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   LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17   

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LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17 (https://dejure.org/2022,18024)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 02.02.2022 - L 6 U 126/17 (https://dejure.org/2022,18024)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - L 6 U 126/17 (https://dejure.org/2022,18024)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der sogenannten 'Altlasten Ost' bei dem Umlagesoll und damit bei dem Risikobeitrag ist auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht zu beanstanden. 2. Für die Festlegung der Höhe von ...

  • rechtsportal.de

    Beitragserhebung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung des Leistungsaufwandes der sogenannten 'Altlasten Ost' beim Umlagesoll Festlegung der Höhe von Beitragsberechnungselementen auf der Grundlage der Satzung ...

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 717
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen -

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
    Eine jedes Detail aufgreifende Begründung ist nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 19, m.w.N., juris.).

    Ein - von der Klägerin nicht gerügter - Anhörungsmangel ist damit gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB 1 X im Widerspruchsverfahrens geheilt worden (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17, RdNr. 20, juris).

    Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bescheid in Bezug auf die Mitteilung der Angleichungssätze für die Jahre 2015, 2016 und 2017 keine Regelung, sondern nur eine Information enthält mit Folge, dass die Angleichungssätze für die Folgejahre im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen sind (BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17, RdNr. 10, juris).

    Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist bei der Beitragsgestaltung ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R; Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 24 m.w.N., beide juris).

    Das von der Vertreterversammlung erlassene autonome Satzungsrecht muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen (vgl. BSG Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 11/13 R m.w.N.; Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 24, beide juris).

    Auch insoweit müssen aber die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein, und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich um eine reine Rechenoperation handelt, auch dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG Urteile vom 04.12.2014 - B 2 U 11/13 R; Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 24 m.w.N., beide juris).

    Für den Bereich der LUV hat das Gesetz diese Anforderungen gelockert: Geregelt ist, dass die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen muss (§ 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII; vgl. auch BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 24 m.w.N., juris).

    Auch das BSG hat bestätigt, dass die Beklagte sich auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. Z... aus dem Jahr 2013 stützen durfte (BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 26, juris).

    Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 Abs. 1, 157, 159 SGB VII) verwirklicht ist (BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 26, juris).

    Auch bei Bildung von Risikogruppen und insbesondere der Zuordnung von Produktionsverfahren zu den Risikogruppen kommt es letztendlich aufgrund des Gestaltungspielraums des Satzungsgebers nicht darauf an, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - RdNr. 28 m.w.N, juris).

    Denn es liegt im insoweit weiten, dem Satzungsgeber durch § 182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, nicht noch weiter als bereits geschehen unter Berücksichtigung der von der Klägerin genannten Aspekte zu differenzieren, zumal ein Verzicht auf weitere Differenzierungen auch gleichzeitig dem nach § 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich dient (BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - RdNr. 28 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/7916 S. 27 f. und 38 f., juris).

    Soweit die Klägerin meint, das Unfallrisiko sei in Unternehmen in anderen Regionen höher, so dass sie fremde Risiken mitfinanziere, ist dies zudem gerade Kennzeichen der gesetzlichen Unfallversicherung, die grundsätzlich nicht bei der Beitragsberechnung auf das individuelle Risiko innerhalb der Risikogruppen abstellt (BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 28, juris).

    Es kann dahinstehen, inwieweit der Satzungsgeber ggf. verpflichtet ist, die weitere Entwicklung zu beobachten, entsprechende Daten zu sammeln und ggf. abweichende Regelungen zu treffen, da weitere Umlagejahre nicht streitbefangen sind (zur Beobachtungspflicht vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 31; Urteil vom 23. Juni 2020 - B 2 U 14/18 R, RdNr. 29; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 16.11.1992, 1 BvL 17/89 - RdNr. 51, alle juris).

  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 62/89

    Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
    Vorgegeben ist dem Satzungsgeber durch das Merkmal des Durchschnittsmaßstabes ein objektiver Maßstab, der sich schematisierend in einem in Arbeitstagen oder Arbeitseinheiten festzulegenden betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf ausdrückt (BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89, RdNr. 14, juris).

