Rechtsprechung
LSG Saarland, 28.02.2018 - L 2 KR 66/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 59 (Leitsatz und Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Krankenhäusern | Fallpauschalen | Setzten eines weiteren Shunts bei dialysepflichtiger Niereninsuffizienz
Verfahrensgang
- SG Saarbrücken, 26.10.2016 - S 1 KR 717/15
- LSG Saarland, 28.02.2018 - L 2 KR 66/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- SG Berlin, 16.11.2011 - S 36 KR 1742/10
Gesetzliche Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung …
Auszug aus LSG Saarland, 28.02.2018 - L 2 KR 66/16
Dieser Zustand war geprägt durch eine nicht funktionsfähige Shunt-Anlage, die Nierenerkrankung war zwar auch gegeben und somit (Neben-)Diagnose, spielte für die Aufnahme als HD aber keine Rolle (vgl. hierzu auch SG Berlin, Urteil vom 16.11.2011, S 36 KR 1742/10 - das SG kommt zum selben Ergebnis wie der Senat, wobei allerdings zu beachten ist, dass im dortigen Fall des Jahres 2008 die Aufnahme zur Revision des verschlossenen Shunt erfolgt ist und sich erst während des Aufenthalts gezeigt hat, dass eine Neuanlage erforderlich wurde). - BSG, 21.04.2015 - B 1 KR 9/15 R
Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - mehrere in …
Auszug aus LSG Saarland, 28.02.2018 - L 2 KR 66/16
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 21.4.2015, B 1 KR 9/15 R, Rn. 17 f) impliziert die HD - als Singular formuliert -, dass es überhaupt nur eine, nicht aber zugleich mehrere "Hauptdiagnosen" geben kann. - BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 9/17 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung unvollständig erbrachter …
Auszug aus LSG Saarland, 28.02.2018 - L 2 KR 66/16
Im Einvernehmen mit den Ausführungen des Sachverständigen, dass der zur Auslegung neben systematischen Erwägungen hauptsächlich heranzuziehende (vgl. nur BSG, Urteil vom 26.9.2017, B 1 KR 9/17 R, Rn. 14 mwN.) Wortlaut des ICD-10 durch die Nennung von Prothesen, Implantaten sowie die Verwendung des Attributs der mechanischen (Anm.: Hervorhebung durch den Senat) Komplikation solche durch künstliches Material betreffen, liegen die genannten Voraussetzungen des T82.5 vor.