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   LSG Sachsen, 14.07.2016 - L 8 AS 644/14 B KO   

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https://dejure.org/2016,23253
LSG Sachsen, 14.07.2016 - L 8 AS 644/14 B KO (https://dejure.org/2016,23253)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 14.07.2016 - L 8 AS 644/14 B KO (https://dejure.org/2016,23253)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - L 8 AS 644/14 B KO (https://dejure.org/2016,23253)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Sachsen, 19.06.2013 - L 8 AS 45/12

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.07.2016 - L 8 AS 644/14
    Für den Umfang der Sache ist dabei vorrangig auf die Dauer des Termins abzustellen, soweit nicht - hier nicht vorliegende - Besonderheiten eine andere Gewichtung gebieten (Senatsbeschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - juris, RdNr. 21).

    Zwar entstehen für jedes einzelne Verfahren eigenständige Terminsgebühren, wenn mehrere Sachen ohne vorherigen förmlichen Verbindungsbeschluss zur gemeinsamen Verhandlung aufgerufen werden; lässt sich der konkret auf die einzelnen Verfahren entfallende Umfang aber nicht mehr feststellen, ist die Dauer auf alle Verfahren gleichmäßig zu verteilen (Senatsbeschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO -, a.a.O., RdNrn. 20f).

    Dann ist der Aufwand im Termin, der in aller Regel mit mindestens 30 bis 45 Minuten zu bestimmen ist (vgl. auch hierzu den Senatsbeschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO -, a.a.O., RdNr. 21 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung), deutlich unterdurchschnittlich, so dass keine Mittelgebühr, sondern eine Gebühr am untersten Ende des Gebührenrahmens angemessen ist.

  • LSG Sachsen, 22.04.2013 - L 8 AS 527/12

    Rahmengebühr, Typisierung, Einzelfallentscheidung, Rechtsmittel

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.07.2016 - L 8 AS 644/14
    Ihm steht dabei ein mit der Pflicht zur Berücksichtigung der o.g. Kriterien korrespondierendes Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht zu, zu dem sich noch ein Spielraum von 20 v. H. (Toleranzgrenze) hinzugesellt (Senatsbeschluss vom 22.04.2013 - L 8 AS 527/12 B KO - juris, RdNrn. 20f.).

    Denn dem Kriterium des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit des § 14 Abs. 1 RVG ist es immanent, nach dem im Einzelfall erforderlichen Einsatz des Rechtsanwalts zur Bewältigung der Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren zu fragen und hierbei objektive Erleichterungen zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 22.04.2013 - L 8 AS 527/12 B KO - juris, RdNr. 30 unter Hinweis auf die Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte und des BSG).

  • LSG Hessen, 23.06.2014 - L 2 AS 568/13
    Auszug aus LSG Sachsen, 14.07.2016 - L 8 AS 644/14
    Der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner im Hauptsacheverfahren ist aber in der Höhe der tatsächlichen Zahlung durch diesen an den beigeordneten Rechtsanwalt auf dessen PKH-Vergütungsanspruch anzurechnen, weil es bei der Anrechnung der Zahlungen nach § 58 Abs. 2 RVG aus Gründen der Gleichbehandlung mit dem "Wahlanwalt" nicht darauf ankommt, in welcher Höhe Zahlungen geschuldet wurden - also Ansprüche bestehen -, sondern nur darauf, in welcher Höhe Zahlungen tatsächlich geleistet wurden (Hessisches LSG, Beschluss vom 23.06.2014 - L 2 AS 568/13 B - juris, RdNrn. 47f.).
  • LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.07.2016 - L 8 AS 644/14
    Da die bei einem verfahrensbeendenden Vergleich zu berücksichtigende Sach- und Rechtslage denknotwendig den gesamten Sach- und Streitstoff und alle im Prozess auftauchenden Rechtsfragen zu rekapitulieren hat, spricht vieles dafür, die Höhe der Erledigungsgebühr in aller Regel an die im Verfahren verdiente Verfahrensgebühr anzulehnen; dies hat der Gesetzgeber mit der Neufassung der Nrn. 1005f. pauschalisierend aufgegriffen (so schon Senatsbeschluss vom 05.07.2013 - L 8 AS 627/12 B KO - unveröffentlicht; Hessisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B - juris RdNr. 51).
  • LSG Sachsen, 11.09.2013 - L 8 AS 858/12

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.07.2016 - L 8 AS 644/14
    Solche Synergieeffekte mit den rechtlich gleichgelagerten Parallelverfahren sind mit einem deutlichen Abschlag zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2013 - L 8 AS 858/12 B KO - juris, RdNrn. 22ff).
  • LSG Sachsen, 19.09.2014 - L 8 AS 1441/13

