Rechtsprechung
LSG Rheinland-Pfalz, 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 9 Abs 1 SGB 2, § 12a S 1 SGB 2, § 12a S 2 Nr 1 SGB 2, § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 5 Abs 3 S 1 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsversagung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit - Anspruch auf vorrangige Leistungen - Pflicht zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Hilfebedürftigkeit bei Anspruch auf vorrangige Leistungen; Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres trotz Abschlägen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Hilfebedürftigkeit bei Anspruch auf vorrangige Leistungen; Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres trotz Abschlägen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Anspruch auf vorzeitige Altersrente schließt "Hartz IV"-Leistungen trotz Rentenabschlägen aus
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Anspruch auf vorzeitige Altersrente schließt "Hartz IV"-Leistungen trotz Rentenabschlägen aus
- haufe.de (Kurzinformation)
Anspruch auf vorzeitige Altersrente schließt Hartz IV-Leistungen aus
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Kein Hartz IV im Alter
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Hartz IV: Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente auch bei Rentenabschlägen zumutbar - Verweigerte Antrag auf vorzeitige Altersrente kann zum Ausschluss von "Hartz IV"-Leistungen führen
Verfahrensgang
- SG Mainz, 15.07.2015 - S 4 AS 571/15
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER
Papierfundstellen
- NZS 2015, 759
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2016 - L 19 AS 423/16
Ablehnung des vom Grundsicherungsträger gestellten Antrags auf vorgezogene …
Der Antragsgegner bezog sich auf einen Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER.Der Antragstellerin sind keine Hilfen seitens des Rentenversicherungsträgers zugeflossen, so dass ihr keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als "bereite Mittel" zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben bzw. zustehen (vgl. Beschluss des Senats vom 29.02.2012 - L 19 AS 544/12 B ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER).
- LSG Sachsen, 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 Diese Gesetzesauslegung vertritt auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. August 2015 (Az. L 3 AS 370/15 B ER - Sozialrecht aktuell 2015, 261 ff. = juris Rdnr. 19 ff.).
Auch soweit das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ausführt, es weiche nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Berücksichtigung "bereiter Mittel" (vgl. hierzu die Nachweise bei LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. August 2015, a. a. O., Rdnr. 21) ab, überzeugt die hierfür gegebene Begründung nicht.
- SG Landshut, 27.07.2017 - S 11 AS 170/16
Bis zum Zufluss von Wohngeld sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts …
Diese Gesetzesauslegung vertritt auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. August 2015 (Az. L 3 AS 370/15 B ER). - LSG Sachsen, 22.02.2016 - 3 AS 990/15
Ablehnung von Arbeitslosengeld II wegen eines Anspruches auf vorzeitige …
Diese Gesetzesauslegung vertritt auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. August 2015 (Az. L 3 AS 370/15 B ER - Sozialrecht aktuell 2015, 261 ff. = juris Rdnr. 19 ff.).Auch soweit das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ausführt, es weiche nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Berücksichtigung "bereiter Mittel" (vgl. hierzu die Nachweise bei LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. August 2015, a. a. O., Rdnr. 21) ab, überzeugt die hierfür gegebene Begründung nicht.