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   LSG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - L 5 KR 246/13   

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https://dejure.org/2014,6778
LSG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - L 5 KR 246/13 (https://dejure.org/2014,6778)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.03.2014 - L 5 KR 246/13 (https://dejure.org/2014,6778)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. März 2014 - L 5 KR 246/13 (https://dejure.org/2014,6778)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 55 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 5, § 55 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 5, § 55 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB 5, § 62 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG
    Krankenversicherung - Zahnersatz - doppelter Festzuschuss - unzumutbare Belastung - Berücksichtigung von Zuwendungen Angehöriger - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Zahnersatz aus der gesetzlichen Krankenversicherung; doppelter Festzuschuss zu Zahnersatzkosten; Berücksichtigung von Zuwendungen Angehöriger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 545
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 20/07 R

    Krankenversicherung - Belastungsgrenze - tatsächliche Bruttoeinnahmen zum

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - L 5 KR 246/13
    Vielmehr sei der Gesetzgeber berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Hinweis auf BSG 22.04.2008 - B 1 KR 20/07 R).

    Die Beschränkung auf diese Gruppe der Leistungsbezieher verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 GG (vgl. BSG 22.04.2008 - B 1 KR 20/07 R).

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 1/07 R

    Krankenversicherung - Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - L 5 KR 246/13
    Hierzu zählen, wie das BSG zur entsprechenden Regelung des § 62 SGB V in der bereits vom SG zitierten Entscheidung vom 19.09.2007 (B 1 KR 1/07 R, juris Rn. 19) ausdrücklich hervorgehoben hat, auch freigiebige Leistungen dritter, nicht mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger des Versicherten, selbst wenn die Zuwendungen für einen bestimmten Zweck gewährt werden.
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