    "Toleranzrahmen" - Ermessensspielraum des Rechtsanwalts; fachanwaltliche

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.07.2016 - L 8 AS 644/14
    Dabei ist zwar grundsätzlich für den Durchschnitts- oder Normalfall die Mittelgebühr die "billige" Gebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, die sich nicht ohne weiteres mit der Erhöhung um die o. g. Toleranzgrenze verbinden lässt; ein vom Gericht zu beachtender Spielraum des Rechtsanwalts zur Bestimmung einer höheren Gebühr besteht folglich nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine solche Gebührenbestimmung zu rechtfertigen, also kein Durchschnitts- oder Normalfall vorliegt (Senatsbeschluss vom 19.09.2014 - L 8 AS 1441/13 B KO - juris, RdNr. 16).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2020 - L 39 SF 41/18

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Das entspricht im Übrigen auch dem Grundgedanken der Prozesskostenhilfe als besonderer Form der Sozialhilfe (Bundessozialgericht, Beschluss vom 15. November 2017, B 1 KR 4/17 BH, Rn. 7), auf die grundsätzlich nur bereite, also tatsächlich verfügbare Mittel anzurechnen sind (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Juli 2016, L 8 AS 644/14 B KO, Rn. 20).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - L 19 AS 646/16

    PKH-Verfahren; Wahlmöglichkeit bei Abrechnung verbundener Verfahren

    Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B - m.w.N.; LSG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2016 - L 8 AS 644/14 B KO).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 19 AS 814/18
    In der Regel ist die Gesamtdauer eines Besprechungstermins i.S.d Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG gleichmäßig auf die besprochenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer der Besprechung durch die Anzahl der besprochenen Verfahren zuleiten und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 05.03.2018 - L 19 AS 47/18 B, vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B m.w.N. und vom 06.10.2016 - L 19 AS 646/16 B; LSG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2016 - L 8 AS 644/14 B KO).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2020 - L 2 AS 480/20
    Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.12.2015, Az. L 19 AS 1475/15 B - juris Rn. 43 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2020, L 10 SF 4170/18 - juris Rn. 31; LSG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2016, Az. L 8 AS 644/14 B KO - juris Rn. 16; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2017, Az. L 2 AS 441/15 B - juris Rn. 32).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2018 - L 19 AS 1472/17

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B - m.w.N.; LSG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2016 - L 8 AS 644/14 B KO; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2017 - L 2 AS 441/15 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2017 - L 19 AS 871/17

    Einigungsgebühr als Erfolgsgebühr

    Der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Gegner im Hauptsacheverfahren ist in Höhe der tatsächlichen Zahlung an den beigeordneten Rechtsanwalt auf dessen Prozesskostenhilfe-Vergütungsanspruch anzurechnen, weil es bei der Anrechnung der Zahlungen nach § 58 Abs. 2 RVG aus Gründen der Gleichbehandlung mit dem "Wahlanwalt" nicht darauf ankommt, in welcher Höhe Zahlungen geschuldet wurden - also Ansprüche bestehen -, sondern nur darauf, in welcher Höhe Zahlungen tatsächlich geleistet wurden (LSG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2016 - L 8 AS 644/14 B KO; LSG Hessen, Beschluss vom 23.06.2014 - L 2 AS 568/13 B a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 31.07.2012 - L 15 SF 214/10 B E).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - L 3 R 319/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

    Hierdurch werde die Festsetzung der rechtsanwaltlichen Vergütung letztlich in das - durch eine Beschwerdemöglichkeit (§ 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG) "bereicherte" - Vergütungsfestsetzungsverfahren für die PKH verschoben, was sich bei einer zu niedrigen Festsetzung gegenüber dem erstattungspflichtigen Erstattungsgegner, die nach der Entscheidung über die Erinnerung nicht weiter anfechtbar sei (vgl. § 197 Abs. 2 SGG), auch zu Gunsten des beigeordneten Rechtsanwaltes auswirke (Hinweis auf Sächsisches LSG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - L 8 AS 644/14 B KO -, Rdnr. 20, juris).
  • VG Berlin, 01.11.2016 - 80 KE 3.16

    Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wegen langer Verhandlungsdauer; Erhöhung bei

    neben dem Umfang auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wie auch ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts (§ 14 Abs. 1 RVG), rechtfertigen hier keine höhere Gebühr, zumal bei der Frage der Angemessenheit der Terminsgebühr die Dauer des Termins im Vordergrund steht (vgl. etwa - für das Strafverfahren - LG Ravensburg, B. vom 5. März 2015 - 2 Qs 27/15 jug -, juris Rn. 6; für das Sozialrecht: Sächsisches Landessozialgericht, B. vom 14. Juli 2016 - L 8 AS 644/14 B KO -, juris Rn. 16).
  • VG Berlin, 31.10.2016 - 80 KE 2.16

    Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wegen langer Verhandlungsdauer; Erhöhung bei

    neben dem Umfang auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wie auch ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts (§ 14 Abs. 1 RVG), rechtfertigen hier keine höhere Gebühr, zumal bei der Frage der Angemessenheit der Terminsgebühr die Dauer des Termins im Vordergrund steht (vgl. etwa - für das Strafverfahren - LG Ravensburg, B. vom 5. März 2015 - 2 Qs 27/15 jug -, juris Rn. 6; für das Sozialrecht: Sächsisches Landessozialgericht, B. vom 14. Juli 2016 - L 8 AS 644/14 B KO -, juris Rn. 16).
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