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   LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17   

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LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17 (https://dejure.org/2019,15501)
LSG Saarland, Entscheidung vom 04.04.2019 - L 11 SO 14/17 (https://dejure.org/2019,15501)
LSG Saarland, Entscheidung vom 04. April 2019 - L 11 SO 14/17 (https://dejure.org/2019,15501)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges - Verpflichtung zum Einsatz eines bereits vorhandenen Familienfahrzeugs - Vergleich mit nichtbehinderten Menschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 193
    Kostenübernahme für einen rollstuhlgerecht ausgestatteten Pkw als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ; Voraussetzungen für die Notwendigkeit von Kraftfahrzeughilfe; Vorhandensein eines verkehrstauglichen Kfz; Ziel der steuerfinanzierten sozialen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse -

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17
    Grundsätzlich entfällt die Notwendigkeit von Kraftfahrzeughilfe in Form der Übernahme von Beschaffungskosten, wenn bereits ein verkehrstaugliches Kfz vorhanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R), wobei es kein Ausschlusskriterium ist, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, ein Kfz selbst zu steuern, sondern dies vor allem von seinem Assistenten im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung übernommen wird (vgl. § 8 Abs. 3 EinglHV).

    Die hierzu vorgenommene Antragsumstellung ist nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG zulässig, nachdem der Kläger zuvor beim Beklagten Kfz-Hilfe für ein anderes Fahrzeug (Citroen Berlingo Multispace Vti 120 Selection) begehrt hatte (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, entfällt die Notwendigkeit von Kraftfahrzeughilfe, wenn bereits ein verkehrstaugliches Kfz vorhanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 20), wobei es kein Ausschlusskriterium ist, dass der Kläger hier nicht in der Lage ist, ein Kfz selbst zu steuern, sondern dies vor allem von seinem Assistenten im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung übernommen wird (§ 8 Abs. 3 EinglHV "in der Regel"; vgl. BSG, Urteile vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 23 und vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - juris Rn. 25; Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, § 8 EinglHV Rn. 9, mwN).

    Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt dabei als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EinglHV) und ist als Geld- und nicht als Sachleistung zu erbringen (vgl. nur BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 12).

    "Angewiesenheit" in § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHV erfordert dabei nicht, dass der behinderte Mensch "in der Regel täglich" auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris, Rn. 23).

    Im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme geltende Merkmal der "Notwendigkeit" (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist eine Angewiesenheit aber nur anzunehmen, wenn die Beschaffung des Kraftfahrzeuges als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, um den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (BSG, Urteile vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 20 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 15, m.w.N.).

    Dabei gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (vgl. nur BSG, Urteile vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 21; vom 08.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 18 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 15, m.w.N.).

    Es kann dabei dahinstehen, ob - wie das SG in der angefochtenen Entscheidung u.a. ausgeführt hat - eine Eingliederungshilfe zur Teilhabe an der Gemeinschaft ausscheidet, wenn es einem Leistungsberechtigten darum geht, vor allem familiäre Kontakte zu pflegen (zweifelnd u.a. Hessisches LSG, Urteil vom 09.05.2018 - L 4 SO 214/16 - juris Rn. 59 ff.; zu möglichen Eingliederungszielen, vgl. auch BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 22).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) sind Eingliederungsmaßnahmen daher nicht zu leisten, wenn der Bedarf bzw. das Teilhabeziel anderweitig gedeckt werden kann, so wie hier - neben der Nutzung des dem Kläger zur Verfügung stehenden Pkw"s - auch durch die ihm zumutbare Inanspruchnahme des ÖPNV, der Bundesbahn für weitergelegene Ziele oder der Inanspruchnahme des zur Verfügung stehenden - auch mit der Möglichkeit sog. Spontanfahrten im Rahmen freier Kapazitäten - Behindertenfahrdienstes oder eines entsprechend ausgestatteten Taxis (vgl. BSG, Urteile vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 22; vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 21 - und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 46; Luthe in: jurisPK-SGB IX § 55 Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.).

    Daher sind solche Wünsche und Ziele für die Beurteilung der Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz unbeachtlich, wenn es sich um solche handelt, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gelten - etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten - und die damit der Teilhabe nicht dienen können (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 23).

