Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18 KL   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24167
LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18 KL (https://dejure.org/2020,24167)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 11.03.2020 - L 1 KA 21/18 KL (https://dejure.org/2020,24167)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 11. März 2020 - L 1 KA 21/18 KL (https://dejure.org/2020,24167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,24167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 4/86

    Beratung - Aufsichtsklage - Anfechtung einer Anordnung - Besoldungsrecht -

    Auszug aus LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Denn als besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bezeichnet sie, ab wann im Verhältnis zwischen Selbstverwaltungsträger und Aufsichtsbehörde Anspruch auf gerichtliche Klärung besteht, nämlich dann, wenn das aufsichtsbehördliche Handeln den Charakter einer "Anordnung" aufweist (BSG, Urteil 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 26; Engelhard in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 89 Rn. 133).

    Vielmehr kann sich die Aufsichtsklage gegen aufsichtsbehördliche Maßnahmen jeder Art richten, mit denen in die Rechtssphäre des Trägers der Selbstverwaltung eingegriffen wird (BSG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 26).

    Erschöpft sich dagegen die aufsichtsbehördliche Maßnahme in bloßen Hinweisen, Anregungen oder Empfehlungen für ein bestimmtes Verhalten des Sozialversicherungsträgers, ohne diese schon zwingend vorzuschreiben, so ist darin eine mit der Aufsichtsklage anfechtbare Anordnung schon nicht enthalten und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage nicht gegeben (BSG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 26; Urteil vom 10.03.2015 - B 1 A 10/13 R - juris Rn. 14; ebenso Engelhard in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 89 Rn. 133 f.; Baier in: Krauskopf, § 89 SGB IV Rn. 8; Breitkreuz in: Winkler, SGB IV, 2. Aufl., § 89 Rn. 10).

    Die auf der ersten Stufe (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) vorgesehene Beratung ist von der Rechtsprechung als Ausdruck des Bemühens um eine partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht und als Teil einer geistigen Auseinandersetzung zwischen ernsthaft im Interesse der versicherten Bevölkerung um optimale Lösungen bemühten Partnern bezeichnet worden (BSG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27; Urteil vom 06.10.1988 - 1 RR 7/86 - juris Rn. 41; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 5/88 - juris Rn. 27; Urteil vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - juris Rn. 37; Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 25).

    Insgesamt bezweckt die Beratung als Ausgangspunkt eines möglichen Dialogs zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde die Vermeidung aufsichtsbehördlicher Anordnungen und sich daran eventuell anschließender gerichtlicher Auseinandersetzungen (BSG, Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 06.10.1988 - 1 RR 7/86 - juris Rn. 41; Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27).

    Die Durchführung einer solchen Beratung ist grundsätzlich Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (BSG, Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 20; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 19 f.; Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27).

    Wenn also die angegriffene Maßnahme mangels verbindlicher Anordnung schon nicht in die Rechtssphäre von Trägern der Selbstverwaltung eingreift, die der Aufsicht der Beklagten unterliegen (BSG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 26), dann kann erst recht kein Eingriff in die Rechtssphäre der klagenden KÄV als Drittbetroffener vorliegen.

    Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sich das BSG bei seiner Rechtsprechung zum fehlenden Anordnungscharakter der Beratung i.S.d. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf den damit bezweckten Dialog zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde gestützt hat (BSG, Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 25; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27).

  • BSG, 20.06.1990 - 1 RR 4/89

    Anforderungen an Inhalt und Umfang einer aufsichtsbehördlichen Beratung

    Auszug aus LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Die auf der ersten Stufe (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) vorgesehene Beratung ist von der Rechtsprechung als Ausdruck des Bemühens um eine partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht und als Teil einer geistigen Auseinandersetzung zwischen ernsthaft im Interesse der versicherten Bevölkerung um optimale Lösungen bemühten Partnern bezeichnet worden (BSG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27; Urteil vom 06.10.1988 - 1 RR 7/86 - juris Rn. 41; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 5/88 - juris Rn. 27; Urteil vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - juris Rn. 37; Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 25).

