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   LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17   

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LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 (https://dejure.org/2018,43155)
LSG Saarland, Entscheidung vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 (https://dejure.org/2018,43155)
LSG Saarland, Entscheidung vom 22. November 2018 - L 11 SO 12/17 (https://dejure.org/2018,43155)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17
    Der Zwang zur Verwertung einer (reinen) Sterbegeldversicherung kann allerdings eine Härte iS des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten, da grundsätzlich dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen ist (vgl hierzu BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R = BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3, RdNr 17).

    Die Möglichkeit einer Kündigung der Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten schließt die Zweckbestimmung zur Bestattungsvorsorge dabei - wie bei einem Bestattungsvorsorgevertrag - nicht aus (vgl hierzu BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R aaO, RdNr 17).

    Denn aus der Zweckbestimmung und dem Charakter der hier abgeschlossenen und bis zum Tod der Verstorbenen nicht gekündigten Sterbegeldversicherung, für die eine Erlebensfall-Absicherung nicht bestand und damit die Versicherungsleistung in dem hier abgeschlossenen Tarif nur bei Tod der versicherten Person ausgezahlt werden sollte und eine lebenslängliche Beitragszahlung vorgesehen war, ergibt sich, dass diese keinen Vermögenswert darstellte, der von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII erfasst wird, sondern unter § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu subsumieren ist (so ausdrücklich für einen Bestattungsvorsorgevertrag: BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 43; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09 - juris Rn. 35).

    Eine "Härte" i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, die nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - juris Rn. 15), wurde so insbesondere bei Vorliegen eines sog. Bestattungsvorsorgevertrages bejaht, so dass dieser bei der Gewährung von Sozialhilfe in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl. BSG v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn102).

    Denn grundsätzlich ist dem Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 84/01 - juris Rn. 22, jeweils m.w.N.).

    Danach sollte die Sterbegeldversicherung ausschließlich zur Deckung der Kosten eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit ihrem Tod entstehen würden, so dass diese - ähnlich einem Bestattungsvorsorgevertrag - als Bestattungsvorsorge (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R - juris Rn. 16; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 104; zum Bestattungsvorsorgevertrag, vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 17 ff.) und ein Zwang zu deren vorzeitigen Verwertung als eine "Härte" i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzusehen ist (so auch bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 36, 40, 43 ff).

    Denn auch bei einem Bestattungsvorsorgevertrag als einem gemischten, überwiegend dem Werkvertragsrecht unterliegenden Vertrag, wäre eine vorzeitige Kündigung (vgl. § 649 BGB) grundsätzlich zulässig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 17, 25;OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09 - juris Rn. 33).

    Eine Verwertung der Sterbegeldversicherung wäre hier - unter Berücksichtigung dessen, dass Sozialhilfeleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII begehrt wurden - auch möglich und insbesondere nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 25; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 108 ff, jeweils m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2009 - L 9 SO 5/07

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17
    Der Verstorbenen hat dabei bei der Berechnung der im streitgegenständlichen Zeitraum begehrten Leistungen bezüglich dieser nicht gekündigten und verwerteten Sterbegeldversicherung kein sich aus § 90 Abs. 2 SGB XII ergebender Schonbetrag zugestanden (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 41. Eine Sterbegeldversicherung ist in den dort gemäß Nrn 1 - 9 aufgeführten Tatbeständen nicht genannt. Insbesondere greift auch § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ("sonstiger Geldwert") i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (DVO § 90 SGB XII) nicht ein.

    Denn aus der Zweckbestimmung und dem Charakter der hier abgeschlossenen und bis zum Tod der Verstorbenen nicht gekündigten Sterbegeldversicherung, für die eine Erlebensfall-Absicherung nicht bestand und damit die Versicherungsleistung in dem hier abgeschlossenen Tarif nur bei Tod der versicherten Person ausgezahlt werden sollte und eine lebenslängliche Beitragszahlung vorgesehen war, ergibt sich, dass diese keinen Vermögenswert darstellte, der von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII erfasst wird, sondern unter § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu subsumieren ist (so ausdrücklich für einen Bestattungsvorsorgevertrag: BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 43; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09 - juris Rn. 35).

    Danach sollte die Sterbegeldversicherung ausschließlich zur Deckung der Kosten eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit ihrem Tod entstehen würden, so dass diese - ähnlich einem Bestattungsvorsorgevertrag - als Bestattungsvorsorge (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R - juris Rn. 16; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 104; zum Bestattungsvorsorgevertrag, vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 17 ff.) und ein Zwang zu deren vorzeitigen Verwertung als eine "Härte" i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzusehen ist (so auch bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 36, 40, 43 ff).

