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   LSG Saarland, 24.06.2020 - L 3 KA 2/18   

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https://dejure.org/2020,25584
LSG Saarland, 24.06.2020 - L 3 KA 2/18 (https://dejure.org/2020,25584)
LSG Saarland, Entscheidung vom 24.06.2020 - L 3 KA 2/18 (https://dejure.org/2020,25584)
LSG Saarland, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - L 3 KA 2/18 (https://dejure.org/2020,25584)
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Wird zitiert von ...

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2022 - L 4 KA 42/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsstörung im Verhältnis von

    Im hier gegeben Fall, dass ein bei der KK Versicherter fälschlich als im EU-Ausland krankenversicherter Grenzgänger angesehen und abgerechnet wird, worauf die KK fälschlich als aushelfender Träger im Sinne des Art. 35 VO (EG) 883/2004 in Anspruch genommen wird, ist sowohl die fehlende bzw andersartige Leistungspflicht der KK aufgrund des Versichertenstatus als auch die Angabe eines falschen Kostenträgers betroffen; beide Fallgruppen sind von dem "Umfang der Leistungspflicht" der KK im Sinne des § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF umfasst (LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Juni 2020, L 3 KA 2/18, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 26. Mai 2021, B 6 KA 10/20 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 26 f).

    Mit Urteil vom 23. März 2016 (B 6 KA 8/15 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 39 f) hat das BSG entschieden, dass mit Inkrafttreten des § 106a Abs. 3 SGB V aF (= § 106d Abs. 3 SGB V nF) die Fallgruppe der Angabe eines falschen Kostenträgers der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zugeordnet worden ist; die Anwendung von § 48 BMV-Ä ist daneben ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber mit der Normierung des § 106a SGB V aF und dessen Ergänzung durch untergesetzliche Normen auf der Grundlage von § 106a Abs. 5 und 6 SGB V aF (= § 106d Abs. 5 und 6 SGB V nF) ein Regelungsgefüge statuiert hat, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches Ausschließlichkeit beansprucht und für konkurrierende bundesmantelvertragliche Vorschriften grundsätzlich keinen Raum lässt (LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Juni 2020, L 3 KA 2/18, zitiert nach juris, s. dort Rn 53; bestätigt durch BSG, Urteil vom 26. Mai 2021, B 6 KA 8/15 R, aaO).

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