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   LSG Saarland, 28.06.2022 - L 11 SO 11/20   

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LSG Saarland, 28.06.2022 - L 11 SO 11/20 (https://dejure.org/2022,46306)
LSG Saarland, Entscheidung vom 28.06.2022 - L 11 SO 11/20 (https://dejure.org/2022,46306)
LSG Saarland, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - L 11 SO 11/20 (https://dejure.org/2022,46306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 106 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 3 SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12, § 102 Abs 1 SGB 10
    (Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des nach § 98 Abs 2 S 3 SGB 12 vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegen den nach § 98 Abs 2 S 1 SGB 12 zuständigen Sozialhilfeträger - Erbringung vorläufiger Leistungen durch einen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern; Erbringung von Sozialleistungen bei nicht feststehendem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsbeziehers oder Eilfall; Leistungserbringung bei örtlich und sachlich bestehender Unzuständigkeit; Ausschlussfrist bezüglich ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

    Auszug aus LSG Saarland, 28.06.2022 - L 11 SO 11/20
    Dieser Träger, der die Aufnahme in eine Einrichtung vorgenommen hat, hat in der Konsequenz der gesetzlichen Regelung, die zum Schutz der Hilfebedürftigen bei Zuständigkeitszweifeln eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs unabhängig von Zuständigkeitsfragen sicherstellen will (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - Juris, RdNr. 13 mit Verweis auf BT-Drucks 12/4401, S. 84 zur Vorgängerregelung des § 97 Abs. 2 Satz 3 Bundessozialhilfegesetz), den Aufenthalt des Hilfeempfängers folglich vorzufinanzieren (vgl. so auch Deckers, aaO., RdNr. 28).

    Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen, im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen; dies gilt auch dann, wenn wie hier der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - Juris, RdNr. 15 mwN.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - L 9 SO 78/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Saarland, 28.06.2022 - L 11 SO 11/20
    Daher kann die Frage, die das SG durch seine Entscheidung inzident aufgeworfen hat, ob sich der Wille, lediglich vorläufig Leistungen zu erbringen, gegenüber der Leistungsberechtigten im Rahmen der Leistungsentscheidungen selbst ausdrücklich zum Ausdruck kommen muss (vgl. hierfür z.B. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2016 - L 9 SO 78/12 - beckonline), was im zugrundeliegenden Fall gerade nicht der Fall war, weil weder der Bescheid des Klägers vom 13.01.2010 noch die darauffolgenden Leistungsbescheide einen entsprechenden Vorläufigkeitshinweis enthielten, dahinstehen.

    Da angesichts dessen ein gewöhnlicher Aufenthalt in den zwei Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung St. A. in Mo. am 16.02.2009 nicht festgestellt werden kann, erwächst aus der zunächst vorläufigen Leistungsverpflichtung aus § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII eine abschließende Zuständigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16 - Juris, RdNr. 28 mwN.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2016 - L 9 SO 78/12, Juris, RdNr. 35 mwN.).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei

    Auszug aus LSG Saarland, 28.06.2022 - L 11 SO 11/20
    Der Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 1 SGB XII des wegen eines nicht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts oder Vorliegens eines Eilfalls gem § 98 Abs. 2 S 3 SGB XII vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger dient der Herstellung der im Gesetz bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der Sozialhilfe (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 2/11 R = SozR 4-5910 § 147 Nr. 2 RdNr 12 mwN).

    Damit knüpft § 106 SGB XII in der Sache an die Zuständigkeitsregelungen des § 98 Abs. 2 SGB XII an und stellt sicher, dass der aufgrund der gesetzlichen Wertung in den §§ 98, 106 ff. SGB XII zur Tragung der Kosten für die Leistungserbringung verpflichtete Sozialhilfeträger letztendlich für die Kosten der Sozialhilfeleistung eines anderen Trägers der Sozialhilfe, der die Leistung an seiner Stelle tatsächlich erbracht hat, einstehen muss und dient damit der Herstellung der im Gesetz bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der Sozialhilfe (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R - Juris, RdNr. 12 mwN.).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Saarland, 28.06.2022 - L 11 SO 11/20
    Da angesichts dessen ein gewöhnlicher Aufenthalt in den zwei Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung St. A. in Mo. am 16.02.2009 nicht festgestellt werden kann, erwächst aus der zunächst vorläufigen Leistungsverpflichtung aus § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII eine abschließende Zuständigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16 - Juris, RdNr. 28 mwN.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2016 - L 9 SO 78/12, Juris, RdNr. 35 mwN.).
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 21/08 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - rechtswirksame Geltendmachung des

    Auszug aus LSG Saarland, 28.06.2022 - L 11 SO 11/20
    Denn sein Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger ist sowohl faktisch also als auch rechtlich kraft der Fiktion des § 107 SGB X erfüllt (vgl. für den Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 30.6.2009 - B 1 KR 21/08 R -, SozR 4-1300 § 111 Nr. 5, Rn. 20)." (vgl. LSG Baden-Württemberg, aaO., Juris, RdNr. 47).
  • BVerwG, 02.06.2005 - 5 C 30.04

    Bekanntsein der Leistungsvoraussetzungen; Erstattungsanspruch, Entstehen des -

    Auszug aus LSG Saarland, 28.06.2022 - L 11 SO 11/20
    Unabhängig von der Frage, ob dem Erstattungsanspruch des § 105 SGB X vorliegend dessen Abs. 3 entgegen steht, wonach die Erstattungsansprüche nach Abs. 1 und 2 dahingehend eingeschränkt werden, als dass gegen die Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe diese nur von dem Zeitpunkt an gelten, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht vorlagen, womit ein positives Kennen von der eigenen Leistungsverpflichtung gemeint ist (Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 105 SGB X, Stand: 10.01.2022, RdNr. 55) und ein Kennen des unzuständigen Leistungsträgers, mithin des Klägers, dem zuständigen Leistungsträger nicht zugerechnet werden kann (vgl. Roos in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, RdNr. 14 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 02.06.2005 - 5 C 30/04), steht dem Anspruch jedoch die gesetzlich normierte Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entgegen.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 2 SO 67/14

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Saarland, 28.06.2022 - L 11 SO 11/20
    Insoweit hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16.03.2016 (L 2 SO 67/14) wie folgt überzeugend ausgeführt:.
  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Saarland, 28.06.2022 - L 11 SO 11/20
    Von einer Beiladung der Leistungsberechtigten bzw. deren Erben gem. § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG hat das SG zutreffend abgesehen, weil deren Position durch den vorliegenden Erstattungsstreit mehrerer Sozialhilfeträger nicht berührt wird, da diese einer Erstattungsforderung des Klägers nicht ausgesetzt sind (stRspr. vgl. BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R - Juris, RdNr. 14).
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