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   LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER   

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LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER (https://dejure.org/2016,1680)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER (https://dejure.org/2016,1680)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Februar 2016 - L 3 AS 668/15 B ER (https://dejure.org/2016,1680)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 7 Abs 1 S 1 SGB 2, § 21 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 3 SGB 12
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Sozialhilfe - Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB 2 - Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 S 1 SGB 12 - keine Leistungsgewährung nach ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Anspruch auf Sozialhilfe bei Leistungsausschluss nach dem SGB II für erwerbsfähige Unionsbürger bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherung für Arbeitssuchende; Sozialhilfe; Leistungsausschluss für Unionsbürger bei Aufenthalt zur Arbeitssuche; Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII; Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Sozialhilfe bei Leistungsausschluss nach dem SGB II für erwerbsfähige Unionsbürger bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

  • lto.de (Kurzinformation)

    LSG Mainz verweigert BSG die Gefolgschaft: Keine Sozialhilfe für EU-Ausländer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Leistungsausschluss für erwerbsfähige Unionsbürger

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger - Verfassungsrechtliche Pflicht zur voraussetzungslosen Gewährung von Sozialleistungen nicht gegeben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 277
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (13)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.11.2015 - L 3 AS 479/15

    Kein "Hartz IV" für EU-Ausländer?

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15
    b) Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss v. 5.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER, juris RdNr. 14 ff.), dass der Leistungssauschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch für den Fall gilt, dass das Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU in Folge eines über sechs Monate dauernden Aufenthalts und nicht erbrachter Nachweise über eine Erfolg versprechende Arbeitsuche weggefallen ist, sich der Antragsteller also bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU über das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten darf und erst nach einer entsprechenden Feststellung der Ausländerbehörde (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) ausreisepflichtig wäre.

    2. Der Leistungsausschluss verstößt - wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Beschluss vom 5.11.2015, aaO RdNr. 20 ff.) - weder gegen europäisches Unionsrecht (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14), noch gegen das Grundgesetz.

    bb) Angesichts des gesetzlich ausdrücklich geregelten Leistungsausschlusses für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, Sinn und Zweck dieser Regelung, einer "Einwanderung in die Sozialsysteme" unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Freizügigkeit für EU-Bürger innerhalb des EU-Binnenmarktes bietet, entgegenzuwirken (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 5.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER, juris RdNr. 18, sowie LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.2.2015 - L 2 AS 14/15 B ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.6.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B) und der sich aus den Gesetzesmaterialien klar ergebenden Intention des Gesetzgebers, einen solchen Leistungsausschluss sicherzustellen (vgl. hierzu zu § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II BR-Drucks. 617/06, S. 15: "Die Einfügung normiert einen der Regelung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entsprechenden Leistungsausschluss für Ausländer und stellt damit zugleich sicher, dass Ausländer, die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch haben, auch aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Ansprüche herleiten können."), kann den Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in diesem Zusammenhang allenfalls ein Ausnahmecharakter beigemessen werden, so dass es hierfür besonderer Umstände bedarf, um von dem grundsätzlich geltenden Leistungsausschluss abzuweichen.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15
    a) Entgegen der Ansicht des SG gebietet das Grundgesetz nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09, juris Rz. 13).

    b) Der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber hat auch keine aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG resultierende verfassungsrechtliche Pflicht über die bereits getroffenen Regelungen hinaus jedem Menschen, der sich - aus welchen Gründen auch immer, also legal oder illegal - in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, voraussetzungslose Sozialleistungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09, juris Rz. 13) zu gewähren und die drei heutigen Existenzsicherungssysteme, deren verfassungsrechtlicher Kern das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ist, um eine weitere Regelung zu ergänzen (vgl. zur Handlungspflicht des Gesetzgebers BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.10.1995 - 1 BvR 1348/95).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15
    Die Anwendbarkeit dieses Leistungsausschlusses auf die genannten Sachverhalte wurde inzwischen auch durch das BSG bestätigt (Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris RdNr. 16).

    b) Der entgegenstehenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris RdNr. 36 ff.) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15
    Nach dem Urteil des EuGH vom 15.9.2015 (C-67/14) sei er auch mit europäischem Recht vereinbar.

