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   LSG Sachsen, 17.10.2016 - L 7 AS 401/14   

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https://dejure.org/2016,34173
LSG Sachsen, 17.10.2016 - L 7 AS 401/14 (https://dejure.org/2016,34173)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 17.10.2016 - L 7 AS 401/14 (https://dejure.org/2016,34173)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - L 7 AS 401/14 (https://dejure.org/2016,34173)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechterhaltung; Berufung; Beschluss; Beweisantrag; Rechtsmissbräuchlichkeit; Regelleistung; Verfassungsmäßigkeit; Zurückweisung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2016 - L 7 AS 401/14
    Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 175 (222); 132, 134 (159, Rn. 62)).

    a) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 (223); 132, 134 (160, Rn. 64)).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet (vgl. BVerfGE 125, 175 (224 f.); 132, 134 (160 f., Rn. 67)) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs tragfähig begründet werden können (vgl. BVerfGE 132, 134 (162, Rn. 69) unter Verweis auf BVerfGE 125, 175 (225)).

    Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 125, 175 (225)).

    Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 125, 175 (225)).

    a) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfGE 125, 175 (225 f.); 132, 134 (165, Rn. 78)).

    Die Leistungen müssen entweder insgesamt so bemessen sein, dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 (238)), oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich angespart und die Bedarfe so gedeckt werden (vgl. BVerfGE 125, 175 (229)), oder es muss ein Anspruch auf den anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen.

    Die in § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB XII und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vorgegebene Orientierung an der EVS ist als statistisches Berechnungsmodell ein im Grundsatz geeignetes Verfahren, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 125, 175 (232 ff.)).

    d) Die Ermittlung der Regelbedarfe stützt sich im Ausgangspunkt mit der EVS auf geeignete empirische Daten (vgl. BVerfGE 125, 175 (235)).

    Die Referenzgruppe ist auch so breit gefasst, dass statistisch zuverlässige Daten erhoben werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 (236)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Frage der Bedarfsgemeinschaften bereits entschieden, dass der Bedarf einer weiteren erwachsenen Person in einer Höhe von 80 % von dem statistisch ermittelten Bedarf der Alleinstehenden abgeleitet werden darf (vgl. BVerfGE 125, 175 (245)), da die Erhebung nach Haushalten geeignet ist, den tatsächlichen Bedarf auch für solche Lebenssituationen zu ermitteln.

    ee) Der Gesetzgeber hat nach § 3 Abs. 1 RBEG diejenigen Haushalte aus der Berechnung herausgenommen, die in der Ermittlung existenzsichernder Bedarfe zu Zirkelschlüssen führen würden (vgl. BVerfGE 125, 175 (236)), weil sie ihrerseits fürsorgebedürftig sind.

    Insbesondere ist die wertende Entscheidung des Gesetzgebers, ein Kraftfahrzeug sei im Grundsicherungsrecht nicht als existenznotwendig zu berücksichtigen, vertretbar; allerdings sind die ohne Kraftfahrzeug zwangsläufig steigenden Aufwendungen der Hilfebedürftigen für den öffentlichen Personennahverkehr zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 125, 175 (240)).

    Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt (vgl. BVerfGE 125, 175 (225); 132, 134 (165, Rn. 79); oben C I 2 b).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2016 - L 7 AS 401/14
    Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 175 (222); 132, 134 (159, Rn. 62)).

    Dabei ist er auch durch völkerrechtliche Verpflichtungen gebunden (vgl. BVerfGE 132, 134 (161 f., Rn. 68)).

    a) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 (223); 132, 134 (160, Rn. 64)).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet (vgl. BVerfGE 125, 175 (224 f.); 132, 134 (160 f., Rn. 67)) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs tragfähig begründet werden können (vgl. BVerfGE 132, 134 (162, Rn. 69) unter Verweis auf BVerfGE 125, 175 (225)).

