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LSG Rheinland-Pfalz, 16.03.2000 - L 1 AL 118/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Urlaubsabgeltung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg); Aufhebung eines Erstattungsbescheides; Differenzierung zwischen Ansprüchen auf Schadensersatz und Urlaubsabgeltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Mainz, 28.06.1999 - S 3 Ar 381/97
- LSG Rheinland-Pfalz, 16.03.2000 - L 1 AL 118/99
- BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 62/00 R
Papierfundstellen
- NZS 2000, 469
- BB 2000, 1791
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 23.01.1997 - 7 RAr 72/94
Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs bei Urlaubsabgeltung
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 16.03.2000 - L 1 AL 118/99
Deshalb führt ein vom Arbeitgeber gezahlter Schadensersatz für untergegangenen Urlaubsanspruch grundsätzlich zu einem Ruhen des Alg-Anspruches (vgl. dazu BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 14, vgl. auch zur Nachfolgeregelung im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches - SGB III - Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III § 143 Rdnr. 33). - BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 57/92
Abfindung - Darlehn
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 16.03.2000 - L 1 AL 118/99
Diese erweiternde Auslegung des § 117 Ia AFG beugt zudem Manipulationsversuchen insoweit vor, als dadurch verhindert wird, dass mittels einer als Schadensersatzanspruch ausgestalteten Zahlung von Urlaub oder Urlaubsabgeltung die Ruhensregelung des § 117 I und Ia AFG umgangen wird (vgl. dazu auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 10). - BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 478/92
Treueurlaub; Umrechnung von Werk- auf Arbeitstage
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 16.03.2000 - L 1 AL 118/99
Als Schadensersatz tritt an die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruches ein Ersatzanspruch mit der entsprechenden Zahl von Urlaubstagen (BAG NZA 95, 86). - BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 549/91
Ersatzurlaub und tarifliche Ausschlußfrist
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 16.03.2000 - L 1 AL 118/99
Da dieser jedoch der gleichen Befristung unterliegt wie der Urlaubsanspruch selbst, tritt im Falle des Verzuges des Arbeitgebers ein Schadensersatzanspruch bzw. ein Ersatzurlaubsabgeltungsanspruch ein (vgl. BAG DB 93, 1423).