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LSG Sachsen, 11.07.2001 - L 3 AL 120/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosengeld ; Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der Erzielung von Arbeitsentgelt; Abweichen der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse vom Arbeitsvertrag; "Gleichwohlgewährung" im Sinne von § 143 Abs. 3 S. 1 ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dresden, 25.05.2000 - S 3 AL 1278/99
- LSG Sachsen, 11.07.2001 - L 3 AL 120/00
- BSG, 01.06.2002 - B 7 AL 108/01 R
- BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 108/01 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 30.01.1997 - 10 RAr 6/95
Beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH
Auszug aus LSG Sachsen, 11.07.2001 - L 3 AL 120/00
Allerdings tritt die zwischen den Beteiligten getroffene (arbeits-)vertragliche Regelung dann zurück, wenn die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse davon entscheidend abweicht (vgl. Rspr. d. BSG zu den Vertragsverhältnissen von (Gesellschafter-)Geschäftsführern: u.a. BSG v. 30.01.1997 - 10 RAr 6/95 - NZS 1997, 432 m.w.N.) Anhaltspunkte dafür, dass nach dem tatsächlichen Willen der Parteien - entgegen dem Arbeitsvertrag - auf den Monat Februar 1998 kein Arbeitsentgelt entfallen sollte, sondern dieses als höherer Gesamtbetrag nur bezogen auf die Monate März und April 1998 gezahlt wurde, bestehen nicht. - BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93
Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche
Auszug aus LSG Sachsen, 11.07.2001 - L 3 AL 120/00
Ein Leistungsfall nach § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III (ehemals § 117 Abs. 1 Satz 1 AFG) liegt nur dann vor, wenn die BA davon ausgehen kann, dass Ansprüche gegen den Arbeitgeber möglicherweise bestehen oder entstehen können (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11). - BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84
Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines …
Auszug aus LSG Sachsen, 11.07.2001 - L 3 AL 120/00
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X findet entsprechende Anwendung, wenn nachträglich Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Ruhen des Anspruchs geführt haben würde (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22).