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R

    Übernahme von PKW-Reparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17
    2. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die bestehende familiäre Einstandsgemeinschaft und das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht - auch gegenüber volljähringen Kindern, wie sich aus § 1618a BGB ergibt - zu beachten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R).

    Zum anderen sind bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch die vorliegend bestehende familiäre Einstandsgemeinschaft und das umfassende Prinzip familiärer Solidarität mit der Pflicht zu Beistand und Rücksicht - auch gegenüber volljährigen Kindern, wie sich auch aus § 1618a BGB ergibt - zu beachten, was gerade dem Regelungskonzept des SGB XII, das u.a. in §§ 16 und 19 Abs. 3 SGB XII zum Ausdruck kommt, entspricht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 17, m.w.N.).

    Dabei gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (vgl. nur BSG, Urteile vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 21; vom 08.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 18 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 15, m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) sind Eingliederungsmaßnahmen daher nicht zu leisten, wenn der Bedarf bzw. das Teilhabeziel anderweitig gedeckt werden kann, so wie hier - neben der Nutzung des dem Kläger zur Verfügung stehenden Pkw"s - auch durch die ihm zumutbare Inanspruchnahme des ÖPNV, der Bundesbahn für weitergelegene Ziele oder der Inanspruchnahme des zur Verfügung stehenden - auch mit der Möglichkeit sog. Spontanfahrten im Rahmen freier Kapazitäten - Behindertenfahrdienstes oder eines entsprechend ausgestatteten Taxis (vgl. BSG, Urteile vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 22; vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 21 - und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 46; Luthe in: jurisPK-SGB IX § 55 Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.).

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17
    Im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme geltende Merkmal der "Notwendigkeit" (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist eine Angewiesenheit aber nur anzunehmen, wenn die Beschaffung des Kraftfahrzeuges als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, um den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (BSG, Urteile vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 20 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 15, m.w.N.).

    Dabei gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (vgl. nur BSG, Urteile vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 21; vom 08.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 18 und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 15, m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) sind Eingliederungsmaßnahmen daher nicht zu leisten, wenn der Bedarf bzw. das Teilhabeziel anderweitig gedeckt werden kann, so wie hier - neben der Nutzung des dem Kläger zur Verfügung stehenden Pkw"s - auch durch die ihm zumutbare Inanspruchnahme des ÖPNV, der Bundesbahn für weitergelegene Ziele oder der Inanspruchnahme des zur Verfügung stehenden - auch mit der Möglichkeit sog. Spontanfahrten im Rahmen freier Kapazitäten - Behindertenfahrdienstes oder eines entsprechend ausgestatteten Taxis (vgl. BSG, Urteile vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 22; vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 21 - und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 46; Luthe in: jurisPK-SGB IX § 55 Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.).

  • LSG Bayern, 26.02.2010 - L 8 SO 55/09
    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17
    Hierbei ist auf die Lebensgewohnheiten abzustellen, die auch von der Bevölkerung in "bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 26.02.2010 - L 8 SO 55/09), so dass sich daraus eine Grenze des dem Kläger aus § 9 Abs. 2 SGB XII zustehenden Wunsch- und Wahlrechts ergibt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.12.2012 - B 8 SO 19/10 R).

    Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen der Schutz vor sozialer Ausgrenzung ist und hierbei auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden muss, die auch von der Bevölkerung in "bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden (Luthe in: jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.02.2010 - L 8 SO 55/09), so dass sich daraus eine Grenze des dem Kläger aus § 9 Abs. 2 SGB XII zustehenden Wunsch- und Wahlrechts ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2012 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 45).

  • LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 214/16

    Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kleinbus)

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17
    Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Anspruch hier nicht schon aus § 83 SGB IX. Diese seit 01.01.2018 anwendbare Vorschrift enthält keinen eigenen einklagbaren Anspruch (vgl. Luthe in: jurisPK-SGB IX, § 83, Rn. 10; siehe auch Hessisches LSG, Urteil vom 09.05.2018 - L 4 SO 214/16 - juris Rn. 48).

