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   LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 187/15   

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https://dejure.org/2018,13054
LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 187/15 (https://dejure.org/2018,13054)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 08.02.2018 - L 3 AL 187/15 (https://dejure.org/2018,13054)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - L 3 AL 187/15 (https://dejure.org/2018,13054)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitslosengeld; Einordnung als versicherungsfreier Beschäftigter; Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung; Streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall; Art des Anspruchs auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 1
    Arbeitslosengeld

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.07.2003 - B 12 KR 15/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - beurlaubter Berufssoldat - Ausübung

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 187/15
    Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 29. Juli 2003 (Az. B 12 KR 15/02 R - SozR 4-4100 § 169 Nr. 1 = juris Rdnr. 17 [zu Berufssoldaten, die zur Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der Flugsicherung beurlaubt waren und bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten]) insoweit vertieft, als dass es ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nur dann Raum für einen sachlichen Vorrang der Absicherung in einem Sondersystem gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wenn der Anspruch "aktuell" und somit zeitgleich besteht.

    Erforderlich ist somit eine streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O, m. w. N.).

    Die akzessorische Verbindung schließt damit gleichzeitig eine - den Wortlaut überschreitende - sinngemäße Anwendung der Norm aus (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O., juris Rdnr.18 m.w.N.).

    Im Ergebnis hat das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden, dass beide Aspekte, nämlich 1. der bei Krankheit bestehende Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und 2. der Anspruch auf Beihilfe oder Heilführsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, typisierend allein herangezogen werden können, um auf eine rechtliche Gesamtsituation schließen zu können, die ein Sicherungsbedürfnis auch gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit entfallen lässt (BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O., juris Rdnr. 20).

    Denn hätte es der Staat in der Hand, den ihm gehörenden privaten Unternehmen Beamte, Richter oder Berufssoldaten im Wege einer Beurlaubung zeitweise zum Zweck einer abhängigen Beschäftigung zu "überlassen", ohne für diese in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung oder im Bereich der Arbeitsförderung Beiträge entrichten zu müssen, wären andere Unternehmen, die auf derartiges Personal nicht zurückgreifen können, in ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsfähigkeit nicht unerheblich benachteiligt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 29. Juli 2003, a. a. O., juris Rdnr. 22).

  • BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 7/01 R

    Arbeitslosenversicherung - Notarassessor - Beitragspflicht seit Inkrafttreten des

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 187/15
    Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 11. Oktober 2001 (Az. B 12 KR 7/01 R) zur Schutzbedürftigkeit für den Fall der Arbeitslosigkeit ausgeführt, dass das Bestehen einer Anwartschaft auf Versorgung bzw. eines Anspruchs auf Gehaltfortzahlung und Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften und/oder Grundsätzen allein keinen sachlichen Grund für die Anordnung von Beitragsfreiheit im Recht der Arbeitsförderung begründe, da diese Ansprüche im Falle von Arbeitslosigkeit ins Leere gingen und den bei Arbeitslosigkeit entstehenden spezifischen Bedarf des Arbeitslosen nicht abdecken würden.

    Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 11. Oktober 2001 (Az. B 12 KR 7/01 R - SozR 3-4100 § 169 Nr. 7 = NJW 2002, 919 = juris Rdnr. 16 [zu Notarassessoren, die bei Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hatten]) hierzu grundsätzlich ausgeführt:.

    Es hat weiter ausgeführt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Oktober 2001, a. a. O., Rdnr. 19 und 20):.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 9 KR 282/06

    Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 08.02.2018 - L 3 AL 187/15
    Entsprechend hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16. September 2009 (Az. L 9 KR 282/06, juris Rdnr. 24) zu einem Angestellten eines Landkreises, welcher unter den Personenkreis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III fiel, entschieden, dass er nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III als ehemaliger Beigeordneter des Landkreises versicherungsfrei sei.
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