    Zunächst ist erneut festzuhalten, dass für den hier angewendeten Arbeitsbedarfsmaßstab der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass schon durch die unterschiedliche Abschätzung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Kulturarten ihren Gefahrenunterschieden genügend Rechnung getragen werden kann (BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89, RdNr. 17; Urteil vom 09.12.1993 - 2 RU 32/92, RdNr. 21, beide juris).

    Die Beklagte hat überdies zur weiteren Differenzierung auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. Z... innerhalb des hier maßgeblichen Produktionsverfahrens für Flächen zwischen 1 ha und 50 ha eine Degression vorgesehen, die berücksichtigt, dass sich mit steigernder Größe der landwirtschaftlichen Fläche der Arbeitsbedarf pro Hektar in der Regel verringert (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89, RdNr. 19, juris).

    Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung des BSG sowohl Regelungen, die gar keine Degression vorsehen (BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89, RdNr. 19, juris) als auch Regelungen, die eine Degression vorsehen (BSG, Urteil vom 23.05.1973 - 8/7 RU 43/71, RdNr. 16, juris) nicht beanstandet.

    Die mit einer danach zulässigen Schematisierung notwendig verbundenen Abweichungen in Einzelfällen müssen außer Betracht bleiben, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der erfassten landwirtschaftlichen Unternehmen im Geltungsbereich der Berufsgenossenschaft nicht ins Gewicht fallen (BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89, RdNr. 25; Urteil vom 15.12.1982, 2 RU 61/81, RdNr. 20, beide juris).

    Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn es im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in nicht geringer Zahl gleichartige Betriebe, bei denen z.B. aufgrund ihrer Betriebsstruktur eine derartige Abweichung vom Durchschnittssatz vorläge, geben würde (BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89, RdNr. 25, juris).

    Denn der Satzungsgeber muss einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung haben, um aufgrund der Neuregelung weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln an der Neuregelung abzuhelfen (BSG, Urteil vom 24.10.1991 - 2 RU 62/89, RdNr. 24 und 27; Urteil vom 09.12.1993 - 2 RU 32/92, RdNr. 26; Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05, RdNr. 16, alle juris).

  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 32/92

    Landwirtschaft - Beitragsbemessung

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
    Im Übrigen habe das Bundessozialgericht (BSG) sogar einen um rund 140 % höheren Beitrag, den ein Obstbaubetrieb durch Änderung der Bemessungsgrundlagen zu zahlen gehabt habe, nicht beanstandet, da die von der Beitragserhöhung betroffenen Betriebe insoweit in der Vergangenheit zu niedrige Beiträge gezahlt hätten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 09.12.1993 - 2 RU 32/92).

    Allerdings muss der tatsächliche durchschnittliche Arbeitsbedarf in Ansatz gebracht werden (BSG, Urteil vom 09.12.1993 - 2 RU 32/92, RdNr. 2; Urteil vom 15.12.1982 - 2 RU 61/81, RdNrn. 18, 20).

    Für den Arbeitsbedarfsmaßstab ist davon auszugehen, dass schon durch die unterschiedliche Abschätzung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Kulturarten ihren Gefahrenunterschieden genügend Rechnung getragen werden kann (BSG, Urteil vom 09.12.1993 - 2 RU 32/92, juris, RdNr. 21).

    Zunächst ist erneut festzuhalten, dass für den hier angewendeten Arbeitsbedarfsmaßstab der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass schon durch die unterschiedliche Abschätzung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Kulturarten ihren Gefahrenunterschieden genügend Rechnung getragen werden kann (BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89, RdNr. 17; Urteil vom 09.12.1993 - 2 RU 32/92, RdNr. 21, beide juris).

    Allerdings können auch Praktikabilitätsgründe einen sachlichen Grund für Regelungen der Beitragsgestaltung darstellen (BSG, Urteil vom 09.12.1993 - 2 RU 32/92, RdNr. 25; Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 1/82, RdNr. 16,beide juris).

    Denn der Satzungsgeber muss einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung haben, um aufgrund der Neuregelung weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln an der Neuregelung abzuhelfen (BSG, Urteil vom 24.10.1991 - 2 RU 62/89, RdNr. 24 und 27; Urteil vom 09.12.1993 - 2 RU 32/92, RdNr. 26; Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05, RdNr. 16, alle juris).