    2. Der Leistungsausschluss verstößt - wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Beschluss vom 5.11.2015, aaO RdNr. 20 ff.) - weder gegen europäisches Unionsrecht (EuGH, Urteil vom 15.9.2015 - C-67/14), noch gegen das Grundgesetz.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2015 - L 1 AS 2338/15

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15
    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2015 - L 16 AS 612/15 ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B).

    bb) Angesichts des gesetzlich ausdrücklich geregelten Leistungsausschlusses für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, Sinn und Zweck dieser Regelung, einer "Einwanderung in die Sozialsysteme" unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Freizügigkeit für EU-Bürger innerhalb des EU-Binnenmarktes bietet, entgegenzuwirken (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 5.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER, juris RdNr. 18, sowie LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.2.2015 - L 2 AS 14/15 B ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.6.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B) und der sich aus den Gesetzesmaterialien klar ergebenden Intention des Gesetzgebers, einen solchen Leistungsausschluss sicherzustellen (vgl. hierzu zu § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II BR-Drucks. 617/06, S. 15: "Die Einfügung normiert einen der Regelung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entsprechenden Leistungsausschluss für Ausländer und stellt damit zugleich sicher, dass Ausländer, die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch haben, auch aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Ansprüche herleiten können."), kann den Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in diesem Zusammenhang allenfalls ein Ausnahmecharakter beigemessen werden, so dass es hierfür besonderer Umstände bedarf, um von dem grundsätzlich geltenden Leistungsausschluss abzuweichen.

  • LSG Bayern, 13.10.2015 - L 16 AS 612/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15
    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2015 - L 16 AS 612/15 ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B).
  • BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15
    Die Situation ist vergleichbar mit der von Auszubildenden und Studenten, die ihre Arbeitskraft für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen (so zu Recht und überzeugend LSG Bayern, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BVerfG zu den Leistungsausschlüssen für Studenten und Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 und vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11).
  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 886/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15
    Die Situation ist vergleichbar mit der von Auszubildenden und Studenten, die ihre Arbeitskraft für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen (so zu Recht und überzeugend LSG Bayern, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BVerfG zu den Leistungsausschlüssen für Studenten und Auszubildende gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 und vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2014 - L 8 SO 129/14

    Anspruch auf Gewährung lebensunterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB XII im

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15
    a) Es kann hierbei letztendlich offen bleiben, ob der Antragsteller bereits deswegen nach § 21 Satz 1 SGB XII von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen ist, weil er als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger vom Grundsatz her alle Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt und daher "nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige(r) ( ) dem Grunde nach leistungsberechtigt" ist (vgl. zum Meinungsstand LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.5.2014 - L 8 SO 129/14 B, juris RdNr. 13 ff.).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15
    c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des SG auch nicht aus den Grundsätzen, die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 für die nach dem AsylbLG zu gewährenden Leistungen aufgestellt hat.
  • BVerwG, 10.12.1987 - 5 C 32.85

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 26.10.1995 - 1 BvR 1348/95

    Verfassungsfragen zum gesetzgeberischen Unterlassen auf dem Gebiet der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.02.2015 - L 2 AS 14/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auf den Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.02.2016 (L 3 AS 668/15 B ER) werde verwiesen.

    Diese Rechtsauffassung hat der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz mit Beschlüssen vom 11.02.2016 (L 3 AS 668/15 B ER - Rn. 18 ff. unter Aufhebung von SG Mainz, Beschluss vom 12.11.2015 - S 12 AS 946/15 ER) und vom 18.02.2016 (L 3 AS 19/16 B ER - nicht veröffentlicht) aufrechterhalten.

