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   LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 14/17   

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https://dejure.org/2019,24475
LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 14/17 (https://dejure.org/2019,24475)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 07.03.2019 - L 3 AL 14/17 (https://dejure.org/2019,24475)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 07. März 2019 - L 3 AL 14/17 (https://dejure.org/2019,24475)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Anspruch einer Beamtin mit festgestellter begrenzter Dienstfähigkeit auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf Gleichstellung einer Beamtin mit festgestellter begrenzter Dienstfähigkeit mit einem schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX bei angekündigter weiterer ärztlicher Untersuchung zur Feststellung einer Dienstunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 5/14 R

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 14/17
    b) Maßgebender Prüfungsgegenstand ist vorliegend nicht die Stelle der Klägerin als Mitarbeiterin Veranlagung Sonstige Steuerpflichtige, welche sie zum Zeitpunkt der Beantragung der Gleichstellung innehatte, sondern allein die Stelle als Mitarbeiterin der Bußgeld- und Strafsachenstelle, welche die Klägerin nach der auch von ihr angestrebten und nicht angegriffenen Umsetzung seit dem 1. April 2017 innehat (vgl. BSG Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., Rdnr. 12 m. w. N.).

    Die Feststellung des Grades der Behinderung durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde wirkt insoweit konstitutiv (vgl. BSG Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., Rdnr. 14 m. w. N.).

    Auf der anderen Seite führt das Auftreten oder Hinzutreten einer behinderungsbedingten Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens für sich genommen noch nicht zum Wegfall der Geeignetheit des Arbeitsplatzes (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 18).

    Es ist daher zu prüfen, ob der Arbeitsplatz entweder schon für sich betrachtet geeignet ist oder jedenfalls durch Umsetzung von Leistungen der Rehabilitationsträger (vgl. § 6 SGB XI [= §§ 6 und 6a SGB IX a. F.]) oder des Arbeitgebers (vgl. § 164 SGB IX [= § 81 SGB IX a. F.]) so gestaltet werden kann, dass der behinderte Mensch die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllen kann, ohne seinen Gesundheitszustand zu verschlechtern (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 19 und 21).

    Die Frage nach der Eignung "eines" Arbeitsplatzes für den behinderten Menschen kann nicht abstrakt für alle Arbeitsplätze sondern nur konkret hinsichtlich des Arbeitsplatzes geprüft werden, den der behinderte Mensch konkret innehat (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 20).

    Ein solcher liegt vor, wenn bei wertender Betrachtung in der Art und Schwere der Behinderung die Schwierigkeit begründet ist, den geeigneten Arbeitsplatz zu behalten, wobei nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ausreichend ist, wenn die Behinderung zumindest eine wesentliche Mitursache für die Arbeitsmarktprobleme des behinderten Menschen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 22).

    Betriebliche Defizite wie Missverständnisse, nicht geklärte Zuständigkeiten, ein unfreundlicher Umgang miteinander, unklare Arbeitsanweisungen, fachliche Defizite und fehlendes Verständnis für die jeweilige Situation des anderen oder auch persönliche Schwierigkeiten mit Vorgesetzten reichen dagegen nicht aus, weil diese Umstände nicht auf der Behinderung beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O.).

    Eine absolute Sicherheit im Sinne des Vollbeweises ist insofern jedoch nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 23).

    Vielmehr genügt, dass der Arbeitsplatz durch die Gleichstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicherer gemacht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., m. w. N. auf die ständige Rechtsprechung).

    Andererseits reicht eine rein abstrakte Gefährdung nicht aus, weil - "abstrakt" betrachtet - das Arbeitsverhältnis des leistungsgeminderten behinderten Menschen stets gefährdet sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., juris Rdnr. 26).

    Weder die Frage der Kausalität noch die Frage der Eignung des Arbeitsplatzes kann abstrakt und allgemein für alle denkbaren Arbeitsplätze geprüft werden (vgl. BSG Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 5/14 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 19, wohl entgegen BSG, Urteil vom 2. März 2000 [a. a. O.], dessen Leitsatz lautet: "Die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes setzt kein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus." [vgl. auch Rdnr. 18 f.], das einen arbeitslosen Arbeitnehmer betraf, und das zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft [Schwerbehindertengesetz - SchwbG] erging).

