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LSG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - L 1 KR 70/19 |
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- BSG, 10.03.2015 - B 1 KR 4/15 R
Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - L 1 KR 70/19
Das von der Beklagten angeführte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10, 03.2015 (B 1 KR 4/15 R) sei auf den vorliegenden Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht anwendbar.Mit Urteil vom 18.07.2013 habe das 8SG entschieden, dass die Behandlungsleitung regelmäßig montags bis freitags im Hause sein müsse, wobei eine jeweils mindestens halbtägige Anwesenheit ausreiche, in seinem Urteil vom 10 03.2015 (B 1 KR 4/15 R) gehe das BSG noch weiter und bejahe einen Vergütungsanspruch für Fälle, in denen die Behandlungsleitung für die- gesamte Dauer der Behandlung durchgehend anwesend gewesen sei.
Mit Urteil vom 10.03.2015 (B 1 KR 4/15 R) habe das BSG entschieden, dass einem Krankenhaus nur dann eine Vergütung zustehe, wenn die Behandlungsleitung für die gesamte Dauer der Behandlung durchgehend anwesend sei.
Sie trägt vor, das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG vom 10.D3.2015 (B 1 KR 4/15 R) befasse sich nicht mit den Anwesenheitserfordernissen des Verantwortlichen nach QPS 8-01S, sondern mit der Präsenzpflicht der Behandlungsleitung im Rahmen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung.
Das von der Beklagten angeführte Urteil des BSG vom 10.03 .2015 - B 1 KR 4/15 R - setzt sich mit dem OPS 8-550 (2007) auseinander.
Eine derartige Verantwortung könne nur bei persönlicher Anwesenheit eines über die in OPS (2007) 8-550 genannten Qualifikationen (Zusatzweiterbildung oder Schwerpunktbezeichnung im Bereich "Klinische Geriatrie-'1) verfügenden, seine Behandlungsleitung für die Dauer der Behandlung tatsächlich ausübenden Facharztes wahrgenommen werden (BSG, Urteil vom 10.03.2015 - B 1 KR 4/15 R, juris Rn. 14).
Es ist aber auch unerheblich, da die Ausführungen des BSG im Urteil vom 10.03.2015 - B 1 KR 4/15 R - zur Behandlungsleitung im Sinne des OPS 8-550 und nicht zum "Verantwortlichen" im.
- BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R
Krankenversicherung - Krankenhaus - Voraussetzungen für die Vergütung einer …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - L 1 KR 70/19
Unter Beachtung der Vorgaben des BSG zur Abrechnung des OPS 8- 918 aus dem Urteil vom -18.07.2013 (B 3 KR 7/12 R) seien sowohl die Mindestmerkmale als auch die patientenbezogenen Voraussetzungen erfüllt.Dies sei aus Sicht des Gerichts in zeitlicher Hinsicht ausreichend (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R), Soweit seitens des BSG für andere OPS strengere Vorgaben zur zeitlichen Anwesenheit von Behandlern gemacht worden seien, setze dies die Gültigkeit des zitierten Urteils nicht außer Kraft.
Dabei habe das BSG den Begriff der Behandlungsleitung gegenüber der Entscheidung vom 18.07.2013 (B 3 KR 7/12 R) verschärft.
Es hat lediglich auf die Rechtsprechung des 3. Senates (Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 7/12 R) zum "Verantwortlichen" bei der multimodalen Schmerztherapie verwiesen.
- BSG, 18.07.2013 - B 3 KR 25/12 R
Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnung einer intensivmedizinischen …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - L 1 KR 70/19
Es gehe also nicht um eine medizinische Sachlage des konkreten Einzelfalles, zu deren Klärung der MDK eingeschaltet werden müsse (Hinweis auf BSG. Urteil vom 18.07.2013 - B 3 KR 25/12 R).