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   LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21   

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LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21 (https://dejure.org/2022,21047)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 13.07.2022 - L 8 SO 48/21 (https://dejure.org/2022,21047)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 13. Juli 2022 - L 8 SO 48/21 (https://dejure.org/2022,21047)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche Assistenz zu übernehmen, wenn es dem behinderten Menschen ansonsten nicht möglich ist, einen Besuch bei seinen Angehörigen zu absolvieren. Der Eingliederungshilfeträger ist ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 40
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
    Die "alte" Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist inhaltlich wesentlich gleichartig mit der "neuen" Eingliederungshilfe, weshalb der Funktionsnachfolge durch die Träger der Eingliederungshilfe nichts entgegensteht (a.A.: BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 -  B 8 SO 9/19 R).

    Die Situation sei vergleichbar der des Übergangs von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld 2, weshalb ein grundlegend anderer Streitgegenstand anzunehmen sei; der Eingliederungshilfeträger sei nicht Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers (BSG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - B 8 SO 36/20 B - juris Rn. 9; Urteil vom 28. Januar 2019 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 19; Beschluss vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B - juris Rn. 4; Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Anhang zu § 19 SGB XII (Stand: 17. Juni 2022), Rn. 2_2; vgl. auch Siefert, ZAP, 359 [360]).

    Übergangsregelungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2020, aus denen sich schließen ließe, dass der Eingliederungshilfeträger Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers im bis zum 31. Dezember 2019 begründeten Rechtsverhältnis geworden sei und die unter altem Recht begründeten Leistungsfälle unter Geltung des neuen Rechts nur fortgeführt würden, bestünden nicht (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 19).

    Es erscheint auch nicht zwingend, dass aus der Einführung eines Antragserfordernisses für Eingliederungshilfeleistungen in § 108 SGB IX zum 1. Januar 2020 tatsächlich ein strikter Systemwechsel folgt und ein Antrag - anders als bei sonstigen antragsabhängigen Leistungen des SGB XII - tatsächlich auch erforderlich wird, wenn die begehrten Leistungen der Sache nach bis zum 31. Dezember 2019 bezogen worden sind (so jedoch BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 19 mit Bezug auf BT-Drs. 18/9522, S. 282).

    Eine vom Träger der Eingliederungshilfe vorgenommene Befristung der Leistung, die vom Leistungsberechtigten nicht angegriffen wird, führt deshalb auch nicht zu einer maßgeblichen Zäsur des Rehabilitationsgeschehens (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 35 m.w.N.).

    Damit könnte sich die Verwaltung praktisch die Aufhebung jeder Bewilligung vorbehalten, wodurch die §§ 45, 48 SGB X ins Leere laufen würden (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 37).

    Auch im Urteil vom 28. Januar 2021 (Az.: B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 32) hat das BSG betont, dass bereits nach dem SGB XII für den Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe ein individueller und personenzentrierter Maßstab bestanden hat.

    Auch in der Rechtsprechung ist die Änderung des Rechts der Eingliederungshilfe vor Veröffentlichung des vollständigen Urteils des BSG vom 28. Januar 2021 (Az.: B 8 SO 9/19 R) - soweit ersichtlich - nicht als Problem beschrieben worden (vgl. z. B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2021 - L 7 SO 2344/19 - juris Rn. 33).

    Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil der Senat mit dieser Entscheidung von abstrakten Rechtsätzen des BSG abweicht (darunter BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Leitsatz 1, Rn. 19; BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B - juris Rn. 4) und darauf beruht.

  • BSG, 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B

    Leistungen der Eingliederungshilfe für Erwerb und Unterhaltung eines

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
    Somit sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen (Bezug auf: BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B).

    Die Situation sei vergleichbar der des Übergangs von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld 2, weshalb ein grundlegend anderer Streitgegenstand anzunehmen sei; der Eingliederungshilfeträger sei nicht Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers (BSG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - B 8 SO 36/20 B - juris Rn. 9; Urteil vom 28. Januar 2019 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 19; Beschluss vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B - juris Rn. 4; Eicher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Anhang zu § 19 SGB XII (Stand: 17. Juni 2022), Rn. 2_2; vgl. auch Siefert, ZAP, 359 [360]).

    Ein auf der Grundlage der Eingliederungshilfe nach SGB XII ergangener Verwaltungsakt entfalte daher für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 keine Wirkung mehr; Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 könnten daher in einem gegen einen solchen Verwaltungsakt gerichteten Klageverfahren nicht geklärt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B - juris Rn. 4).

    Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil der Senat mit dieser Entscheidung von abstrakten Rechtsätzen des BSG abweicht (darunter BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Leitsatz 1, Rn. 19; BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B - juris Rn. 4) und darauf beruht.

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
    Die Frage, ob Teilhabewünsche berechtigt sind, hatte sich vielmehr bereits bis zum 31. Dezember 2019 an dem zu orientieren, was Menschen vergleichbaren Alters unternehmen, die gerade nicht sozialhilfebedürftig sind (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - Rn. 16).

    Es gilt der erwähnte individuelle und personenzentrierte Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (vgl. nur BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 15, 16).

  • LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19

    Streitigkeiten nach dem SGB IX

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
    Eine Lösung dieser Frage im Sinne der Ablehnung einer Funktionsnachfolge ("neue Leistung - neuer Träger"; nachträgliche Unzulässigkeit der Klage) führe andernfalls zur Verweigerung des Rechtsschutzes gegenüber einem Leistungsberechtigten, der sich gegen eine ablehnende Entscheidung einer Behörde zur Wehr setzt, sich im Laufe des Gerichtsverfahrens aber einem neuen eingliederungsrechtlichen Rechtsregime ausgesetzt sehe (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. September 2020 - L 8 SO 30/19 - juris Rn. 23).

    Der Senat hält daher an seiner im Urteil vom 15. September 2020 (Az.: L 8 SO 30/19 - juris Rn. 23) dargestellten Ansicht fest, wonach der Beklagte als Träger der Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2020 Rechts- und Funktionsnachfolger des für die Eingliederungshilfe bis zum 31. Dezember 2019 zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers geworden ist.

  • VG Halle, 05.09.2018 - 7 A 55/17

    Eingliederungshilfe und elterliche Beistandspflicht nach § 1618a BGB

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
    Ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt eine Anspruchsnorm darstellt ist Vergleichsmaßstab der Grad an Beistand, den Eltern einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind üblicherweise leisten würden (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 5. September 2018 - 7 A 55/17 - juris Rn. 23).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
    Die Norm § 108 Abs. 2 SGB IX dürfte wohl vor dem Hintergrund der Erklärung, die der Gesetzgeber für diese Regelung gegeben hat, nicht so zu verstehen sein, dass nur ein "in Kapitel 7 des 2. Teils des SGB IX" geregeltes und durchgeführtes Gesamtplanverfahren seit dem 1. Januar 2020 die Antragspflicht entfallen lässt, sondern auch ein Gesamtplanverfahren nach dem SGB XII. Zudem wäre vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu prüfen, ob nicht generell ein Folgeantrag verzichtbar ist, wenn die begehrte Leistung bereits zuvor gewährt worden ist (Parallele zum Antragserfordernis in § 44 SGB XII: BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R - juris Rn. 15).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 - L 7 SO 2344/19

    Schwerbehindertenrecht - Leistung zur Teilhabe - Träger der Eingliederungshilfe

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
    Auch in der Rechtsprechung ist die Änderung des Rechts der Eingliederungshilfe vor Veröffentlichung des vollständigen Urteils des BSG vom 28. Januar 2021 (Az.: B 8 SO 9/19 R) - soweit ersichtlich - nicht als Problem beschrieben worden (vgl. z. B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2021 - L 7 SO 2344/19 - juris Rn. 33).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.11.2019 - L 9 SO 20/18

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Kosten für

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
    Beihilfen zum Zwecke des Besuches von Familienangehörigen gemäß § 115 SGB IX sind bezogen auf die Person des Eingliederungshilfeberechtigten selbst als integraler Bestandteil der den behinderten Menschen in einer Einrichtung über Tag und Nacht gewährten Eingliederungshilfe einzustufen (vgl. zur Vorgängerregelung § 54 Abs. 2 SGB XII: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2019 - L 9 SO 20/18 - juris Rn. 34).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2011 - L 7 SO 797/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Rahmenvertrag nach § 79 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
    Entsprechende Einzelleistungen für den Kläger habe der Betreiber des Wohnheims als Leistungserbringer im Rahmen der Leistungsvereinbarungen mit dem zuständigen Sozialleistungsträger zu verhandeln (Bezug auf: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2011, Az. L 7 SO 797/11 ER-B).
  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 38.10

    Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des §

    Auszug aus LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
    Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes bestimmt (BVerwG, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 20.10 - juris Rn. 16 und vom 28. September 2011 - 3 C 38.10 - juris Rn. 12; Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 - BVerfGE 87, 48 <62 f.).
  • BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 20.10

    Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftverkehr; Luftsicherheit;

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06

    Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG, keine

  • BSG, 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B

    Übernahme von Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 19/15 R

    Krankenversicherung - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Anspruch auf

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