    Insgesamt bezweckt die Beratung als Ausgangspunkt eines möglichen Dialogs zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde die Vermeidung aufsichtsbehördlicher Anordnungen und sich daran eventuell anschließender gerichtlicher Auseinandersetzungen (BSG, Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 06.10.1988 - 1 RR 7/86 - juris Rn. 41; Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27).

    Erforderlich ist vielmehr ein die individuellen und speziellen Verhältnisse des Versicherungsträgers berücksichtigender und entsprechend begründeter Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen gerade durch sein Handeln oder Unterlassen das Recht verletzt worden ist, und dem folgend eine Darlegung der dem Versicherungsträger möglichen Maßnahmen, mit welchen er in rechtlich zulässiger Weise die Rechtsverletzung beheben kann (BSG, Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 21; Urteil vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - juris Rn. 37; siehe auch Schüffner/Franck in: Sodan, Krankenversicherungsrecht, 3. Aufl., § 36 Rn. 91 ff.; Schütte-Geffers in: Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl., § 89 Rn. 8).

    Die Durchführung einer solchen Beratung ist grundsätzlich Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (BSG, Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 20; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 19 f.; Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27).

    Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sich das BSG bei seiner Rechtsprechung zum fehlenden Anordnungscharakter der Beratung i.S.d. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf den damit bezweckten Dialog zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde gestützt hat (BSG, Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 25; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27).

    Der Senat verkennt nicht, dass Hinweise vor allem der Art, wie für eine individuelle Beratung i.S.d. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gefordert werden (BSG, Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 21; Urteil vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - juris Rn. 37), mittelbar-faktische Folgen haben können und sollen.

  • BSG, 19.12.1995 - 4 RLw 2/95

    Kapitallebensversicherung als Befreiungstatbestand nach § 85 Abs. 3 Nr. 3 ALG

    Auszug aus LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Die auf der ersten Stufe (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) vorgesehene Beratung ist von der Rechtsprechung als Ausdruck des Bemühens um eine partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht und als Teil einer geistigen Auseinandersetzung zwischen ernsthaft im Interesse der versicherten Bevölkerung um optimale Lösungen bemühten Partnern bezeichnet worden (BSG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27; Urteil vom 06.10.1988 - 1 RR 7/86 - juris Rn. 41; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 5/88 - juris Rn. 27; Urteil vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - juris Rn. 37; Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 25).

    Erforderlich ist vielmehr ein die individuellen und speziellen Verhältnisse des Versicherungsträgers berücksichtigender und entsprechend begründeter Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen gerade durch sein Handeln oder Unterlassen das Recht verletzt worden ist, und dem folgend eine Darlegung der dem Versicherungsträger möglichen Maßnahmen, mit welchen er in rechtlich zulässiger Weise die Rechtsverletzung beheben kann (BSG, Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 21; Urteil vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - juris Rn. 37; siehe auch Schüffner/Franck in: Sodan, Krankenversicherungsrecht, 3. Aufl., § 36 Rn. 91 ff.; Schütte-Geffers in: Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl., § 89 Rn. 8).

    Der Senat verkennt nicht, dass Hinweise vor allem der Art, wie für eine individuelle Beratung i.S.d. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gefordert werden (BSG, Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 21; Urteil vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - juris Rn. 37), mittelbar-faktische Folgen haben können und sollen.

  • BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R

    Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung gegen die Sächsische Landwirtschaftliche

    Auszug aus LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Die auf der ersten Stufe (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) vorgesehene Beratung ist von der Rechtsprechung als Ausdruck des Bemühens um eine partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht und als Teil einer geistigen Auseinandersetzung zwischen ernsthaft im Interesse der versicherten Bevölkerung um optimale Lösungen bemühten Partnern bezeichnet worden (BSG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27; Urteil vom 06.10.1988 - 1 RR 7/86 - juris Rn. 41; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 5/88 - juris Rn. 27; Urteil vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - juris Rn. 37; Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 25).

    Die Durchführung einer solchen Beratung ist grundsätzlich Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (BSG, Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 20; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 19 f.; Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27).

    Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sich das BSG bei seiner Rechtsprechung zum fehlenden Anordnungscharakter der Beratung i.S.d. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf den damit bezweckten Dialog zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde gestützt hat (BSG, Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 25; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27).

