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   LSG Saarland, 07.09.2021 - L 6 AL 1/20   

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https://dejure.org/2021,38740
LSG Saarland, 07.09.2021 - L 6 AL 1/20 (https://dejure.org/2021,38740)
LSG Saarland, Entscheidung vom 07.09.2021 - L 6 AL 1/20 (https://dejure.org/2021,38740)
LSG Saarland, Entscheidung vom 07. September 2021 - L 6 AL 1/20 (https://dejure.org/2021,38740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 93 Abs 1 SGB 3 vom 20.12.2011, § 93 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 20.12.2011, § 138 Abs 1 SGB 3 vom 20.12.2011
    Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Gründungszuschuss - Anspruchsvoraussetzungen - Arbeitslosigkeit - fehlende Verfügbarkeit bei nahtloser Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Herbeiführung der Arbeitslosigkeit wegen Arbeitsaufgabe - fehlender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Gründungszuschuss - Anspruchsvoraussetzungen - Arbeitslosigkeit - fehlende Verfügbarkeit bei nahtloser Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Herbeiführung der Arbeitslosigkeit wegen Arbeitsaufgabe - fehlender ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Saarland, 22.11.2013 - L 6 AL 35/11

    Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Gründungszuschuss -

    Auszug aus LSG Saarland, 07.09.2021 - L 6 AL 1/20
    Dies ist nicht der Fall, wenn tatsächlich keine Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes (§ 138 Abs. 1 SGB III) vorlag, weil die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt wurde, um eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen; in diesem Fall fehlt es an der hierfür erforderlichen tatsächlichen Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl hierzu bereits Urteil des Senats vom 22.11.2013 - L 6 AL 35/11).

    In Konstellationen wie der vorliegenden, in dem ein Arbeitsverhältnis aufgegeben wird mit dem planmäßigen Ziel, sich selbstständig zu machen und diese Selbstständigkeit unmittelbar umgesetzt wird, fehlt es bereits - und dies hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 22.11.2013 - L 6 AL 35/11 - S. 6 ff.) - an der Verfügbarkeit im o.g. Sinne.

    Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Gründungszuschuss voraus, wie das SG, dem LSG Hamburg (Urteil vom 31.07.2019 - L 2 AL 50/18) in dessen Begründung und Ergebnis folgend, zutreffend und im Einklang mit der zu den Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses ergangenen Rechtsprechung anderer Obergerichte und auch des Senats (aaO.) ausgeführt hat, auf seiner tatbestandlichen Seite durch die Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III u.a. voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - also vorliegend dem 01.08.2018 - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sein muss, dessen Dauer noch mindestens 150 Tage beträgt, wobei hierfür die Begründung des Stammrechts, mithin des Anspruchs auf Arbeitslosengeld als solches, nicht ausreichend, sondern vielmehr erforderlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R - Juris, RdNr. 16; Urteil des Senats vom 22.11.2013, aaO.;LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 - L 9 AL 219/13 - Juris, RdNr. 46 mwN.; LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017 - L 2 AL 9/17 - Juris, RdNr. 29 mwN.).

  • LSG Hamburg, 31.07.2019 - L 2 AL 50/18

    Ausschluss der Bewilligung eines Gründungszuschusses bei Ruhen des

    Auszug aus LSG Saarland, 07.09.2021 - L 6 AL 1/20
    Die Kammer folge insoweit nach eigener Überprüfung den Ausführungen des Landessozialgerichts Hamburg, das in seinem Urteil vom 31.07.2019 (L 2 AL 50/18, RdNr. 23ff.) zur Auslegung des § 93 Abs. 3 SGB III ausgeführt habe, dass die Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld auch in den Fällen nicht gegeben seien, in denen das Gesetz ein Ruhen des Anspruchs anordne und damit eine Zahlungssperre bewirke, auch wenn hiervon der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach unberührt bliebe.

    Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Gründungszuschuss voraus, wie das SG, dem LSG Hamburg (Urteil vom 31.07.2019 - L 2 AL 50/18) in dessen Begründung und Ergebnis folgend, zutreffend und im Einklang mit der zu den Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses ergangenen Rechtsprechung anderer Obergerichte und auch des Senats (aaO.) ausgeführt hat, auf seiner tatbestandlichen Seite durch die Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III u.a. voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - also vorliegend dem 01.08.2018 - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sein muss, dessen Dauer noch mindestens 150 Tage beträgt, wobei hierfür die Begründung des Stammrechts, mithin des Anspruchs auf Arbeitslosengeld als solches, nicht ausreichend, sondern vielmehr erforderlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R - Juris, RdNr. 16; Urteil des Senats vom 22.11.2013, aaO.;LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 - L 9 AL 219/13 - Juris, RdNr. 46 mwN.; LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017 - L 2 AL 9/17 - Juris, RdNr. 29 mwN.).

  • LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

    Auszug aus LSG Saarland, 07.09.2021 - L 6 AL 1/20
    Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Gründungszuschuss voraus, wie das SG, dem LSG Hamburg (Urteil vom 31.07.2019 - L 2 AL 50/18) in dessen Begründung und Ergebnis folgend, zutreffend und im Einklang mit der zu den Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses ergangenen Rechtsprechung anderer Obergerichte und auch des Senats (aaO.) ausgeführt hat, auf seiner tatbestandlichen Seite durch die Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III u.a. voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - also vorliegend dem 01.08.2018 - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sein muss, dessen Dauer noch mindestens 150 Tage beträgt, wobei hierfür die Begründung des Stammrechts, mithin des Anspruchs auf Arbeitslosengeld als solches, nicht ausreichend, sondern vielmehr erforderlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R - Juris, RdNr. 16; Urteil des Senats vom 22.11.2013, aaO.;LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 - L 9 AL 219/13 - Juris, RdNr. 46 mwN.; LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017 - L 2 AL 9/17 - Juris, RdNr. 29 mwN.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 219/13

    Anspruch auf Gründungszuschuss nach Aufnahme einer selbständigen,

    Auszug aus LSG Saarland, 07.09.2021 - L 6 AL 1/20
    Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Gründungszuschuss voraus, wie das SG, dem LSG Hamburg (Urteil vom 31.07.2019 - L 2 AL 50/18) in dessen Begründung und Ergebnis folgend, zutreffend und im Einklang mit der zu den Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses ergangenen Rechtsprechung anderer Obergerichte und auch des Senats (aaO.) ausgeführt hat, auf seiner tatbestandlichen Seite durch die Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III u.a. voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - also vorliegend dem 01.08.2018 - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sein muss, dessen Dauer noch mindestens 150 Tage beträgt, wobei hierfür die Begründung des Stammrechts, mithin des Anspruchs auf Arbeitslosengeld als solches, nicht ausreichend, sondern vielmehr erforderlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R - Juris, RdNr. 16; Urteil des Senats vom 22.11.2013, aaO.;LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 - L 9 AL 219/13 - Juris, RdNr. 46 mwN.; LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017 - L 2 AL 9/17 - Juris, RdNr. 29 mwN.).
  • BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R

    Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Saarland, 07.09.2021 - L 6 AL 1/20
    Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Gründungszuschuss voraus, wie das SG, dem LSG Hamburg (Urteil vom 31.07.2019 - L 2 AL 50/18) in dessen Begründung und Ergebnis folgend, zutreffend und im Einklang mit der zu den Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses ergangenen Rechtsprechung anderer Obergerichte und auch des Senats (aaO.) ausgeführt hat, auf seiner tatbestandlichen Seite durch die Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III u.a. voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - also vorliegend dem 01.08.2018 - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sein muss, dessen Dauer noch mindestens 150 Tage beträgt, wobei hierfür die Begründung des Stammrechts, mithin des Anspruchs auf Arbeitslosengeld als solches, nicht ausreichend, sondern vielmehr erforderlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R - Juris, RdNr. 16; Urteil des Senats vom 22.11.2013, aaO.;LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 - L 9 AL 219/13 - Juris, RdNr. 46 mwN.; LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017 - L 2 AL 9/17 - Juris, RdNr. 29 mwN.).
  • LSG Hamburg, 14.06.2017 - L 2 AL 64/16

    Voraussetzung des Anspruchs auf Gründungszuschuss; Leistungsbezug nach dem SGB

    Auszug aus LSG Saarland, 07.09.2021 - L 6 AL 1/20
    Hypothetische Überlegungen wie die, dass auch ein erst später einsetzender Anspruch auf Arbeitslosengeld durch einen zuvor geleisteten Gründungszuschuss kompensiert werden könnte, sind dabei nicht anzustellen (vgl. so auch LSG Hamburg, Urteil vom 14.06.2017 - L 2 AL 64/16 - Juris, RdNr. 18; Kuhnke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2. Aufl., § 93 SGB III, Stand: 15.01.2019, RdNr. 40).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2023 - L 9 AL 24/22
    An einer Beendigung der Arbeitslosigkeit würde es fehlen, wenn die Klägerin bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht arbeitslos iSd §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 SGB III gewesen wäre, insbesondere der Arbeitsvermittlung nach § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 SGB III subjektiv nicht zur Verfügung gestanden hätte (Urteil des Senats vom 10.12.2015 - L 9 AL 83/14; LSG für das Saarland Urteil vom 07.09.2021 - L 6 AL 1/20).
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