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   LSG Rheinland-Pfalz, 07.03.2012 - L 4 R 487/11   

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LSG Rheinland-Pfalz, 07.03.2012 - L 4 R 487/11 (https://dejure.org/2012,11316)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.03.2012 - L 4 R 487/11 (https://dejure.org/2012,11316)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. März 2012 - L 4 R 487/11 (https://dejure.org/2012,11316)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer neuen Versicherungsnummer wegen anderen Geburtsdatums nach Auftreten unter einer Scheinidentität

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer neuen Versicherungsnummer wegen anderen Geburtsdatums nach Auftreten unter einer Scheinidentität

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 677 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R

    Neuvergabe einer Versicherungsnummer aufgrund eines türkischen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.03.2012 - L 4 R 487/11
    einen Verwaltungsakt darstellt (Bundessozialgericht BSG , Urteil vom 05.04.2001 B 13 RJ 35/00 R , juris Rn. 15).

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob die erstmalige Vergabe einer Versicherungsnummer und die Unterrichtung der betroffenen Personen gemäß § 147 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) einen Verwaltungsakt darstellt, da die in diesem Fall eingetretene Bestandskraft gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) beseitigt werden kann (ebenso offen gelassen: BSG, Urteil vom 05.04.2001, aaO, Rn. 16).

    Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich bereits daraus, dass durch ein unrichtiges Geburtsdatum in der Versicherungsnummer ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sein kann (BSG, Urteil vom 05.04.2001, aaO, Rn. 15), was in § 84 SGB X eine grundsätzliche sozialrechtliche Ausgestaltung erfahren hat.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Regelung des § 33a Abs. 1 SGB I, die für den Bereich des Sozialgesetzbuches das maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert, ohne zwingend an das tatsächliche Geburtsdatum anzuknüpfen (BSG, Urteil vom 05.04.2001, aaO, Rn. 32; Weselski in jurisPK-SGB 1, 2. Auflage 2011, Stand 01.10.2011, § 33a Rn. 8) weder gegen Verfassungsrecht noch gegen das hier ohnehin nicht einschlägige Gemeinschaftsrecht.

    Zwar muss nicht das Original der Urkunde vorliegen und es kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch eine Kopie von Bedeutung sein, unabhängig davon, wann diese hergestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O., Rn. 24), doch muss das Original, das der Kopie zu Grunde lag, vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe im Sinne des § 33a Satz 1 SGB I ausgestellt worden sein.

    Der Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB muss sich nach allgemeinen Bestimmungen richten, da die Vorschrift keine Beschränkungen auf eine Berücksichtigung nur bestimmter Arten von Urkunden enthält (BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O., Rn. 24; BSG, Urteil vom 28.04.2004, a.a.O., Rn. 21).

    Maßgebend ist, ob zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Abgabe im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O., Rn. 24).

  • BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 33/03 R

    Geburtsdatum - Beweiskraft eines ausländischen Schulregisterauszuges - Urkunde -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.03.2012 - L 4 R 487/11
    wird das eigentliche Klageziel erreicht, ein neu festgestelltes Geburtsdatum für den Leistungsfall zu Grunde zu legen, da auf Grund des nach § 33a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch Allgemeiner Teil (SGB I) im Rentenrecht ein enger Zusammenhang zwischen Versicherungsnummer und Geburtsdatum als Grundlage für den Leistungsfall besteht, sodass eine solche Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (BSG, Urteil vom 28.04.2004 B 5 RJ 33/03 R juris, Rn. 17).

    Ein Anspruch auf Neuvergabe der Versicherungsnummer unter dem nunmehr geltend gemachten Geburtsdatum besteht nur dann, wenn das in der Versicherungsnummer verwendet Geburtsdatum nach Maßgabe des § 33a Abs. 2 SGB I unrichtig ist, wobei ein Geburtsdatum danach nicht erst dann fehlerhaft ist, wenn sich nach Tag, Monat und Jahr ein (vollständig) anderes Geburtsdatum ergibt (BSG, Urteil vom 28.04.2004, aaO, juris, Rn. 19 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung des BSG).

    Der Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB muss sich nach allgemeinen Bestimmungen richten, da die Vorschrift keine Beschränkungen auf eine Berücksichtigung nur bestimmter Arten von Urkunden enthält (BSG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O., Rn. 24; BSG, Urteil vom 28.04.2004, a.a.O., Rn. 21).

    Auch einen "Mindeststandard" für die Beweiskraft ausländischer Urkunden dahingehend, dass als Aussteller lediglich Behörden, Gerichte und sonstige Stellen in Betracht kommen, die erkennbar für die Bestätigung personenstandsrechtlich relevanter Tatsachen zuständig sind (so jedoch Bayerisches LSG, Urteil vom 21.07.2001, L 20 RJ 102/01), kann dem Wortlaut des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nicht entnommen werden (BSG, Urteil vom 28.04.2004, a.a.O., Rn. 21; Hessisches LSG, Urteil vom 28.03.2003, a.a.O., Rn. 32).