  • LSG Hessen, 29.09.2010 - L 4 KA 54/09

    Kassenärztliche Vereinigung - Klagebefugnis gegen aufsichtsrechtliche

    Auszug aus LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Obwohl das Aufsichtsrecht keine drittschützende Wirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 12.03.2013 - B 1 A 1/12 R - juris Rn. 17; Urteil vom 12.03.2013 - B 1 A 2/12 R - juris Rn. 20; Urteil vom 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R - juris Rn. 62; ebenso BSG, Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R - juris Rn. 27), ist anerkannt, dass in entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 3 SGG eine KÄV klagefugt sein kann gegen Bescheide, mit denen die zuständige Aufsichtsbehörde gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Krankenkassen eine gesamtvertragliche Vereinbarung mit dieser KÄV beanstandet (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R - juris Rn. 16) und die ihr gegenüber wie eine Aufsichtsmaßnahme wirken (BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R - juris Rn. 15; Hessisches LSG, Urteil vom 29.09.2010 - L 4 KA 54/09 KL - juris Rn. 33-34).

    Im Übrigen entspricht dies der bisher vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung für Klagen einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine Aufsichtsverfügung des BVA (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 29.09.2010 - L 4 KA 54/09 KL - juris Rn. 54) und dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (5. Aufl. 2017: Teil B III. Aufsichtsrecht Ziffer 6.2.).

  • BSG, 10.03.2015 - B 1 A 10/13 R

    Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer geöffneten

    Auszug aus LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Erschöpft sich dagegen die aufsichtsbehördliche Maßnahme in bloßen Hinweisen, Anregungen oder Empfehlungen für ein bestimmtes Verhalten des Sozialversicherungsträgers, ohne diese schon zwingend vorzuschreiben, so ist darin eine mit der Aufsichtsklage anfechtbare Anordnung schon nicht enthalten und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage nicht gegeben (BSG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 26; Urteil vom 10.03.2015 - B 1 A 10/13 R - juris Rn. 14; ebenso Engelhard in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 89 Rn. 133 f.; Baier in: Krauskopf, § 89 SGB IV Rn. 8; Breitkreuz in: Winkler, SGB IV, 2. Aufl., § 89 Rn. 10).

    Nicht mittels Aufsichtsklage anfechtbar sind hingegen die nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV von einer Aufsichtsbehörde erteilten Hinweise zur Behebung einer Rechtsverletzung (BSG, Urteil vom 10.03.2015 - B 1 A 10/13 R - juris Rn. 14) und erst recht nicht allgemeine Hinweise und Empfehlungen, die von Aufsichtsbehörden erteilt werden (BSG, Urteil vom 10.03.2015 - B 1 A 10/13 R - juris Rn. 15).

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R

    Honorarverträge im Ersatzkassenbereich - Zuständigkeit des

    Auszug aus LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Obwohl das Aufsichtsrecht keine drittschützende Wirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 12.03.2013 - B 1 A 1/12 R - juris Rn. 17; Urteil vom 12.03.2013 - B 1 A 2/12 R - juris Rn. 20; Urteil vom 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R - juris Rn. 62; ebenso BSG, Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R - juris Rn. 27), ist anerkannt, dass in entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 3 SGG eine KÄV klagefugt sein kann gegen Bescheide, mit denen die zuständige Aufsichtsbehörde gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Krankenkassen eine gesamtvertragliche Vereinbarung mit dieser KÄV beanstandet (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R - juris Rn. 16) und die ihr gegenüber wie eine Aufsichtsmaßnahme wirken (BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R - juris Rn. 15; Hessisches LSG, Urteil vom 29.09.2010 - L 4 KA 54/09 KL - juris Rn. 33-34).

    Folgt das Schiedsamt der Rechtsauffassung des BVA nicht und beanstandet dieses den Schiedsspruch deshalb (§ 89 Abs. 5 Satz 5 SGB V), dann kann die KÄV die Beanstandung mit der Klage anfechten (BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R - juris Rn. 15).

