Rechtsprechung
LSG Rheinland-Pfalz, 28.05.2014 - L 4 R 148/13 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 7 Abs 1 SGB 4, § 14 Abs 1 SGB 4, § 28e Abs 1 S 1 SGB 4, § 28e Abs 2 S 3 SGB 4, § 28e Abs 2 S 4 SGB 4
Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Unwirksamkeit - Beitragspflicht - nebeneinander bestehendes fehlerhaftes und fingiertes Arbeitsverhältnis - kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei fingiertem Arbeitsverhältnis ohne ...
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung und nebeneinander bestehendem fehlerhaften und fingierten Arbeitsverhältnis; Haftung des Entleihers gegenüber der für den Entleiher zuständigen Einzugsstelle
- Betriebs-Berater
Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz illegaler Arbeitnehmerüberlassung im Ausland
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung und nebeneinander bestehendem fehlerhaften und fingierten Arbeitsverhältnis; Haftung des Entleihers gegenüber der für den Entleiher zuständigen Einzugsstelle
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Jurion (Kurzinformation)
Keine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen Entleiher
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz illegaler Arbeitnehmerüberlassung im Ausland
Verfahrensgang
- SG Trier, 22.02.2013 - S 7 R 304/12
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.05.2014 - L 4 R 148/13
- BSG, 29.06.2016 - B 12 R 8/14 R
Papierfundstellen
- NZS 2014, 704
- BB 2014, 1907
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 25.10.1988 - 12 RK 21/87
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ausländischer (hier: philippinischer) Seeleute …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 28.05.2014 - L 4 R 148/13
Zwar reicht es für die Annahme, er habe sein Recht auf Benachrichtigung vom Verwaltungsverfahren verwirkt, nicht aus, wenn er sich im Prozess nicht geäußert hat (Bundessozialgericht - BSG , Urteil vom 25.10.1988 - 12 RK 21/87 , juris Rn. 17), doch hat der Beigeladene vorliegend ausreichend deutlich zu erkennen gegeben, am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt werden zu wollen.Eine Einstrahlung ausländischen Rechts gemäß § 5 Abs. 1 SGB IV findet bei diesem Beschäftigungsverhältnis nicht statt (BSG, Urteil vom 25.10.1988, 12 RK 21/87 -, juris Rn. 22).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2015 - L 8 R 677/12
Streit über die Sozialversicherungspflicht einer im Rahmen einer unerlaubten …
dd) Entgegen der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 28.5.2014, L 4 R 148/13, Breith 2014, 935 ff.) steht der Annahme eines (entgeltlichen) Beschäftigungsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer der Umstand, dass der Verleiher das Arbeitsentgelt an den Leiharbeitnehmer zahlt, nicht entgegen. - LSG Bayern, 31.07.2015 - L 7 R 506/15
Formelle Rechtswidrigkeit, Betriebsprüfung, Beteiligung im Verwaltungsverfahren
Nach dem Urteil des BSG vom 22.06.1983, 12 RK 73/82, kann ein Gericht klären, ob zwingend zu Beteiligende, die nicht im Verwaltungsverfahren nach § 12 SGB X beteiligt wurden, überhaupt am Verfahren beteiligt werden wollen (BSG a.a.O Rz. 19, vgl auch LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.05.2014, L 4 R 148/13 Rz 28 zur Befragung Betroffener zur Vermeidung der Wiederholung des Verwaltungsverfahrens während des Gerichtsverfahrens aufgrund eines Verstoßes gegen § 12 SGB X ) und falls dies der Fall gewesen sein sollte, danach feststellen, ob die Nichtbeteiligung eines zwingend zu Beteiligten oder damit gegebene Verfahrensmängel überhaupt kausal für die getroffene Entscheidung war. - LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 R 2569/14 Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 2) und zu 3) die ihnen für die erbrachte (Arbeits-)Leistung zustehende Vergütung aber nicht geschuldet (dazu etwa LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.05.2014, - L 4 R 148/13 - nicht rechtskräftig, in juris) und aus ihrem Vermögen auch nicht gezahlt.