    Dabei verlangt § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nicht, dass das Geburtsdatum als solches in der Urkunde ausdrücklich und vollständig vermerkt ist; es "ergibt" sich aus der Urkunde auch, wenn die durch die Urkunde bewiesenen Tatsachen zur vollen Überzeugung des Gerichts auf ein Abweichen des Geburtsdatum im Sinne des § 33a Abs. 2 SGB I schließen lassen (BSG, Urteil vom 28.04.2004, a.a.O., Rn. 21; Weselski, aaO, Rn. 51).

  • BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 9/01 R

    Maßgebliches Geburtsdatum eines türkischen Staatsangehörigen - Vollendung des 60.

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.03.2012 - L 4 R 487/11
    Das Bundessozialgericht, dem der Senat folgt, hat weiter dargelegt, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu entscheiden ist, ob aus einer älteren Urkunde sich nunmehr ein anderes Geburtsdatum "ergibt" (BSG; Urteil vom 31.01.2002, B 13 RJ 9/01 R).
  • EuGH, 14.03.2000 - C-102/98

    FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER DEUTSCHEN ALTERSRENTE AN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.03.2012 - L 4 R 487/11
    Insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen das durch Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz GG geschützte Eigentum noch gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG vor (vgl. mit ausführlicher Begründung: BSG, Urteil vom 19.10.2000 B 8 Kn 3/00 R, juris Rn. 26 bis 41 unter Berufung auf das Urteil vom 31.03.2008 SozR 3 1200 § 33a Nrn. 1 und 2 , wobei sich das BSG in seiner Auffassung dadurch bestätigt sieht, dass das Bundesverfassungsgericht eine insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat [BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 08.10.1998 1 BvR 1227/98]; für das Gemeinschaftsrecht: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 14.03.2000, Sachen K und Ö , C 102/98).
  • BGH, 28.11.1975 - V ZR 127/74

    Begriff der Urkunde

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.03.2012 - L 4 R 487/11
    Somit sind Urkunden im vorgenannten Sinn alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (vgl. BGHZ 65, 300, 301, ff.).
  • LSG Bayern, 21.07.2001 - L 20 RJ 102/01
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.03.2012 - L 4 R 487/11
    Auch einen "Mindeststandard" für die Beweiskraft ausländischer Urkunden dahingehend, dass als Aussteller lediglich Behörden, Gerichte und sonstige Stellen in Betracht kommen, die erkennbar für die Bestätigung personenstandsrechtlich relevanter Tatsachen zuständig sind (so jedoch Bayerisches LSG, Urteil vom 21.07.2001, L 20 RJ 102/01), kann dem Wortlaut des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nicht entnommen werden (BSG, Urteil vom 28.04.2004, a.a.O., Rn. 21; Hessisches LSG, Urteil vom 28.03.2003, a.a.O., Rn. 32).
  • LSG Hessen, 29.05.2018 - L 2 R 163/16

    Geburtsdatum ist nachträglich nicht um 12 Jahre zu ändern

    Er hat folglich das Geburtsdatum des X.Y.1963 bis zu seiner (personenstandsrechtlichen) Berichtigung im Rechtsverkehr verwandt und muss sich hieran festhalten lassen (vgl. zur Nutzung einer Scheinidentität: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2012, L 4 R 487/11, juris Rn. 34).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2022 - L 11 R 4074/20
    Ein anderes Geburtsdatum ergebe sich auch dann aus einer Alturkunde iSd § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I, wenn die Urkunde zwar das Geburtsdatum nicht nenne, wohl aber belege, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt gelebt habe (Schulabschluss) und aus diesem Umstand sowie weiterer allgemein zugänglicher Erkenntnis (regelmäßiges Einschulalter und Dauer der Schulzeit) auf ein Geburtsdatum zurückgerechnet werden könne (Hinweis auf Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 07.03.2012, L 4 R 487/11).

    Unter diesen Umständen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt erheblich von dem Sachverhalt, der dem vom Kläger angeführten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 07.03.2012 (L 4 R 487/11) zugrunde lag. .

  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2015 - L 9 R 4253/14
    Ein solcher setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass von einer mündlichen oder schriftlichen Vorgabe schriftlich unbewusst abgewichen wird, also sich das Gewollte von dem tatsächlich Geschriebenen unterscheidet (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.03.2012, L 4 R 487/11; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.06.2014, L 11 R 2651/13, beide in Juris m. w. N.).
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