    Zwar möge die Auffassung des BSG (Bezugnahme auf das Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R), nach Ablauf von sechs Monaten sei das Ermessen auf Null reduziert, angreifbar sein, einen gänzlichen Ausschluss zu bejahen, wie das LSG Rheinland-Pfalz meine (Bezugnahme auf den Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER), würde aber nicht nur eine völlige Missachtung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG, sondern auch des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG bedeuten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2016 - 1 S 1.16

    Vorläufige Einweisung rumänischer Obdachloser in eine Notunterkunft

    In diesem Fall sei das Ermessen des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII stets auf Null reduziert, so dass Leistungen zur Existenzsicherung durch Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren seien (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R - juris Rn. 36, 53; dem folgend z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2016 - L 28 AS 3053/15 B ER - juris Rn. 8; allerdings anderer Ansicht: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2016 - L 3 AS 668/15 B ER - juris Leitsatz, Rn. 26 ff; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. März 2016 - L 15 AS 185/15 B ER - juris Leitsatz; sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER - juris Rn. 18 ff.).
  • SG Freiburg, 14.04.2016 - S 7 SO 773/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Denn für diese Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R - juris ), dass bei einem mehr als sechs Monate andauernden Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet von einem "verfestigten Aufenthalt" auszugehen sei, welcher regelmäßig eine Ermessensreduktion "auf Null" erfordere, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.2.2016, L 3 AS 668/15 B ER - juris ).

    Denn im Gegenteil lockert sich nach europäischem Gemeinschaftsrecht das Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und Satz 2 FreizügG/EU für arbeitslose und arbeitsuchende Unionsbürger nach Ablauf von sechs Monaten eher, als dass es sich verfestigt, da sein Fortbestand nach Verstreichen dieses Zeitraums gerade vom individuellen Nachweis einer ernsthaften Arbeitssuche mit begründeter Einstellungsaussicht abhängt (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.2.2016, L 3 AS 668/15 B ER - juris , SG Berlin, Beschluss vom 22.2.2016, S 95 SO 3345/15 ER - juris ).

    Im Übrigen wäre die pauschalierende Annahme von Gründen für eine Ermessensreduzierung "auf Null" allein aufgrund eines solchen Zeitablaufs, ohne Blick auf den Einzelfall, generell systemwidrig (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.2.2016, L 3 AS 668/15 B ER - juris ).

    Auch aus Sicht des Gerichts ist dieser Leistungsausschluss rechtlich nicht zu beanstanden, denn der Antragsteller verfügt - wie oben unter 1b) dargelegt - entweder nur über ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU oder - mangels erfolgversprechenden Arbeitssuchbemühungen - nicht einmal mehr über ein solches Aufenthaltsrecht, so dass § 7 Abs. 1 SGB II im Wege des "Erst-Recht-Schlusses" ebenfalls auf ihn anzuwenden wäre (BSG, Urteil vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R - juris ; SG Dortmund, Beschluss vom 11.2.2016, S 35 AS 5396/15 ER - juris ; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.2.2016, L 3 AS 668/15 B ER - juris ; SG Berlin, Beschluss vom 22.2.2016, S 95 SO 3345/15 ER - juris , SG Berlin, Urteil vom 11.12.2015, S 149 AS 7191/13 - juris ).

    Es steht aber einem solchen Leistungsausschluss nicht entgegen, dass der Antragsteller ggf. in seinem Heimatland nach den Maßstäben des dortigen Sozialleistungssystems keine dem deutschen Standard vergleichbare Existenzsicherung erhalten kann (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.2.2016, L 3 AS 668/15 B ER - juris ; SG Dortmund, Beschluss vom 11.2.2016, S 35 AS 5396/15 ER - juris ; SG Berlin, Urteil vom 11.12.2015, S 149 AS 7191/13 - juris ).

    Während ersterem die Rückkehr in sein Heimatland regelmäßig verwehrt oder jedenfalls unzumutbar ist, ist letzterem die Rückkehr grundsätzlich ohne weiteres möglich (SG Dortmund, Beschluss vom 11.2.2016, S 35 AS 5396/15 ER - juris ; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.2.2016, L 3 AS 668/15 B ER - juris ; SG Berlin, Urteil vom 11.12.2015, S 149 AS 7191/13 - juris ).

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