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   LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17   

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LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17 (https://dejure.org/2017,67000)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 14.11.2017 - L 4 R 451/17 (https://dejure.org/2017,67000)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 14. November 2017 - L 4 R 451/17 (https://dejure.org/2017,67000)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB VI § 70 Abs. 2 S. 2
    Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neben gleichzeitigen Pflichtbeitragszeiten für eine pflichtversicherte Beschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 273
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 858/03

    Eingeschränkte Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17
    Die Beklagte verwies hierzu u. a. auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R -.

    Dies bestätigten bereits das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 17. Februar 2002 - B 4 RA 46/01 R -, juris; Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R -, juris; Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R -, juris) und das Bundesverfassungsgericht ( BVerfG, Beschluss vom 29. August 2007 - 1 BvR 858/03 -, juris, Rn. 5 ff. mit welchem das BVerfG eine mittelbar gegen § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, weil die durch diese Vorschrift hinsichtlich der Bewertung der Kindererziehungsleistung bedingte Ungleichbehandlung von Versicherten durch die Begrenzung der Beitragspflicht als Grundprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt ist; Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvL 6/12 -, juris Rn.6 wonach ausgewiesen wird, dass ein öffentlichen Interesse an der Bescheidung der konkreten Normenkontrolle nicht besteht; Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 BvR 287/14 -, Rn. 8 unter Hinweis auf die Entscheidung vom 29. August 2007).

    Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. dazu umfassend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris Rn. 7 ff.).

    Das BVerfG hat dabei hervorgehoben, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris Rn. 8 m. w. N.).

    Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris Rn. 11 m. w. N.).

    Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14 - gerichtet unter anderem gegen den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des BSG vom 25.11.2013 im Verfahren B 13 R 227/13 B sowie das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 13.5.2013 im Verfahren L 4 R 684/11) im Kern auf seinen Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) gestützt.

  • BVerfG, 16.12.2016 - 1 BvR 287/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Begrenzung für

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17
    Die Klägerin hat zur weiteren Begründung ihrer Klage auf einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03) und darauf verwiesen, dass zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungs- mit Beschäftigungszeiten inzwischen auch beim BVerfG (1 BvR 287/14) eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei.

    Selbst die ggf. durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bewirkte (vollständige) Begrenzung der Entgeltpunkte wäre daher nur dann mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sie nicht durch andere gesetzliche Maßnahmen ausgeglichen wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 BvR 287/14, juris, Rn. 9 unter Berufung auf Bundesozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R -, juris, Rn.39 unter Berufung auf BVerfGE 82, 60).

    Dies bestätigten bereits das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 17. Februar 2002 - B 4 RA 46/01 R -, juris; Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R -, juris; Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R -, juris) und das Bundesverfassungsgericht ( BVerfG, Beschluss vom 29. August 2007 - 1 BvR 858/03 -, juris, Rn. 5 ff. mit welchem das BVerfG eine mittelbar gegen § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, weil die durch diese Vorschrift hinsichtlich der Bewertung der Kindererziehungsleistung bedingte Ungleichbehandlung von Versicherten durch die Begrenzung der Beitragspflicht als Grundprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt ist; Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvL 6/12 -, juris Rn.6 wonach ausgewiesen wird, dass ein öffentlichen Interesse an der Bescheidung der konkreten Normenkontrolle nicht besteht; Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 BvR 287/14 -, Rn. 8 unter Hinweis auf die Entscheidung vom 29. August 2007).

    Schließlich verweist die Klägerin auch auf die Entscheidungen des BVerfG vom 21.9.2016 (1 BvL 6/12) und vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit Beschäftigungszeiten verwiesen, welche sie im Wesentlichen mit bereits vorgetragenen Argumenten eingehend kritisiert hat (vgl. hierzu im Einzelnen den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.6.2017, Bl. 58 ff. der Gerichtsakte).

    Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14 - gerichtet unter anderem gegen den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des BSG vom 25.11.2013 im Verfahren B 13 R 227/13 B sowie das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 13.5.2013 im Verfahren L 4 R 684/11) im Kern auf seinen Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) gestützt.

  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten mit

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17
    Selbst die ggf. durch § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bewirkte (vollständige) Begrenzung der Entgeltpunkte wäre daher nur dann mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sie nicht durch andere gesetzliche Maßnahmen ausgeglichen wird (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 BvR 287/14, juris, Rn. 9 unter Berufung auf Bundesozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R -, juris, Rn.39 unter Berufung auf BVerfGE 82, 60).

    Dies bestätigten bereits das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 17. Februar 2002 - B 4 RA 46/01 R -, juris; Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R -, juris; Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R -, juris) und das Bundesverfassungsgericht ( BVerfG, Beschluss vom 29. August 2007 - 1 BvR 858/03 -, juris, Rn. 5 ff. mit welchem das BVerfG eine mittelbar gegen § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, weil die durch diese Vorschrift hinsichtlich der Bewertung der Kindererziehungsleistung bedingte Ungleichbehandlung von Versicherten durch die Begrenzung der Beitragspflicht als Grundprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt ist; Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvL 6/12 -, juris Rn.6 wonach ausgewiesen wird, dass ein öffentlichen Interesse an der Bescheidung der konkreten Normenkontrolle nicht besteht; Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 BvR 287/14 -, Rn. 8 unter Hinweis auf die Entscheidung vom 29. August 2007).

