - auch im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

  • BSG, 18.02.1992 - 5 RJ 61/90

    Verrechnung des abgetretenen Teils einer Geldleistung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
    Darin kann nicht die Bekanntgabe den Kläger betreffender Verrechnungen erblickt werden (so auch BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29 in einem vergleichbaren Fall; s.a. BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42).

    Die Aufrechnung des Schuldners (hier Drittschuldners, d.h. der Beklagten) ist nach § 406 ZPO also dem "neuen" Gläubiger (hier dem Pfändungsgläubiger, d.h. dem Kläger) gegenüber zu erklären (siehe dazu auch BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42).

    Damit sind vorliegend die Verrechnungen zwar gegenüber den beiden Beigeladenen, nicht aber dem Kläger gegenüber wirksam geworden (vgl. BSG Urteil vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, juris Rn. 42; BSG Urteil vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86, juris Rn. 29; unklar insoweit BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 25, 28, 44).

    Angesichts der vom Senat zugrunde gelegten Entscheidungen des BSG vom 21.07.1988, 7 RAr 51/86 und vom 18.02.1992, 13/5 RJ 61/90, wonach die Verrechnungserklärung dem Pfändungspfandgläubiger bzw. dem neuen Gläubiger gegenüber zu erklären ist und der davon wohl abweichenden Entscheidung des BSG im Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, wirft die vorliegende Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf, deren Klärung - angesichts ihrer Praxisrelevanz - auch im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.

  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 98/90

    Arbeitslosengeld - Erstattung - Verzugszinsen - Prozeßzinsen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
    Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich aber, dass es sich dabei um Geldleistungen in Form von "Sozialleistungen" im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I handeln muss (vgl. insoweit auch die systematische Stellung des § 44 SGB I in den §§ 38 ff. SGB I; s.a. BSG Urteil vom 23.07.1992, 7 RAr 98/90, juris Rn. 29; vgl. auch Groth in jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 44 Rn. 16ff. m.w.N.).

    Dies begründet aber keine dem Kläger zustehende "Sozialleistung" iSd § 11 Satz 1, § 23 SGB I, weil es sich dabei nicht um eine Verwirklichung seiner sozialen Rechte handelt (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 23.07.1992, 7 RAr 98/90, juris Rn. 29, 31).

    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, existiert im Bereich des Sozialrechts keine allgemeine Pflicht zur Verzinsung von (rückständigen) Geldleistungen; soweit das Gesetz eine Zinszahlung nicht ausdrücklich anordnet (etwa § 27 Abs. 1 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch und § 44 SGB I), verbleibt deshalb kein Raum für Verzugs- oder Prozesszinsen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. BSG Urteil vom 31.05.2016, B 1 KR 38/15 R, juris Rn. 38 m.w.N.; siehe zur Historie und Rechtsprechung des BSG auch BSG Urteil vom 23.07.1992, 7 RAr 98/90, juris Rn. 23ff).

  • BGH, 09.10.2000 - II ZR 75/99

    Weiterzahlung des Gehalts des abberufenen Geschäftsführers

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
    Die Forderungspfändung findet ihre materiell-rechtliche Entsprechung im Recht der Verpfändung, §§ 1273 ff. BGB (Smid a.a.O.; siehe dazu auch Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 09.10.2000, II ZR 75/99, juris Rn. 12).

    Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts im Sinne der §§ 829, 835 ZPO erlangt der Gläubiger - wie oben ausgeführt - die Stellung eines Pfandgläubigers im Sinne des § 1275 BGB (vgl. BGH Urteil vom 09.10.2000, II ZR 75/99, juris Rn. 12 m.w.N.).

    D.h. der Drittschuldner kann nach § 406 BGB mit Forderungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger bereits vor der Abtretung zugestanden haben, auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen (vgl. BGH Urteil vom 09.10.2000, II ZR 75/99, juris Rn. 12).

  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
    Im öffentlichen Recht darf die Aufrechnung eines Leistungsträgers (und damit die Verrechnung), da sie in die Rechtsposition des Berechtigten eingreift, durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) erklärt werden (vgl. BSG Großer Senat Beschluss vom 31.08.2011, GS 2/10, juris; s.a. BSG Urteil vom 31.10.2012, B 13 R 13/12 R, juris; BSG Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 85/09 R).

    Dabei geht der Senat davon aus, dass sich durch die Entscheidung des Großen Senats im Beschluss vom 31.08.2011, GS 2/10, wonach die Aufrechnung eines Leistungsträgers (und damit auch die Verrechnung) durch Verwaltungsakt erklärt werden darf, insoweit vorliegend keine Ände rungen ergeben haben.

  • BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 38/15 R

    Aufrechnung von Ausgleichsansprüchen des Arbeitgebers aufgrund des AufAG

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
    Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, existiert im Bereich des Sozialrechts keine allgemeine Pflicht zur Verzinsung von (rückständigen) Geldleistungen; soweit das Gesetz eine Zinszahlung nicht ausdrücklich anordnet (etwa § 27 Abs. 1 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch und § 44 SGB I), verbleibt deshalb kein Raum für Verzugs- oder Prozesszinsen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. BSG Urteil vom 31.05.2016, B 1 KR 38/15 R, juris Rn. 38 m.w.N.; siehe zur Historie und Rechtsprechung des BSG auch BSG Urteil vom 23.07.1992, 7 RAr 98/90, juris Rn. 23ff).
  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
    Da auf Sozialleistungen beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, sollten die Nachteile des Leistungsberechtigten durch Verzinsung ausgeglichen werden, zumal häufig Vorleistungen erbracht wurden, die - soweit sie in Beiträgen bestehen - bereits der Verzinsung unterliegen (BT-Drs. 7/868, S. 30).
  • BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 327/00

    Rechtsfolgen der Kenntnis einer Vorausabtretung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
    § 406 BGB betrifft allein die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem Zessionar, die nach Abtretung erklärt wird; die Vorschrift stellt eine Sonderregelung gegenüber § 404 BGB hinsichtlich der Einwendung der Aufrechnung dar (BGH Urteil vom 26.06.2002, VIII ZR 327/00, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BSG, 25.05.2000 - B 10 LW 14/98 R

    Abzweigung in der Alterssicherung der Landwirte, Beitragslast in der KVdR

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - L 6 R 464/16
    Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG K (Az.: M 910/13) vom 10.10.2013, der der Beklagten am 25.10.2013 als Drittschuldner zugestellt worden ist, hat der Kläger ein Pfändungspfandrecht durch die Pfändung der (monatlichen) Rentenauszahlungsansprüche der Erwerbsminderungsrente in Höhe ihres jeweils pfändbaren Teils erworben (zur Pfändbarkeit nur der Rentenauszahlungsansprüche und nicht des Rentenstammrechts vgl. BSG Urteil vom 12.07.1990, 4 RA 47/88, juris Rn. 22; zur Pfändung einer Sozialleistung und zur Trennung von Stammrecht und Auszahlungsanspruch s.a. BSG Urteil vom 25.05.2000, B 10 LW 14/98 R, juris Rn. 25 ff., wonach der Auszahlungsanspruch "auf den Pfändungsgläubiger über(geht)").
  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R

    Zulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt -

  • BSG, 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R

    Altersrente - Zulässigkeit der Erklärung eines Verrechnungsersuchen durch

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