  • BSG, 03.03.2009 - B 1 A 1/08 R

    Eine Krankenkasse darf nicht 100 Millionen Euro ihrer Betriebsmittel

    Auszug aus LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Erst wenn der Versicherungsträger dem nicht nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben, ggf. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 89 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV); möglich ist auch die Verpflichtung, eine künftige Rechtsverletzung zu unterlassen (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 1 A 1/08 R - juris Rn. 12).

    Ersichtlich betrifft das Schreiben das in der Zukunft liegende Verhalten der der Rechtsaufsicht des Bundes unterstehenden Krankenkassen im Rahmen von laufenden oder künftigen Vertragsverhandlungen mit der jeweiligen KÄV als Partner der Gesamtverträge, ohne dass darin eine präventive Verpflichtung i.S.d. § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (dazu BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 1 A 1/08 R - juris Rn. 12) ausgesprochen worden wäre.

  • BSG, 06.10.1988 - 1 RR 7/86

    Übernahme von Aufgaben durch Satzung - Unzulässigkeit - Kompetenzüberschreitung

    Auszug aus LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Die auf der ersten Stufe (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) vorgesehene Beratung ist von der Rechtsprechung als Ausdruck des Bemühens um eine partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht und als Teil einer geistigen Auseinandersetzung zwischen ernsthaft im Interesse der versicherten Bevölkerung um optimale Lösungen bemühten Partnern bezeichnet worden (BSG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27; Urteil vom 06.10.1988 - 1 RR 7/86 - juris Rn. 41; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 5/88 - juris Rn. 27; Urteil vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - juris Rn. 37; Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 25).

    Insgesamt bezweckt die Beratung als Ausgangspunkt eines möglichen Dialogs zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde die Vermeidung aufsichtsbehördlicher Anordnungen und sich daran eventuell anschließender gerichtlicher Auseinandersetzungen (BSG, Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 06.10.1988 - 1 RR 7/86 - juris Rn. 41; Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27).

  • BSG, 22.11.1968 - 3 RK 3/66

    Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse - Besitzübergang eines Betriebsteils -

    Auszug aus LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Dass die "Anordnung" der Aufsichtsbehörde keinen Verwaltungsaktcharakter besitzen muss, hat das BSG erstmals bei einer Klage auf aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Satzungsänderung ausgesprochen (BSG, Urteil vom 22.11.1968 - 3 RK 3/66 - juris Rn. 20).

    Das BSG ließ offen, welcher Auffassung es sich anschließt, dehnte dafür aber den Anwendungsbereich der Aufsichtsklage auf aufsichtsbehördliche Maßnahmen jeder Art aus (BSG, Urteil vom 22.11.1968 - 3 RK 3/66 - juris Rn. 20).

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 46/13 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Mängelgutachten - Zulässigkeit der

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R

    Klagebefugnis der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung bei Beanstandung einer

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

  • BSG, 12.03.2013 - B 1 A 2/12 R

    Krankenversicherung - Staatsaufsicht dient öffentlichem Interesse und keinen

  • BSG, 25.06.1991 - 1 RR 6/90

    Ermäßigung des Beitragssatzes für freiwillige Mitglieder mit Anspruch auf

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 A 1/11 R

    Krankenversicherung - Wahltarif - Selbstbehalt - keine Geltung für

  • BSG, 29.02.1984 - 8 RK 13/82

    Ermäßigte Beitragssätze - Entgeltfortzahlung für Pflichtversicherte

  • LSG Thüringen, 29.01.2020 - L 11 KA 1431/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufsichtsklage - Rundschreiben des

  • BSG, 19.09.2007 - B 1 A 4/06 R

    Krankenversicherung - Satzungsbestimmung - rechtsstaatliches Gebot der

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

  • BSG, 16.07.1996 - 1 RR 3/95

    Verpflichtung der Berufsgenossenschaft zur Änderung einer rechtswidrigen

  • BSG, 20.06.1990 - 1 RR 5/88

    Begründung eines Zwangsetatisierungsbescheides

  • BSG, 12.03.2013 - B 1 A 1/12 R

    Krankenversicherung - Krankenkassenschließung dient öffentlichem Interesse -

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 A 1/14 R

    Krankenversicherung - Versagung einer Satzungsgenehmigung - keine

  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R

    Krankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht