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   LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18   

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LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18 (https://dejure.org/2021,9722)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.02.2021 - L 5 KR 161/18 (https://dejure.org/2021,9722)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - L 5 KR 161/18 (https://dejure.org/2021,9722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an einen Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse gegen das Krankenhaus nach rückwirkender Verneinung der Umsatzsteuerpflicht für Arzneimittelzubereitungen durch die Steuerverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18
    Nach dem Urteil des BSG vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R sei der Rückzahlungsanspruch erst mit der Änderung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entstanden.

    Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage und zur Frage des Verjährungsbeginns wirke das Urteil des BSG vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 nicht konsistent.

    Das BSG habe in seinem Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 über den Umsatzsteueranteil auf die Sachkosten, der die nicht abzugsfähige Vorsteuer repräsentiere, nicht zu entscheiden gehabt.

    Rechtlich relevant könnte dies nur für die Passivlegitimation eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sein; auch insoweit geht der Einwand der Beklagten indes fehl, weil auch die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten erfolgt (vgl. BSG , Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 19.01.2005 - VIII ZR 173/03).

    Selbst bei einer Nettopreisvereinbarung darf der Unternehmer bei der Rechnungstellung die unmissverständliche Rechtsauffassung der Steuerverwaltung zugrunde legen, soweit der Vertrag nichts Abweichendes regelt (vgl. BSG , Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, juris, Rn. 21, 25, mwN).

    Soweit schon das anzuwendende Gesetzesrecht Regelungen zur Schließung der vertraglichen Lücke bereithält, fehlt es an einer durch die ergänzende Vertragsauslegung zu schließenden Regelungslücke (vgl. BSG , Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, juris, Rn. 17, mwN).

    Die dargestellte Regelungslücke lässt sich nicht durch dispositives oder sonstiges Gesetzesrecht schließen (vgl. BSG , Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, juris, Rn. 24).

    Es entspricht dann dem hypothetischen Willen der Beteiligten, insgesamt eine vertragliche, nicht lediglich eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzusehen (entsprechend BSG , Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, juris, Rn. 26), zumal ein aus ergänzender Vertragsauslegung folgender Rückzahlungsanspruch in erster Linie vertraglicher Natur ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 360/18, juris, Rn. 41).

    In Anbetracht der vierjährigen, also bis zum 31.12.2020 laufenden Verjährungsfrist (vgl. BSG , Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, juris, Rn. 37) hat die Klägerin in jedem Falle rechtzeitig Klage erhoben, ungeachtet der Frage, ob die Klageerhebung am 19.12.2013 den noch streitigen Anspruchsteil bereits erfasst oder ob sie mit Schriftsatz vom 24.10.2017 diesbezüglich eine Klageerweiterung vorgenommen hat.

    Der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs steht ferner § 9 Abs. 3 Satz 2 AMPV nicht entgegen, weil es sich nicht um eine rechnerische oder sachliche Beanstandung handelt (vgl. BSG , Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, juris, Rn. 36).

    b) Schließlich steht der Klägerin kein weitergehender Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Nebenpflichten beim Vertragsabschluss (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 311 Abs. 2 , § 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB ; vgl. BSG , Urteil vom 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R, juris, Rn. 20 ff.) oder bei der Vertragsdurchführung (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB ; vgl. BSG , Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, juris, Rn. 30) durch die Beklagte zu.

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 360/18

    Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Parteien ausdrücklich einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (vgl. BSG , Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris, Rn. 17, mwN; Urteil vom 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R, juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 360/18, juris, Rn. 30, mwN).

    Allerdings ist eine Bruttopreisabrede nicht einer Festpreisabrede gleichzustellen; vielmehr hängt es von dem durch Auslegung zu ermittelnden wirklichen Willen der Vertragsparteien ab, ob und inwieweit die getroffene Preisvereinbarung abschließend sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 360/18, juris, Rn. 44 ff.).

    Diese faktische Umsatzsteuerpflicht entfiel rückwirkend erst mit der Bekanntmachung des Schreibens des BMF vom 28.09.2016 am 20.10.2016 (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 360/18, juris, Rn. 52).

    Die ergänzende Vertragsauslegung ist gegenüber einer Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 313 BGB ) vorrangig (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 360/18, juris, Rn. 35).

    Die Situation ist regelungsbedürftig, weil es sich bei der Frage, welche Rechtsfolge im Verhältnis der Beteiligten daraus resultiert, um einen für die Preisbestimmung wichtigen Punkt handelt (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 360/18, juris, Rn. 37).

    Dementsprechend ist eine ergänzende Vertragsauslegung im Falle des Bestehens mehrerer Auslegungsmöglichkeiten nur dann ausgeschlossen, wenn sich anhand der getroffenen Regelungen und Wertungen sowie aufgrund des Sinns und Zwecks des Vertrags keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen - an den beschriebenen Maßstäben ausgerichteten - hypothetischen Parteiwillen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 360/18, juris, Rn. 39, mwN).

    Es entspricht dann dem hypothetischen Willen der Beteiligten, insgesamt eine vertragliche, nicht lediglich eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung vorzusehen (entsprechend BSG , Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, juris, Rn. 26), zumal ein aus ergänzender Vertragsauslegung folgender Rückzahlungsanspruch in erster Linie vertraglicher Natur ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 360/18, juris, Rn. 41).

    Dieser Anspruch ist zu dem aus ergänzender Vertragsauslegung resultierenden vertraglichen Rückzahlungsanspruch grundsätzlich subsidiär (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 360/18, juris, Rn. 43).

    Jedenfalls ist beim Umfang des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der für den Fall der Umsatzsteuerfreiheit hypothetisch vereinbarte Abgabepreis zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2019 - VIII ZR 66/18, juris, Rn. 90 f.; Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 360/18, juris, Rn. 69 f.).

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 66/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18
    Dass diese Vorsteuer bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen sei, entspreche der Rechtsprechung des BGH (Hinweis auf Urteile vom 20.02.2019 - VIII ZR 7/18, - VIII ZR 66/18, - VIII ZR 115/18, - VIII ZR 189/18).

    Es kann nach den Gesamtumständen nicht angenommen werden, dass die Klägerin einseitig das Risiko tragen sollte, mehr zu zahlen, als erforderlich sein würde, um eine Umsatzsteuerpflicht der Beklagten zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2019 - VIII ZR 66/18, juris, Rn. 60).

    Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, dessen Regelungen und Wertungen sowie Sinn und Zweck Ausgangspunkt der Vertragsergänzung sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2019 - VIII ZR 66/18, juris, Rn. 62).

    Jedenfalls ist beim Umfang des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der für den Fall der Umsatzsteuerfreiheit hypothetisch vereinbarte Abgabepreis zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2019 - VIII ZR 66/18, juris, Rn. 90 f.; Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 360/18, juris, Rn. 69 f.).

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R

    Krankenversicherung - Sondennahrung gehört zu den Gegenständen iS von § 31 Abs 1

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Parteien ausdrücklich einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (vgl. BSG , Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 16/07 R, juris, Rn. 17, mwN; Urteil vom 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R, juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 360/18, juris, Rn. 30, mwN).

    Bei einer Bruttopreisvereinbarung kann in der Regel weder der Leistende eine wider sein Erwarten anfallende Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nachfordern noch der Leistungsempfänger im Falle der Umsatzsteuerfreiheit den auf die Umsatzsteuer entfallenden Anteil seiner Vergütung zurückverlangen (vgl. BSG , Urteil vom 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R, juris, Rn. 16).

    Insofern treffen den Unternehmer allerdings vertragliche Nebenpflichten bei der Abführung der Umsatzsteuer, bei deren Verletzung er den Anspruch auf die Umsatzsteuer ganz oder teilweise verlieren kann (vgl. BSG , Urteil vom 03.03.2009 - B 1 KR 7/08 R, juris, Rn. 19).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.07.2017 - L 5 KR 105/16

    Umsatzsteuerpflicht von Versandapotheken aus dem Ausland

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18
    Insofern gelte im Sozialrecht, dass ein Leistungserbringer die Umsatzsteuer grundsätzlich nur dann abrechnen dürfe, wenn sie auch tatsächlich bei ihm anfalle (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2017 - L 5 KR 105/16).

    Ausnahmen vom abschließenden Charakter der Bruttopreisvereinbarung sind nach den Umständen des Einzelfalles möglich (vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.2017 - L 5 KR 105/16, juris, Rn. 31).

  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R

    Krankenversicherung - nichtärztlicher Leistungserbringer - Geltung der

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18
    b) Schließlich steht der Klägerin kein weitergehender Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Nebenpflichten beim Vertragsabschluss (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 311 Abs. 2 , § 241 Abs. 2 , § 280 Abs. 1 BGB ; vgl. BSG , Urteil vom 24.01.2008 - B 3 KR 2/07 R, juris, Rn. 20 ff.) oder bei der Vertragsdurchführung (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB ; vgl. BSG , Urteil vom 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R, juris, Rn. 30) durch die Beklagte zu.
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 189/18

    Ansatz einer materiell-rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteuer für die

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18
    Dass diese Vorsteuer bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen sei, entspreche der Rechtsprechung des BGH (Hinweis auf Urteile vom 20.02.2019 - VIII ZR 7/18, - VIII ZR 66/18, - VIII ZR 115/18, - VIII ZR 189/18).
  • FG Münster, 12.05.2011 - 5 K 435/09

    Abgabe von Zytostatika umsatzsteuerfrei

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18
    Auf Entreicherung könne sich die Beklagte unter anderen deshalb nicht berufen, da sie seit dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 12.05.2011 - 5 K 435/09 U gehalten gewesen sei, an sie gerichtete Umsatzsteuerbescheide im Rechtsmittelwege offen zu halten.
  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18
    Durch Urteil vom 24.09.2014 - V R 19/11 entschied der BFH, dass die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke bei Abgabe zur ambulanten Behandlung der Patienten im Krankenhaus umsatzsteuerfrei sei.
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 115/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18
    Dass diese Vorsteuer bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen sei, entspreche der Rechtsprechung des BGH (Hinweis auf Urteile vom 20.02.2019 - VIII ZR 7/18, - VIII ZR 66/18, - VIII ZR 115/18, - VIII ZR 189/18).
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZA 33/11

    Verjährungshemmung: Selbstständige Beurteilung nachgeschobener Mehrforderungen

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 16/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung - keine Kürzung bei

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 1723/17

    Krankenversicherung - Verabreichung von Zytostatika im Rahmen ambulanter

  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 142/95

    Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch

  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03

    Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 4621/16
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