    Es kann dabei dahinstehen, ob - wie das SG in der angefochtenen Entscheidung u.a. ausgeführt hat - eine Eingliederungshilfe zur Teilhabe an der Gemeinschaft ausscheidet, wenn es einem Leistungsberechtigten darum geht, vor allem familiäre Kontakte zu pflegen (zweifelnd u.a. Hessisches LSG, Urteil vom 09.05.2018 - L 4 SO 214/16 - juris Rn. 59 ff.; zu möglichen Eingliederungszielen, vgl. auch BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 22).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17
    Hierbei ist auf die Lebensgewohnheiten abzustellen, die auch von der Bevölkerung in "bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 26.02.2010 - L 8 SO 55/09), so dass sich daraus eine Grenze des dem Kläger aus § 9 Abs. 2 SGB XII zustehenden Wunsch- und Wahlrechts ergibt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.12.2012 - B 8 SO 19/10 R).

    Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen der Schutz vor sozialer Ausgrenzung ist und hierbei auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden muss, die auch von der Bevölkerung in "bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden (Luthe in: jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.02.2010 - L 8 SO 55/09), so dass sich daraus eine Grenze des dem Kläger aus § 9 Abs. 2 SGB XII zustehenden Wunsch- und Wahlrechts ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2012 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 45).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 303/13

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17
    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) sind Eingliederungsmaßnahmen daher nicht zu leisten, wenn der Bedarf bzw. das Teilhabeziel anderweitig gedeckt werden kann, so wie hier - neben der Nutzung des dem Kläger zur Verfügung stehenden Pkw"s - auch durch die ihm zumutbare Inanspruchnahme des ÖPNV, der Bundesbahn für weitergelegene Ziele oder der Inanspruchnahme des zur Verfügung stehenden - auch mit der Möglichkeit sog. Spontanfahrten im Rahmen freier Kapazitäten - Behindertenfahrdienstes oder eines entsprechend ausgestatteten Taxis (vgl. BSG, Urteile vom 28.08.2018 - B 8 SO 9/17 R - juris Rn. 22; vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 21 - und vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 46; Luthe in: jurisPK-SGB IX § 55 Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.).

    Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen der Schutz vor sozialer Ausgrenzung ist und hierbei auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden muss, die auch von der Bevölkerung in "bescheidenen Verhältnissen" geteilt werden (Luthe in: jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 14; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.02.2010 - L 8 SO 55/09), so dass sich daraus eine Grenze des dem Kläger aus § 9 Abs. 2 SGB XII zustehenden Wunsch- und Wahlrechts ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2012 - B 8 SO 19/10 R - juris Rn. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2015 - L 9 SO 303/13 - juris Rn. 45).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Saarland, 04.04.2019 - L 11 SO 14/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, entfällt die Notwendigkeit von Kraftfahrzeughilfe, wenn bereits ein verkehrstaugliches Kfz vorhanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 20), wobei es kein Ausschlusskriterium ist, dass der Kläger hier nicht in der Lage ist, ein Kfz selbst zu steuern, sondern dies vor allem von seinem Assistenten im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung übernommen wird (§ 8 Abs. 3 EinglHV "in der Regel"; vgl. BSG, Urteile vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 23 und vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - juris Rn. 25; Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, § 8 EinglHV Rn. 9, mwN).

    Infolge dessen kam es auch nicht mehr darauf an, ob das vom Kläger angeschaffte Fahrzeug selbst angemessen wäre oder ein anderes oder gebrauchtes Fahrzeug mit erheblich geringerem Wert nicht den Ansprüchen in gleicher Weise genügen würde (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R - juris Rn. 23).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.05.2022 - L 15 SO 294/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfe

    Erforderlich und zugleich ausreichend ist, dass dem Kläger der Pkw vertraglich zur Nutzung überlassen wurde (vgl. LSG Saarland, Urteil vom 4. April 2019, L 11 SO 14/17, Rn.19 juris).
  • SG Berlin, 19.10.2018 - S 212 SO 938/13
    Erforderlich und zugleich ausreichend ist, dass dem Kläger der Pkw vertraglich zur Nutzung überlassen wurde (vgl. LSG Saarland, Urteil vom 4. April 2019, L 11 SO 14/17, Rn.19 juris).
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