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   LSG Sachsen, 03.03.2021 - L 8 AY 8/20 B ER   

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LSG Sachsen, 03.03.2021 - L 8 AY 8/20 B ER (https://dejure.org/2021,4505)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 03.03.2021 - L 8 AY 8/20 B ER (https://dejure.org/2021,4505)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 03. März 2021 - L 8 AY 8/20 B ER (https://dejure.org/2021,4505)
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Wird zitiert von ... (4)

  • SG Bremen, 23.04.2021 - S 39 AY 44/21
    Bei Leistungseinschränkungen nach § 1a Abs. 3 AsylblG sind neben der notwendigen Befristung nach § 14 AsylblG auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 zu beachten (vgl. insoweit LSG Sachsen, Beschluss vom 3. März 2021 - 8 AY 8/20 B ER).

    Diese fehlende Mitwirkung stellt ein typisches rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 1 AsylblG dar (LSG Sachsen, Beschluss vom 3. März 2021 - 8 AY 8/20 B ER; BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R).

    Die Regelung in § 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG ist verfassungsrechtlich bedenklich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - L 8 AY 36/19 B ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 3. März 2021 - 8 AY 8/20 B ER, Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 1a Rn. 6 ff).

    Das Bundesverfassungsgericht hat Sanktionsnormen im SGB II für verfassungswidrig erklärt, die über die Höhe der Leistungsminderung selbst bei wiederholten Pflichtverletzungen von 30 Prozent hinausgingen; Kürzungen in Höhe von 60 Prozent hat es als unzumutbar und für verfassungswidrig beurteilt, weil mangels hinreichender empirischer Erkenntnisse nicht sicher war, ob die menschenwürdige Existenz der Hilfebedürftigen tatsächlich noch gesichert war (Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 168, 189f)" LSG Sachsen, Beschluss vom 3. März 2021 - 8 AY 8/20 B ER.

  • SG Osnabrück, 09.04.2021 - S 44 AY 77/19

    Leistungskürzung nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz; Tatbestandswirkung;

    Eine Übertragung der Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zum fehlenden Nachweis der Eignung höherer Sanktionen zum Zweck der Wiedereingliederung in Arbeit im SGB II in seiner Entscheidung vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) auf § 1a AsylbLG ist nicht möglich, da eine Beschränkung der Höhe der Leistungsminderung auf 30% weder durch Auslegung noch durch Rechtsfortbildung möglich ist (Bestätigung von: SG Osnabrück, Beschluss vom 27.01.2020, S 44 AY 76/19 ER; andere Ansicht: Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.03.2021, L 8 AY 8/20 B ER).

    Ein solch eindeutiger Wortlaut liegt hier vorm (siehe dazu auch: Lange in: jurisPR-SozR 3/2020, Anm. 1; andere Ansicht: Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.03.2021, L 8 AY 8/20 B ER).

  • VG Chemnitz, 25.01.2022 - 1 K 3562/17

    Libanon: kein Flüchtlingsschutz für einen staatenlosen Palästinenser mit

    Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16.10.2018 (a. a. O.) gebe es in der libanesischen Botschaft eine gesonderte Stelle, die für die Ausstellung eines Personaldokuments für Personen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel zuständig sei (s. auch SächsLSG, Beschl. v. 03.03.2021 - L 8 AY 8/20 B ER - JURIS, Rn. 55).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2021 - L 8 AY 11/21

    Leistungsrechtliche Wirkung einer Duldung nach dem AufenthG; Vorliegen eines

    Bei der Auslegung des § 1a AsylbLG berücksichtigt der Senat auch die Rechtsprechung des BVerfG zu einem vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten, der strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit unterliegt und den sonst weiten Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaates beschränkt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris 132-134; s. auch Senatsbeschluss vom 4.12.2019 - L 8 AY 36/19 B ER - juris Rn. 6 ff.; jüngst Sächsisches LSG, Beschluss vom 3.3.2021 - L 8 AY 8/20 B ER - juris Rn. 58 ff.).
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