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   LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18   

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https://dejure.org/2020,24165
LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18 (https://dejure.org/2020,24165)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 12.03.2020 - L 8 SO 101/18 (https://dejure.org/2020,24165)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 12. März 2020 - L 8 SO 101/18 (https://dejure.org/2020,24165)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Letzter Ausweg Eingliederungshilfe oder Teilhabe als sozialrechtliches Auffangbecken

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 04.06.2013 - B 11 AL 8/12 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18
    Zu den besonderen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben zählen auch die bis zum 30. Juni 2001 in § 114 SGB III (Fassung vom 24.3.1997 - BGBl I S. 594 - alte Fassung - a.F.) geregelten "sonstigen Hilfen", die mit Inkrafttreten des SGB IX zum 1. Juli 2001 in § 33 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 SGB IX a.F. übernommen worden sind (BSG, Urteil vom 04. Juni 2013 - B 11 AL 8/12 R - juris Rn.19).

    Die Streichung des § 103 Nr. 4 SGB III a.F. ist deshalb auch nicht als Regelungslücke zu interpretieren, soweit Aufwendungen für sonstige Hilfen iSd. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. keine Teilnahmekosten für eine Maßnahme (§ 103 Nr. 3 SGB III a.F.) sind (so BSG, Urteil vom 04. Juni 2013 - B 11 AL 8/12 R - juris Rn.19).

    Besondere Leistungen in diesem Sinne sind auch die Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen einer als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben geförderten beruflichen Aus - und Weiterbildung (BSG, Urteil vom 04. Juni 2013 - B 11 AL 8/12 R - juris Rn. 19).

    Demgemäß diente die Finanzierung des Einsatzes von Gebärdensprachdolmetschern der beruflichen Rehabilitation des Betroffenen (BSG, Urteil vom 04. Juni 2013 - B 11 AL 8/12 R - juris Rn. 21).

    Hierzu zählen nur Leistungen, die selbst Teil der Ausbildung sind (BSG, Urteil vom 04. Juni 2013 - B 11 AL 8/12 R - juris Rn. 22).

    Denn der Gebärdensprachdolmetscher fungiert lediglich als Sprachmittler des Ausbildenden (BSG, Urteil vom 04. Juni 2013 - B 11 AL 8/12 R - juris Rn.21).

    Die Förderung des Einsatzes von Gebärdensprachdolmetschern ist jedoch ein in § 33 Abs. 8 SGB IX a.F. nicht näher konkretisierter Fall einer sonstigen Hilfe zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben iSd. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F ... Denn die in § 33 Abs. 3 und Abs. 8 Satz 1 SGB IX a.F. enthaltenen Leistungskataloge sind nicht abschließend (BSG, Urteil vom 04. Juni 2013 - B 11 AL 8/12 R - juris Rn. 24).

    Diese Regelung hat die Funktion eines Auffangtatbestands; sie wiederholt und konkretisiert in ihrem zweiten Teil lediglich das in Abs. 1 der Vorschrift bereits ausgedrückte Regelungsziel (BSG, Urteil vom 04. Juni 2013 - B 11 AL 8/12 R - juris Rn. 24 unter Verweis auf: Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 33 Rn. 16).

    Da hierzu auch die begleitende schulische Berufsausbildung zählt, gehört auch die ausbildungsbegleitende persönliche Hilfe durch einen Gebärdensprachdolmetscher zu den Aufwendungen und Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben geleistet werden (BSG, Urteil vom 04. Juni 2013 - B 11 AL 8/12 R - juris Rn. 24).

    Denn die Hilfen nach § 33 Abs. 3 SGB IX a.F. sind - wie die medizinischen, psychologischen und pädagogischen Hilfen nach Abs. 6 - regelmäßig als Annexleistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation stehen, zu betrachten (BSG, Urteil vom 04. Juni 2013 - B 11 AL 8/12 R - juris Rn. 24; Busch in: Feldes/Kothe/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, Vor § 33 Rn. 8).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18
    Damit wollte das Übereinkommen jedoch keine subjektiven und unmittelbar anwendbaren Rechte schaffen (LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 66).