  • BSG, 15.12.1982 - 2 RU 61/81

    Beitragsbemessung; Landwirtschaftliche Unfallversicherung; Arbeitsbedarf

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
    Allerdings muss der tatsächliche durchschnittliche Arbeitsbedarf in Ansatz gebracht werden (BSG, Urteil vom 09.12.1993 - 2 RU 32/92, RdNr. 2; Urteil vom 15.12.1982 - 2 RU 61/81, RdNrn. 18, 20).

    Mit dem Durchschnittsmaßstab ist ein objektiver und schematisierender Maßstab gegeben, die damit verbundenen Härten sind hinzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1982 - 2 RU 61/81; Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 09/20, § 182 SGB VII, RdNr. 12).

    Die mit einer danach zulässigen Schematisierung notwendig verbundenen Abweichungen in Einzelfällen müssen außer Betracht bleiben, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der erfassten landwirtschaftlichen Unternehmen im Geltungsbereich der Berufsgenossenschaft nicht ins Gewicht fallen (BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89, RdNr. 25; Urteil vom 15.12.1982, 2 RU 61/81, RdNr. 20, beide juris).

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 11/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - gewerbliche Unfallversicherung - Mindestbeitrag

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
    Die in dem Bescheid vom 24.08.2015 enthaltene weitere Regelung über die Forderung des Vorschusses für das Jahr 2015 hat sich durch Erlass des Bescheides vom 24.08.2016, in dem der Umlagebeitrag für das Jahr 2015 festgesetzt wurde, erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 11/13 R, RdNr. 11, juris).

    Das von der Vertreterversammlung erlassene autonome Satzungsrecht muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen (vgl. BSG Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 11/13 R m.w.N.; Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 24, beide juris).

    Auch insoweit müssen aber die Berechnungsmodalitäten aus der Satzung ersichtlich sein, und nur die Umsetzung darf der Vertreterversammlung oder, sofern es sich um eine reine Rechenoperation handelt, auch dem Vorstand überlassen werden (vgl. BSG Urteile vom 04.12.2014 - B 2 U 11/13 R; Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 24 m.w.N., beide juris).

  • BSG, 23.05.1973 - 7 RU 43/71
    Auszug aus LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
    Das BSG hat innerhalb eines Abschätzungstarifs eine Kombination von Abschätzung des Arbeitsbedarfs nach Fläche und nach tatsächlichen Arbeitstagen nicht beanstandet (BSG, Urteil vom 23.05.1973 - 8/7 RU 43/71, RdNr. 16).

    Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung des BSG sowohl Regelungen, die gar keine Degression vorsehen (BSG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89, RdNr. 19, juris) als auch Regelungen, die eine Degression vorsehen (BSG, Urteil vom 23.05.1973 - 8/7 RU 43/71, RdNr. 16, juris) nicht beanstandet.

  • BSG, 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R

    Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für Unternehmen der Jagden in der

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
    Da die Ermittlung der hier diskutierten Werte somit kein Werturteil, sondern eine - mithilfe der Mathematik - nachprüfbare Tatsache ist, war jeder Rechtsanwender befugt, die dafür notwendige Berechnung selbst durchzuführen, ohne dass es eines Beschlusses der Vertreterversammlung oder des Vorstandes bedurfte (vgl. zum Hebesatz: BSG, Urteil vom 23.06.2020 - B 2 U 14/18 R, RdNr. 18, juris).

    Es kann dahinstehen, inwieweit der Satzungsgeber ggf. verpflichtet ist, die weitere Entwicklung zu beobachten, entsprechende Daten zu sammeln und ggf. abweichende Regelungen zu treffen, da weitere Umlagejahre nicht streitbefangen sind (zur Beobachtungspflicht vgl. BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 31; Urteil vom 23. Juni 2020 - B 2 U 14/18 R, RdNr. 29; Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 16.11.1992, 1 BvL 17/89 - RdNr. 51, alle juris).

  • BSG, 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
    Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist bei der Beitragsgestaltung ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R; Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R, RdNr. 24 m.w.N., beide juris).

    Überdies ist zu beachten, dass der Satzungsgeber bei der Normsetzung auch berücksichtigen durfte, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die im Bereich der LUV bestehenden Berufsgenossenschaften zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R, RdNr. 55, juris).