  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Verwertung - Vermögen - angemessene

    Auszug aus LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17
    Danach sollte die Sterbegeldversicherung ausschließlich zur Deckung der Kosten eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit ihrem Tod entstehen würden, so dass diese - ähnlich einem Bestattungsvorsorgevertrag - als Bestattungsvorsorge (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R - juris Rn. 16; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 104; zum Bestattungsvorsorgevertrag, vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 17 ff.) und ein Zwang zu deren vorzeitigen Verwertung als eine "Härte" i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII anzusehen ist (so auch bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 36, 40, 43 ff).

    Die "Angemessenheit" hat sich dabei, da es vorliegend um die Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Form der Grundsicherung i.S.d. §§ 41 ff SGB XII geht, unter Berücksichtigung des beabsichtigten Zwecks der Versicherung als Bestattungsvorsorge - wie bei Vorliegen eines "echten Bestattungsvorsorgevertrages" - nach den Grundsätzen einer Sozialbestattung i.S.d. § 74 SGB XII zu orientieren, so dass Maßstab für die Beurteilung des Umfangs des geschonten Vermögens, und damit für eine "Härte" i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, der Aufwand für eine den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung ist (vgl. insoweit bereits BSG, Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R - juris Rn. 16, 24 ff, zum Vermögenseinsatz zu einer angemessenen Alterssicherung; siehe auch Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn. 102 ff).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 12 A 1363/09

    Pflegewohngeld; Vermögen; Vermögensschonbetrag; Heimbewohner;

    Auszug aus LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17
    Denn aus der Zweckbestimmung und dem Charakter der hier abgeschlossenen und bis zum Tod der Verstorbenen nicht gekündigten Sterbegeldversicherung, für die eine Erlebensfall-Absicherung nicht bestand und damit die Versicherungsleistung in dem hier abgeschlossenen Tarif nur bei Tod der versicherten Person ausgezahlt werden sollte und eine lebenslängliche Beitragszahlung vorgesehen war, ergibt sich, dass diese keinen Vermögenswert darstellte, der von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII erfasst wird, sondern unter § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu subsumieren ist (so ausdrücklich für einen Bestattungsvorsorgevertrag: BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 - juris Rn. 43; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09 - juris Rn. 35).

    Denn auch bei einem Bestattungsvorsorgevertrag als einem gemischten, überwiegend dem Werkvertragsrecht unterliegenden Vertrag, wäre eine vorzeitige Kündigung (vgl. § 649 BGB) grundsätzlich zulässig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 17, 25;OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09 - juris Rn. 33).

  • BSG, 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17
    Letztlich kam es hier auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die begehrte Leistung hätte wieder beanspruchen können, da in den Existenzsicherungssystemen des SGB II und des SGB XII verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es tatsächlich vorhanden ist und von einem fiktiven Vermögensverbrauch nicht auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R - juris Rn. 19 f.).
  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R

    Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege -

    Auszug aus LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17
    Dies reicht aus, um nach ständiger Rechtsprechung eine Klagebefugnis der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG festzustellen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R - juris Rn. 14; Groth in: jurisPK-SGB I, § 59 Rn. 30 und § 58 SGB I Rn. 11; zum grundsätzlichen Ausschluss von § 56 SGB I im Fall der Gesamtrechtsnachfolge, vgl. nur Groth in: jurisPK-SGB I, § 56 Rn. 19, m.w.N.).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17
    Denn der Steuerzahler hat - wie bei § 74 SGB XII - sozialhilferechtlich nur für eine "angemessene" und in diesem Zusammenhang "würdige" Bestattung aufzukommen (so BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 21).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17
    Eine "Härte" i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, die nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - juris Rn. 15), wurde so insbesondere bei Vorliegen eines sog. Bestattungsvorsorgevertrages bejaht, so dass dieser bei der Gewährung von Sozialhilfe in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl. BSG v. 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R; Mecke in: jurisPK-SGB XII, § 90 Rn102).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17
    Dieser im Laufe des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid wurde dabei nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da dieser einen neuen Bewilligungszeitraum betrifft, der bisherige Ablehnungsbescheid - wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - zeitlich begrenzt war, der neue Bescheid zeitlich nicht an den bisherigen unmittelbar angeknüpft und den ursprünglich angefochtenen Bescheid auch ansonsten weder abgeändert noch ersetzt hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R - juris Rn. 9 ff; Klein in: jurisPK-SGG, § 96 Rn. 25, 36, 56 a.E., m.w.N.).
  • LSG Hessen, 20.03.2008 - L 9 SO 20/08

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - Nachrang der Kostenerstattung des

