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   LSG Rheinland-Pfalz, 24.04.2008 - L 1 SO 23/07   

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https://dejure.org/2008,35667
LSG Rheinland-Pfalz, 24.04.2008 - L 1 SO 23/07 (https://dejure.org/2008,35667)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.04.2008 - L 1 SO 23/07 (https://dejure.org/2008,35667)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. April 2008 - L 1 SO 23/07 (https://dejure.org/2008,35667)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Bayern, 09.08.2012 - L 8 SO 206/10

    Besondere Härte, fiktiver Vermögensverbrauch, Hilfe zur Pflege, Kostenübernahme,

    Da die Leistungen nach dem SGB XI nicht vom Bedarfsdeckungsprinzip getragen, sondern "gedeckelte" Leistungen sind, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege grundsätzlich ergänzend zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Betracht (BVerwGE 111, 241 = NJW 2000, 3512; LSG, RPF, Urt. vom 24.04.2008, L 1 SO 23/07).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - L 7 SO 1886/11
    Hilfe zur Pflege können daher auch Pflegebedürftige erhalten, bei denen die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den bestehenden Pflegebedarf in vollem Umfang abzudecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 34/99 - BVerwGE 111, 241; Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. April 2008 - L 1 SO 23/07 - (juris); Grube in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 61 Rdnr. 4).
  • SG Koblenz, 21.01.2021 - S 1 SO 44/20

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe - Hilfe

    Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.04.2008 (L 1 SO 23/07) könne bei der Gewährung eines anteiligen Pflegegeldes auch nach den Bestimmungen des SGB XII der Leistungsberechtigte darauf verwiesen werden, dieses für den Mahlzeitendienst einzusetzen, bevor der Sozialhilfeträger Aufwendungen im Rahmen des Sachleistungsprinzips für die Vergütung des Mahlzeitenlieferdienstes trage.
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