  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR -

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
    Die im Einigungsvertrag vom 23.09.1990 (BGBl. II, 885) i.V.m. Anlage I Kapitel VII Sachgebiet I Abschnitt III 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 ( BGBl. II 889) festgelegte Verteilung der genannten Lasten auf die Träger der Unfallversicherung numerisch nach Geburtstag und-monat des Leistungsempfängers und innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach dem Familiennamen ist verfassungsmäßig (BSG, Urteil vom 02.07.1996 - 2 RU 1795, RdNr. 18; Urteil vom 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R, RdNrn. 22 ff., beide juris).

    Für die allgemeine Unfallversicherung hat das BSG bereits entschieden, dass es grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Finanzbedarf für die Entschädigung der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt wird und wenn deshalb Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse (BSG, Urteil vom 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R, RdNrn. 24 ff., juris).

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 40/85

    Unfallversicherung - Gefahrklassenbildung

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.02.2022 - L 6 U 126/17
    2 RU 40/85).

    Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BSG vom 12.12.1985 (2 RU 40/85).

  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagungsbescheid -

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

  • BSG, 25.01.1983 - 2 RU 1/82

    Beitragsbemessung - Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Flächenwert

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2009 - 24 W 28/09

    Anwaltsgebühren im Falle der Prozesstrennung

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 12/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsermäßigung - land- und

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • LG Dessau-Roßlau, 15.12.2011 - 1 T 286/11

    Gerichts- und Rechtsanwaltskosten: Streitwert unter Berücksichtigung einer

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit -

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • LSG Sachsen, 28.03.2018 - L 2 U 108/13

    Höhe von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung

  • KG, 10.05.2010 - 1 W 443/09

    Kostenfestsetzung nach Prozesstrennung: Ermessensfehlerfreiheit einer

  • SG Freiburg, 16.01.2018 - S 20 U 3556/16

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshöhe - Beitragsberechnung - Satzung der

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

  • BVerfG, 04.03.1982 - 1 BvR 34/82
  • LSG Thüringen, 09.07.2020 - L 1 U 212/18

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Satzung -

  • BSG, 04.12.2007 - B 2 U 36/06 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragssatzung -

  • LSG Sachsen, 10.08.2016 - L 6 U 149/12

    Unfallversicherung - Arbeitsbedarf; Beitragsbescheid; Ermessen; Satzung;

  • LSG Hamburg, 14.09.2022 - L 2 U 55/20

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragserhebung - Umlagejahr 2013 -

    Da die Beklagte im Hinblick auf die vom Sächsischen Landessozialgericht in dem Verfahren L 2 U 96/17 bzw. L 6 U 126/17 geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechnung des Risikogruppenfaktors, des Risikofaktors Produktionsverfahren und des Deckungsfaktors Grundbeitrag mit nur zwei Dezimalstellen und der Verschiebung der durch Lohnunternehmen verursachten Leistungsaufwendungen in die jeweiligen Risikogruppen am 18. August 2022 ein Teilanerkenntnis abgegeben und bei der auf zwischenzeitlich erfolgten Neuberechnung einen Hebesatz von lediglich 6, 18 EUR zugrunde gelegt hat, bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Veranlagung bzw. Berechnung des Beitrags (mehr) und eine solche wird auch nicht gerügt.

    Diese Rechtsprechung ist auf die landwirtschaftliche Unfallversicherung übertragbar (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteile vom 2. Februar 2022 - L 96/17 und L 6 U 126/17, jeweils juris).

  • LSG Thüringen, 25.05.2023 - L 1 U 1091/20

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragsbemessung - Umlagejahr 2017 und

    Dem werden die angefochtenen Bescheide gerecht, insbesondere werden die Berechnungsgrundlagen und die Rechtsgrundlagen hinreichend erläutert (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2022 - L 6 U 126/17, Rn. 27, nach juris).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Sächsisches Landessozialgerichts im Urteil vom 2. Februar 2022 - L 6 U 126/17 (a.a.O.) an.

  • SG Gotha, 08.10.2020 - S 10 U 2882/18
    Dem werden die angefochtenen Bescheide gerecht, insbesondere werden die Berechnungsgrundlagen und die Rechtsgrundlagen hinreichend erläutert (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2022 - L 6 U 126/17, Rn. 27, nach juris).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Sächsisches Landessozialgerichts im Urteil vom 2. Februar 2022 - L 6 U 126/17 (a.a.O.) an.

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