    Auszug aus LSG Saarland, 22.11.2018 - L 11 SO 12/17
    Soweit die Klägerin letztlich für den Bestatter einen höheren Betrag, nämlich 3.385,30 Euro aufgewendet hat (vgl. die mit Schriftsatz vom 12.09.2018 eingereichte Rechnung vom 17.05.2018), ist dies im Wesentlichen durch die Auswahl eines höherwertigen Sarges begründet, was nach Auffassung der Senats bei Beachtung der Grundsätze einer Sozialbestattung ("einfaches und würdiges Begräbnis") allerdings nicht erforderlich war (vgl. zur "einfachen Bestattung" nur Hessisches LSG, Beschluss vom 20.03.2008 - L 9 SO 20/08 B ER - juris Rn. 32; Greiser/Eicher/Siefert in: jurisPK-SGB XII, § 74 Rn. 85, 92 ff; Grube in: Grube/Warendorf, SGB XII, § 74 Rn. 31, jeweils m.w.N.).
  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Arbeitslosengeld II -

  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 22/22 R

    Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die

    Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Verwertung von Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträgen abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII aufgrund besonderer Härte ausgeschlossen sein können (vgl BSG vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3, RdNr 22 ff; zum BSHG: BVerwG vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 41 RdNr 22; BGH vom 30.4.2014 - XII ZB 632/13 - NJW 2014, 2115, RdNr 15 mwN; LSG Baden-Württemberg vom 22.6.2022 - L 2 SO 126/20 - RdNr 57 ff; LSG Saarland vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - RdNr 25; LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.3.2022 - L 9 SO 136/19 - RdNr 43; Thüringer LSG vom 23.5.2012 - L 8 SO 85/11 - RdNr 36; LSG Hamburg vom 23.2.2009 - L 4 SO 17/08 - RdNr 24, siehe auch Oberlandesgericht München vom 4.4.2007 - 33 Wx 228/06 - RdNr 19) .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.06.2022 - L 2 SO 126/20

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz - Härtefall

    In der Rechtsprechung als unter Härtefallgesichtspunkten geschütztes Vermögen anerkannt sind darüber hinaus auch Sterbegeldversicherungen, die als einem Bestattungsvorsorgevertrag vergleichbar angesehen werden (Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 125/18
    Ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag kann deshalb abhängig von den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschütztes Vermögen sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008, a.a.O. Rn. 22; 24; und aus der jüngeren Rechtsprechung: LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2019 - L 4 SO 20/18 - juris Rn. 20; LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; SG Gießen, Urteile vom 14.8.2018 - S 18 SO 65/16 - juris Rn. 25 ff und, mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze im Einzelfall, vom 25.7.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 28 ff; SG Münster, wenn auch aus anderen Gründen mit anderem Ergebnis, Urteile vom 28.6.2018 - S 11 SO 176/16 - juris Rn. 19 und vom 23.10.2017 - S 11 SO 182/15 - juris Rn.19; SG Frankfurt, mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze, Urteil vom 8.5.2018 - S 27 SO 274/15 - juris Rn. 14 ff; vgl. Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 102).

    Die Zweckbindung ist bei Bestattungsvorsorgeverträgen entgegen der Auffassung des SG auch unter Berücksichtigung der - wie hier - Kündbarkeit der Verträge unproblematisch (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008, a.a.O.; LSG Hamburg, Urteil vom 25.1.2019, a.a.O. Rn. 20; LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25 a.E.).

    Es ist gerechtfertigt, im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII andere Maßstäbe anzulegen als bei der Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 SGB XII (vgl. SG Gießen v. 25.07.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.;.Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 90 Rn. 105 m.w.N.: "maßvolle Überschreitung"; a.A. etwa LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 102).

  • SG Kassel, 26.07.2018 - S 11 SO 160/16
    Im Eilverfahren S 11 SO 12/17 ER erkannte die Beklagte die Kostentragungspflicht für alle Nachmittagsangebote (soweit vom Kläger wahrgenommen) vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache an, jedoch auch weiterhin nur darlehensweise im Hinblick auf die ungeklärte Vermögenssituation.

    Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens S 11 SO 12/17 ER und den beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, soweit deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Soweit die Beklagte trotz Anerkennung ihrer (vorläufigen) Leistungsverpflichtung für die Kostenübernahme eines Gebärdendolmetscher bei allen schulischen Nachmittagsveranstaltungen im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 11 SO 12/17 ER) im Hauptsacheverfahren nunmehr eine Begrenzung auf bestimmte Nachmittagsveranstaltungen vornehmen will, vermag die erkennende Kammer hierfür keinen sachlich rechtfertigenden Grund erkennen.

