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LSG Sachsen, 07.11.2011 - L 1 KR 173/10 B ER |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dresden, 02.09.2010 - S 25 KR 394/10
- LSG Sachsen, 07.11.2011 - L 1 KR 173/10 B ER
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2012 - L 1 KR 296/09
Krankenversicherung - Klagebefugnis - Arzneimittelhersteller - …
Der Kläger des Parallelverfahrens L 1 KR 173/10 KL hat in seiner Klage vom 28. April 2010 vorgetragen, an "Gemischter schizoaffektiver Störung" zu leiden.Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger des Parallelverfahrens - L 1 KR 173/10 KL -, dessen Vorbringen in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt worden ist, von Anfang an vorgetragen hat, dass es zur Behandlung seiner SAD keine Alternativen zu Invega® gäbe.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
Krankenversicherung
In Übertragung dieses Gedankens ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn vom Spitzenverband nicht nur die Interessen der Mitgliedskassen, sondern auch der in ihnen zusammengefassten Versicherten im Rahmen der Autonomie geregelt werden, da die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung die Gruppe sind, deren Angelegenheiten besonders berührt werden, wenn vom GKV-SpV im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung die Beitragsbemessung geregelt wird; auch insoweit handelt es sich um "eigene Angelegenheiten" (vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.11.2011 - L 1 KR 173/10 B ER, juris Rdnr. 28).Da die fehlende Zuständigkeit einer normgebenden Stelle zur Rechtssetzung zur Unwirksamkeit der erlassenen Normen führt (vgl. BSGE 63, 220, 223 mwN), waren die Beitragsverfahrensgrundsätze zunächst unwirksam (vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.11.2011 - L 1 KR 173/10 B ER, juris Rdnr 18).
- LSG Sachsen, 06.12.2012 - L 1 KR 172/11
Krankenversicherung - beitragspflichtige Einnahme; Beitragsverfahrensgrundätze …
a) Zwar waren sie zunächst unwirksam (siehe hierzu Sächsisches LSG, Beschluss vom 07.11.2011 - L 1 KR 173/10 B ER - juris Rn. 16-25), jedoch hat der für ihren Erlass zuständige Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ihre Geltung mit Beschluss vom 30.11.2011 bestätigt, so dass der zuvor bestehende Wirksamkeitsmangel inzwischen geheilt ist (siehe Sächsisches LSG…, Beschluss vom 25.01.2012 - L 1 KR 145/11 - juris Rn. 33-35 m.w.N.).