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LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag in der vertragsärztlichen Versorgung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag in der vertragsärztlichen Versorgung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Erteilung einer Teilzulassung in der vertragsärztlichen Versorgung rechtmäßig
Besprechungen u.ä.
- christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)
Rückenwind für weitere hälftige Zulassung eines Zahnarztes an anderem Ort
Verfahrensgang
- SG Dresden, 14.09.2011 - S 11 KA 201/09
- LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11
- BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 11/14 R
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14
Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Mehrere Zulassungen; …
Aufgrund der Gewährleistung der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bedürfen im Übrigen nicht die vom Kläger begehrten zwei jeweils hälftigen Zulassungen einer gesetzlichen Regelung, sondern allenfalls solchen Zulassungen entgegenstehende Verbote oder Einschränkungen (LSG Sachsen, Urteil vom 02.10.2013 - L 8 KA 48/11 -). - SG Dortmund, 24.09.2014 - S 16 KA 315/11
Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie?
Teilnahme an (der vertragsärztlichen. Versorgung. im Umfang seines aus. der Zulassung folgenden zeitlich \ vollen oder halftigen Versorgungsauftrags Berechügt und 3 verpfichtet| ist. "Nach Überwiegender" und zutreffender Auffassung kann ein Vertragsarzt auch. zwei a. Teilzulassungen: erhalten gl. "Sächsisches LSG, Urteil vom: 0.10.2013, Az: L 8 KA 48/11, mit weiteren: Nachweisen, zur. Zeit in der. Revision "anhängig" unter B6 KA 11114 "R);, SG "Marburg, Urteil vom.