  • LSG Hamburg, 25.01.2019 - L 4 SO 20/18

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

    Gleichwohl hat die Rechtsprechung bisher derlei Sterbegeldversicherungen als geschützt angesehen, weil die auf die Zeit nach dem Tod gerichtete Zweckrichtung schon daraus hervorgehe, dass eine Fälligkeit zu Lebzeiten nicht eintreten könne (vgl. LSG NRW, Urt. v. 19.3.2009, L 9 SO/5/07; LSG Saarland, Urt. v. 22.11.2018, L 11 SO 12/17).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 360/17
    Ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag kann deshalb abhängig von den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschütztes Vermögen sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008, a.a.O. Rn. 22, 24; und aus der jüngeren Rechtsprechung: LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; SG Gießen, Urteile vom 14.8.2018 - S 18 SO 65/16 - juris Rn. 25 und, mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze im Einzelfall, vom 25.7.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 28; SG Münster, wenn auch aus anderen Gründen mit anderem Ergebnis, Urteile vom 28.6.2018 - S 11 SO 176/16 - juris Rn. 19 und vom 23.10.2017 - S 11 SO 182/15 - juris Rn. 19; SG Frankfurt, mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze, Urteil vom 8.5.2018 - S 27 SO 274/15 - juris Rn. 14).

    Es ist gerechtfertigt, im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII andere Maßstäbe anzulegen als im Rahmen des § 74 SGB XII Es ist gerechtfertigt, im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII andere Maßstäbe anzulegen als bei der Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 SGB XII (vgl. SG Gießen v. 25.07.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.; a.A. etwa LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 102).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 121/16
    Ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag kann deshalb abhängig von den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschütztes Vermögen sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008, a.a.O. Rn. 22, 24; und aus der jüngeren Rechtsprechung: LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; SG Gießen, Urteile vom 14.8.2018 - S 18 SO 65/16 - juris Rn. 25 und, mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze im Einzelfall, vom 25.7.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 28; SG Münster, wenn auch aus anderen Gründen mit anderem Ergebnis, Urteile vom 28.6.2018 - S 11 SO 176/16 - juris Rn. 19 und vom 23.10.2017 - S 11 SO 182/15 - juris Rn. 19; SG Frankfurt, mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze, Urteil vom 8.5.2018 - S 27 SO 274/15 - juris Rn. 14).

    Es ist gerechtfertigt, im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII andere Maßstäbe anzulegen als im Rahmen des § 74 SGB XII Es ist gerechtfertigt, im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII andere Maßstäbe anzulegen als bei der Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 SGB XII (vgl. SG Gießen v. 25.07.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.; a.A. etwa LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 102).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2022 - L 9 SO 32/22

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ; Keine Verwertung reiner

    Ebenso wie die Bestattungsvorsorgeverträge sind auch die reinen Sterbegeldversicherungen, bei denen eine vertragliche Disposition zur Sicherstellung der Zweckbindung getroffen worden ist, als geschütztes Vermögen von der Verwertung ausgeschlossen (LSG Saarland Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17; Urteil des Senats vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07).

    Daher ist die Sterbegeldversicherung ähnlich wie ein Bestattungsvorsorgevertrag hinreichend geeignet, die subjektive Zweckbestimmung des Versicherungsnehmers, nach dem Tod für eine angemessene Bestattung zu sorgen, zu erfüllen (Urteil des Senats vom 19.03.2009 - L 9 SO 5/07; LSG Saarland Urteil vom 22.1.2018 - L 11 SO 12/17; in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
    Ein angemessener Bestattungsvorsorgevertrag kann deshalb abhängig von den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschütztes Vermögen sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - juris Rn. 22; 24; aus der jüngeren Rechtsprechung: LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; SG Gießen, Urteile vom 14.8.2018 - S 18 SO 65/16 - juris Rn. 25 und - mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze im Einzelfall - vom 25.7.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 28; SG Münster, Urteile vom 28.6.2018 - S 11 SO 176/16 - juris Rn. 19 und vom 23.10.2017 - S 11 SO 182/15 - juris Rn.19; SG Frankfurt mit Ausführungen zur Angemessenheitsgrenze, Urteil vom 8.5.2018 - S 27 SO 274/15 - juris Rn. 14).

    Es ist gerechtfertigt, im Rahmen des § 90 Abs. 3 SGB XII andere Maßstäbe anzulegen als bei der Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 SGB XII (vgl. SG Gießen v. 25.07.2017 - S 18 SO 160/16 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.;.a.A. etwa LSG Saarland, Urteil vom 22.11.2018 - L 11 SO 12/17 - juris Rn. 25; Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rn. 102).

  • AG Münster, 01.03.2022 - 7 C 1138/21
    Einige Versicherungen ermöglichen im Übrigen entsprechende Teilkündigungen in der Sterbegeldversicherung sogar ausdrücklich (vgl. Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 22. November 2018 - L 11 SO 12/17 -, Rn. 28, juris mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen der DEVK).
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