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   LSG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - L 5 KR 189/19   

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LSG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - L 5 KR 189/19 (https://dejure.org/2020,19196)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.05.2020 - L 5 KR 189/19 (https://dejure.org/2020,19196)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - L 5 KR 189/19 (https://dejure.org/2020,19196)
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  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Egal, was früher war: jeder Fall wird neu geprüft

 
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  • BSG, 17.12.2019 - B 1 KR 18/19 R

    Krankenversicherung - Heilmittelversorgung - podologische Therapie - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - L 5 KR 189/19
    Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R, juris; Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 18/19 R, juris, Rn. 8; ständige Rechtsprechung ).
  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss der extrakorporalen Stoßwellentherapie

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - L 5 KR 189/19
    Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R, juris; Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 18/19 R, juris, Rn. 8; ständige Rechtsprechung ).
  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier Continuous Glucosemonitoring System für

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - L 5 KR 189/19
    Denn es handelte sich um eine „neue" Behandlungsmethode der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V, weil die konkret vorgenommene Behandlung nicht im EBM enthalten war (stRspr; vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2015 — B 3 KR 5/14 R, juris, Rn. 32 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 26.07.2004 - B 1 KR 30/04 B

    Kostenerstattungsanspruch in der Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - L 5 KR 189/19
    Ein Kostenerstattungsanspruch besteht nicht schon deshalb, weil die Krankenkasse dadurch, dass der Versicherte Leistungen außerhalb des Leistungssystems der GKV in Anspruch genommen hat, vermeintlich Aufwendungen anderer Art erspart; denn sonst könnte die krankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf bestimmte Formen der Leistungserbringung letztlich durch den Anspruch auf (teilweise) Kostenerstattung ohne Weiteres durchbrochen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 26.07.2004 - B 1 KR 30/04 B, juris, mit weiteren Nachweisen).
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