Rechtsprechung
LSG Saarland, 23.11.2017 - L 11 SO 9/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 33 Abs 8 SGB 9 vom 20. Dezember 2011, § 54 SGB 12 vom 29. August 2013
Streitigkeiten nach dem SGB XII; Berufungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Saarbrücken, 11.06.2014 - S 25 SO 107/11
- LSG Saarland, 23.11.2017 - L 11 SO 9/14
- BSG, 17.05.2018 - B 8 SO 1/18 B
Papierfundstellen
- NZS 2018, 665
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines …
Auszug aus LSG Saarland, 23.11.2017 - L 11 SO 9/14
Demgemäß hat das BSG bereits zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX entschieden, dass der Förderrahmen des § 33 Abs. 3 Nrn. 1 und 6 i.V.m. Abs. 8 Nr. 6 SGB IX (Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang) auf die durch die Berufsausübung beschränkte Bedarfslage begrenzt ist, sodass Baumaßnahmen, die sich nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirken, zur persönlichen Lebensführung zählen und nicht im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderfähig sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 15/11 R mit Hinweis auf BSGE 93, 283 ff RdNr. 14 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1).Im Übrigen hat das BSG in der oben zitierten Entscheidung (BSG, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 15/11 R) zum Einbau eines Senkrechtlifts in einer durchaus vergleichbaren Interessensituation entschieden, dass der Einbau eines Personenaufzugs in ein Wohnhaus für ein behindertes Kind keine (privilegierte) Eingliederungshilfe ist, bei der der Sozialhilfeträger die Leistung ohne Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen zu erbringen hätte.
- BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R
Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des …
Auszug aus LSG Saarland, 23.11.2017 - L 11 SO 9/14
Demgemäß hat das BSG bereits zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX entschieden, dass der Förderrahmen des § 33 Abs. 3 Nrn. 1 und 6 i.V.m. Abs. 8 Nr. 6 SGB IX (Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang) auf die durch die Berufsausübung beschränkte Bedarfslage begrenzt ist, sodass Baumaßnahmen, die sich nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirken, zur persönlichen Lebensführung zählen und nicht im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderfähig sind (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012, Az. B 8 SO 15/11 R mit Hinweis auf BSGE 93, 283 ff RdNr. 14 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1).
- BSG, 17.05.2018 - B 8 SO 1/18 B
Erstattung von Kosten für ein behindertengerechtes Wohnumfeld als Leistungen zur …
LSG für das Saarland 23.11.2017 - L 11 SO 9/14.