    Daher darf keine Methode gewählt werden, die Bedarfe von vornherein ausblendet, wenn diese ansonsten als existenzsichernd anerkannt worden sind (vgl. BVerfGE 132, 134 (162 f., Rn. 71)).

    a) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfGE 125, 175 (225 f.); 132, 134 (165, Rn. 78)).

    Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt (vgl. BVerfGE 125, 175 (225); 132, 134 (165, Rn. 79); oben C I 2 b).

  • BVerfG, 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unterlassener Einholung

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2016 - L 7 AS 401/14
    Danach und angesichts der ausführlichen Begründung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin "ins Blaue" zu behaupten, die Regelsatzfestsetzung sei verfassungswidrig, ist missbräuchlich (BVerfG, Beschluss vom 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07, Rn. 26).

    Zudem liegt seitens der Kläger - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - kein hinreichend substantiierter Vortrag unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor, weshalb ungeachtet dessen eine verfassungswidrige Festsetzung der Höhe der Regelleistung vorliegen solle (BVerfG, Beschluss vom 10.02.2009 - 1 BvR 1232/07, Rn. 25).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2016 - L 7 AS 401/14
    Der streitige Leistungsanspruch ist von den Klägern im Jahre 2011 - mithin vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvL 1691/13 - erhoben worden.

    Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rn. 73 ff. entschieden:.

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2016 - L 7 AS 401/14
    Gegenstand des Verfahrens ist daher nicht die Rechtmäßigkeit der Kosten der Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R, Rn. 11; BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R, Rn. 10).
  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 189/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2016 - L 7 AS 401/14
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in mehreren Entscheidungen keinen Anlass gesehen, Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der §§ 19 Abs. 1, Satz 1, 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen (B 14 AS 153/11 R; hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende ebenso Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 189/11 R; Urteil vom 28.03.2011 - B 4 AS 12/12 R).
  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2016 - L 7 AS 401/14
    Gegenstand des Verfahrens ist daher nicht die Rechtmäßigkeit der Kosten der Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R, Rn. 11; BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R, Rn. 10).
  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2016 - L 7 AS 401/14
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in mehreren Entscheidungen keinen Anlass gesehen, Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der §§ 19 Abs. 1, Satz 1, 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen (B 14 AS 153/11 R; hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende ebenso Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 189/11 R; Urteil vom 28.03.2011 - B 4 AS 12/12 R).
  • LSG Sachsen, 01.07.2014 - L 7 AS 62/14

    Ermittlung des Beschwerdewerts in Angelegenheiten nach dem SGB II in Verfahren

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2016 - L 7 AS 401/14
    Diesen Wert legt der Senat für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zugrunde (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 01.07.2014 - L 7 AS 62/14 B PKH, Juris, Rn. 25 ff.; SächsLSG, Beschluss vom 15.04.2014 - L 7 AS 1126/11 B PKH, Juris, Rn. 25 ff.).
  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R

    Arbeitslosengeld II - Neubemessung der Regelbedarfe ab 1. 1. 2011 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 17.10.2016 - L 7 AS 401/14
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in mehreren Entscheidungen keinen Anlass gesehen, Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit der §§ 19 Abs. 1, Satz 1, 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen (B 14 AS 153/11 R; hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende ebenso Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 189/11 R; Urteil vom 28.03.2011 - B 4 AS 12/12 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - L 18 AS 392/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Höhe des Regelbedarfs; Ermittlung des

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 17. Oktober 2016 - L 7 AS 401/14 - hat es weiter ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die Leistungen evident unzureichend festgesetzt seien, weil der existenzsichernde Bedarf offensichtlich nicht gedeckt würde.
  • BSG, 08.06.2017 - B 4 AS 123/17 B

    SGB-II -Leistungen; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs für

    Vor diesem Hintergrund und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG (vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 18; vgl auch Sächsisches LSG vom 17.10.2016 - L 7 AS 401/14) ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter aufzeigen könnte, dass diese Frage für die hier streitigen Zeiträume erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte.
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