    Dabei hat die Beklagte, wie § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorgibt, in den hier streitgegenständlichen Monaten der Kindererziehung der Klägerin Oktober 1976 bis Dezember 1976, Januar 1977 bis September 1977 und Januar 1980 bis Mai 1980 eine Begrenzung der Entgeltpunkte auf monatliche Beträge heruntergerechneten Höchstwert (zur monatlichen Betrachtung: BSG, Urteil vom 17.12.2002, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; BSG, Urteil vom 12.12.2006, SozR 4-2600 § 70 Nr. 2) der Entgeltpunkte nach der Anlage 2b zum SGB VI vorgenommen, weil sich durch die Zusammenrechnung der Entgeltpunkte aus sonstigen Beitragszeiten mit denen aus Kindererziehungszeiten eine Überschreitung der Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ergab.

    Die Beklagte hat die Entgeltpunkte, die beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit beitragsbelasteten Beitragszeiten einzustellen sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - juris Rn. 22), auch zutreffend nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ermittelt.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17
    Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen (vgl. BVerfGE 87, 1 (39)).

    Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 87, 1 (41)), sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.

    Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 94, 241 (264)) und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (vgl. BVerfGE 87, 1 (39)).

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 N 2 S 13 f; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg. Nr. 1 S 6; aus späterer Zeit BVerfGE 107, 205, 212 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445).

  • SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bewertung von Kindererziehungszeiten -

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17
    Den hiergegen am 4.2.2015 erhobenen Widerspruch, den die Klägerin im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Ausführungen des Sozialgerichts Neubrandenburg im Beschluss vom 12.1.2012 - S 4 RA 152/03 - begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.7.2015 zurück.

    Die Klägerin hat zur weiteren Begründung ihrer Klage auf einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03) und darauf verwiesen, dass zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungs- mit Beschäftigungszeiten inzwischen auch beim BVerfG (1 BvR 287/14) eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei.

    Des Weiteren mag die Auffassung des Sozialgerichts Neubrandenburg (Vorlagebeschluss vom 12. Januar 2012 - S 4 RA 152/03 -, juris) die Kammer nicht überzeugen.

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17
    Limitiert werden die für die Kindererziehungszeit zu addierenden Entgeltpunkte entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 -, juris) - wie bei jedem Versicherten - nur durch die Höchstzahl an Entgeltpunkten, die eine versicherte Person in einem Monat unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erreichen kann.

    Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 94, 241 (264)) und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (vgl. BVerfGE 87, 1 (39)).

    b) Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241) die bisherige Regelung der Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit beitragsbelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hatte, hat der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz 1999 ein neues System zur Bewertung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen.

  • BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17
    So hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 30. September 2015 - B 12 KR 15/12 R -, BSGE 120, 23-51, SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 77, juris) bereits entschieden, dass die Vorschriften des Beitragsrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht verfassungswidrig sind.

    Der Gesetzgeber hat bei seiner grundsätzlichen Gestaltungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG durch die u. a. derzeitige Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten (s. a. BSG, Urteil vom 30. September 2015, B 12 KR 15/12 R, juris Rn. 47 zu weiteren Leistungen im SGB VI) die Berücksichtigung des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern in ausreichendem Maße vorgenommen.

  • BVerfG, 21.09.2016 - 1 BvL 6/12

    Unzulässige Richtervorlage betreffend die Bewertung von Kindererziehungszeiten in

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17
    Dies bestätigten bereits das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 17. Februar 2002 - B 4 RA 46/01 R -, juris; Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R -, juris; Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R -, juris) und das Bundesverfassungsgericht ( BVerfG, Beschluss vom 29. August 2007 - 1 BvR 858/03 -, juris, Rn. 5 ff. mit welchem das BVerfG eine mittelbar gegen § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, weil die durch diese Vorschrift hinsichtlich der Bewertung der Kindererziehungsleistung bedingte Ungleichbehandlung von Versicherten durch die Begrenzung der Beitragspflicht als Grundprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt ist; Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvL 6/12 -, juris Rn.6 wonach ausgewiesen wird, dass ein öffentlichen Interesse an der Bescheidung der konkreten Normenkontrolle nicht besteht; Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 BvR 287/14 -, Rn. 8 unter Hinweis auf die Entscheidung vom 29. August 2007).

    Schließlich verweist die Klägerin auch auf die Entscheidungen des BVerfG vom 21.9.2016 (1 BvL 6/12) und vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit Beschäftigungszeiten verwiesen, welche sie im Wesentlichen mit bereits vorgetragenen Argumenten eingehend kritisiert hat (vgl. hierzu im Einzelnen den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.6.2017, Bl. 58 ff. der Gerichtsakte).

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17
    Dem steht auch nicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2001 (BVerfG, - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242-271, juris) entgegen.

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 N 2 S 13 f; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg. Nr. 1 S 6; aus späterer Zeit BVerfGE 107, 205, 212 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445).

  • BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld

    Auszug aus LSG Sachsen, 14.11.2017 - L 4 R 451/17
    im Bereich der Massenverwaltung - unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität differenzierende Regelungen treffen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 -, juris).
  • BSG, 25.11.2013 - B 13 R 227/13 B
  • BSG, 05.07.2006 - B 12 KR 20/04 R

    Rentenversicherung - Betreuungsaufwand für Kinder - keine Freistellung von

  • BVerfG, 11.01.2016 - 1 BvR 1687/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtanerkennung von

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BSG, 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Patchworkfamilie -

  • BSG, 18.05.2006 - B 4 RA 36/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter

  • BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R

    Bewertung von Kindererziehungszeiten - Zusammentreffen mit Beitragszeiten aus

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten - Begrenzung der

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

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