    Vielmehr sollte die nähere Umsetzung des in Art. 19 UN-BRK eingeräumten Rechts aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, den Vertragsstaaten vorbehalten bleiben (LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 66).

    Unabhängig davon begründet Art. 19 UN-BRK keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen unabhängig von den Kosten (vgl. LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 68; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2011 - L 8 SO 24/09 B ER - juris Rn. 53; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 57).

    Dies gilt insbesondere für den Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 SGB XII hinsichtlich des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin und dem Mehrkostenvorbehalt des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 68).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11

    Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18
    Für eine positive Prognose ist erforderlich, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall und/oder allgemeiner Einschätzungen zum Arbeitsmarkt eine realistische Aussicht darauf besteht, dass eine einschlägige Anstellung gefunden werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 - juris Rn. 90).

    Dies gelte nicht nur, wenn eine höhere Ausbildung beabsichtigt sei (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 - juris Rn. 74 ff.), sondern auch dann, wenn der behinderte Mensch eine andere, der bereits vorhandenen Ausbildung im Wesentlichen gleichwertige Ausbildung durchführen wolle.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 7 SO 4642/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18
    Sie ist keine dauernde Leistung und dient nicht als Verständigungshilfe zur allgemeinen Lebensführung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2013 - L 7 SO 4642/12 - juris Rn. 38; Busch in: Feldes/Kothe/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 57 Rn. 6).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - L 18 AL 19/16

    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Förderung der beruflichen

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18
    Die berufliche Neuorientierung ist behinderungsbedingt, wenn die angestrebte, auf Dauer angelegte Beschäftigung dem Leistungsvermögen des behinderten Menschen besser entspricht, sodass seine Wettbewerbssituation im Verhältnis zu nichtbehinderten Arbeitnehmern verbessert wird (LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 9. November 2016 - L 18 AL 19/16 - juris Rn. 21; Brand/Karmanski SGB III 8. Aufl. 2018 § 116 Rn. 9).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18
    Eine Eingliederungsmaßnahme nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist nur zu gewähren, wenn sie geeignet und erforderlich zum Erreichen der in § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII genannten Eingliederungsziele - d.h. hier zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf - ist, was entsprechend den Vorgaben der § 53 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 SGB XII nach einem individuellen und einzelfallbezogenen bzw. personenzentrierten Maßstab zu prüfen ist (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18
    Unabhängig davon begründet Art. 19 UN-BRK keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen unabhängig von den Kosten (vgl. LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 68; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2011 - L 8 SO 24/09 B ER - juris Rn. 53; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 57).
  • BVerfG, 21.03.2016 - 1 BvR 53/14

    Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen des einstweiligen

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18
    Art. 19 UN-BRK zielt auf eine unabhängige Lebensführung in Gestalt einer deinstitutionalisierten Einbeziehung der behinderten Menschen in die Gemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 - juris Rn. 4).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.03.2011 - L 8 SO 24/09

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruch auf Wechsel von stationärer zu

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18
    Unabhängig davon begründet Art. 19 UN-BRK keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen unabhängig von den Kosten (vgl. LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 7 SO 3516/14 - juris Rn. 68; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2011 - L 8 SO 24/09 B ER - juris Rn. 53; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 57).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18
    Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Übernahme der Gebärdensprachdolmetscherkosten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 112 SGB III und § 33 SGB IX a.F. gegenüber dem Beklagten als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. zweitangegangenen Rehabilitationsträger, der den erhobenen Anspruch nach allen in Betracht kommenden rehabilitationstechnischen Rechtsgrundlagen zu prüfen hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R - juris Rn. 20; Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R juris Rn.15).
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

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