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LSG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - L 5 KR 189/19 |
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Volltextveröffentlichung
- dgbrechtsschutz.de
Egal, was früher war: jeder Fall wird neu geprüft
Kurzfassungen/Presse
- dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)
Egal, was früher war: jeder Fall wird neu geprüft
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- BSG, 17.12.2019 - B 1 KR 18/19 R
Krankenversicherung - Heilmittelversorgung - podologische Therapie - Anspruch auf …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - L 5 KR 189/19
Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R, juris; Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 18/19 R, juris, Rn. 8; ständige Rechtsprechung ). - BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R
Krankenversicherung - Leistungsausschluss der extrakorporalen Stoßwellentherapie …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - L 5 KR 189/19
Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2005 - B 1 KR 28/03 R, juris;… Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 18/19 R, juris, Rn. 8; ständige Rechtsprechung ). - BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier Continuous Glucosemonitoring System für …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - L 5 KR 189/19
Denn es handelte sich um eine „neue" Behandlungsmethode der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung im Sinne von § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V, weil die konkret vorgenommene Behandlung nicht im EBM enthalten war (stRspr; vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2015 — B 3 KR 5/14 R, juris, Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). - BSG, 26.07.2004 - B 1 KR 30/04 B
Kostenerstattungsanspruch in der Krankenversicherung
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 27.05.2020 - L 5 KR 189/19
Ein Kostenerstattungsanspruch besteht nicht schon deshalb, weil die Krankenkasse dadurch, dass der Versicherte Leistungen außerhalb des Leistungssystems der GKV in Anspruch genommen hat, vermeintlich Aufwendungen anderer Art erspart; denn sonst könnte die krankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf bestimmte Formen der Leistungserbringung letztlich durch den Anspruch auf (teilweise) Kostenerstattung ohne Weiteres durchbrochen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 26.07.2004 - B 1 KR 30/04 B, juris, mit weiteren Nachweisen).