    Denn ein diskriminierungsfreier Zustand ist nach Artikel 21 und Art. 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 391) nicht bereits dann hergestellt, wenn ein behinderter Mensch in irgendeiner Weise eine Tätigkeit ausüben kann, die regelmäßig im Beamtenverhältnis ausgeübt wird; vielmehr müssen Gesetzgeber und Dienstherr die Voraussetzungen zum Zugang zum Beamtenverhältnis in der Weise modifizieren, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit gerade im Beamtenverhältnis ermöglicht wird (vgl. BSG Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 5/14 R - a. a. O., Rdnr. 24).

  • BSG, 01.03.2011 - B 7 AL 6/10 R

    Beamter - Beamtenverhältnis - Gleichstellung - Schwerbehinderter - Behinderung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 14/17
    Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die hier zu prüfende Sach- und Rechtslage signifikant von derjenigen abweiche, die dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. März 2011 (Az.: B 7 AL 6/10 R) zugrunde gelegen habe.

    Sie hat ihr Klagebegehren nicht beschränkt (zur Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehrens: BSG Urteil vom 1. März 2011 - B 7 AL 6/10 R - BSGE 108, 4 ff. = SozR 4-3250 § 2 Nr. 4 = juris, jeweils Rdnr. 12).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beispielsweise der Fall, wenn behinderungsbedingt die Versetzung in den Ruhestand oder die behinderungsbedingte Versetzung oder die Umsetzung auf einen anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz droht (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 2011, a. a. O., Rdnr. 13, m. w. N).

  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R

    Gleichstellung von Behinderten zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes auch

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 14/17
    Denn jede Gleichstellung kann nach §§ 38 Abs. 2, 39 SchwbG, §§ 47, 48 SGB X widerrufen, aufgehoben oder entzogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 2. März 2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 ff. = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - BSGE 116, 272 ff. = SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 12).

    Wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zur letzten mündlichen Verhandlung sind jedoch zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 2. März 2000 - a. a. O., Rdnr. 15), so dass das Sozialgericht zutreffend die spätere Bewerbung berücksichtigt hat.

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen -

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 14/17
    Denn jede Gleichstellung kann nach §§ 38 Abs. 2, 39 SchwbG, §§ 47, 48 SGB X widerrufen, aufgehoben oder entzogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 2. März 2000 - B 7 AL 46/99 R - BSGE 86, 10 ff. = SozR 3-3870 § 2 Nr. 1 = juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - BSGE 116, 272 ff. = SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 12).

    Sie können aber auch nur alternativ vorliegen, wenn ein behinderter Mensch entweder nur den bisherigen Arbeitsplatz behalten oder nur einen anderen Arbeitsplatz erlangen möchte (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 11 AL 16/13 R - BSGE 116, 272 ff. = SozR 4-3250 § 2 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 16).

  • LSG Hamburg, 30.10.2013 - L 2 AL 66/12

    Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung - Erlangung eines geeigneten

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 14/17
    Die Klägerin hat auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2013 (Az.: L 2 AL 66/12) verwiesen.
  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 14/17
    Auf die Untersuchung hinzuwirken ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 - juris Rdnr. 20).
  • BVerwG, 23.04.2009 - 2 B 79.08

    Anspruch auf Ausbildung zur Finanzbeamtin - Beamtenverhältnis auf Widerruf

    Auszug aus LSG Sachsen, 07.03.2019 - L 3 AL 14/17
    Dieses Mindestmaß bestehe bereits, wenn für etwa zehn Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 % dafür spreche, dass der Beamte dienstfähig bleibe und in diesem Zeitraum keine krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als zwei Monaten pro Jahr auftreten würden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, etwas längeren Ausfallzeit einer positiven Prognose nicht entgegenstehe, was aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009 (Az.: 2 B 79/08) folge.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 - L 12 AL 4560/18
    Dies führt nach Angaben des Klägers u.a. zu Problemen mit Kollegen, jedoch ist es in diesem Fall Sache des Arbeitgebers, durch entsprechende Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt (Sächsisches LSG, Urteil vom 07.03.2019, L 3 AL 14/17, juris).
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