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   LSG Sachsen, 21.02.2019 - L 2 KR 262/13   

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LSG Sachsen, 21.02.2019 - L 2 KR 262/13 (https://dejure.org/2019,9658)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21.02.2019 - L 2 KR 262/13 (https://dejure.org/2019,9658)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - L 2 KR 262/13 (https://dejure.org/2019,9658)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.02.2019 - L 2 KR 262/13
    Das Urteil des BSG vom 16. August 2017 (B 12 KR 14/16 R) führe nicht zu einer Änderung der Rechtsauffassung der Beklagten.

    Aus dem Urteil des BSG vom 16. August 2017 (B 12 KR 14/16 R) ergebe sich, dass es sich auch bei der Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsvorsteher nicht um eine solche sozialversicherungsrechtlicher Art handele.

    Voraussetzung für eine Beschäftigung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb also in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (siehe nur BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - juris Rn. 17).

    Denn maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht die Eingliederung der beigeladenen Ortsvorsteher in die Arbeitsorganisation der Klägerin, sondern die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Ortschaftsrates im Rahmen der kommunalrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - juris Rn. 25).

    Zwar hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, weder ein Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schlössen die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses per se aus; es hat dabei zwischen Repräsentationstätigkeit und allgemein zugänglicher Verwaltungstätigkeit differenziert (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - juris Rn. 15, die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters im Freistaat Sachsen betreffend, und BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - juris Rn. 25).

    Das BSG hat diese Grundsätze zur ehrenamtlichen Betätigung fortentwickelt (BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - juris Rn. 26):.

    Damit steht im Einklang, dass ehrenamtliche Tätigkeit nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt ist, sondern ihr Gepräge durch die Verfolgung ideeller Zwecke und Unentgeltlichkeit erhält (BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - juris Rn. 29).

    Die Verfolgung ideeller Zwecke schließt es aus, von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn sich der ehrenamtlich Tätige im Rahmen seines Engagements bei seinem Einsatz Weisungen Dritter unterwirft oder sich in eine Organisation einordnet, weil regelmäßig nur so die Funktionsfähigkeit der Organisation gewährleistet werden kann (BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - juris Rn. 30).

    Die Verfolgung ideeller Zwecke lässt es zu, die ein Beschäftigungsverhältnis prägende Entgeltlichkeit und Erwerbsabsicht dann zu verneinen, wenn bei dem ehrenamtlich Tätigen eine Arbeitnehmern vergleichbare Schutzbedürftigkeit nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - juris Rn. 31 f.).

    Finanzielle Zuwendungen sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder - wie hier - pauschal berechnete Aufwände abdecken (BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - juris Rn. 34).

    Zum einen ist umstritten, ob die Grundsätze im Urteil des BSG vom 16. August 2017 (B 12 KR 14/16 R) auch für den kommunalen Bereich Anwendung finden können (dafür Kluth, NZS 2018, 553 [557], und derselbe, GewArch 2018, 401 [401]; dagegen der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit in der Niederschrift über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 22. März 2018 S. 7).

    Zum anderen unterscheidet sich der vorliegend entschiedene Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil des BSG vom 16. August 2017 (B 12 KR 14/16 R) zu Grunde lag insofern, als die Ortsvorsteher im Prüfzeitraum nicht aus dem Kreis der Ortschaftsräte gewählt werden mussten; demgegenüber musste der Kreishandwerksmeister aus dem Kreis der Handwerker gewählt werden.

  • BSG, 18.02.2016 - B 3 KS 1/15 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungsfreiheit - ehrenamtliche Tätigkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.02.2019 - L 2 KR 262/13
    Dabei ist maßgeblich, ob die Aufwandsentschädigung als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht oder lediglich dazu bestimmt ist, die mit der ehrenamtlichen - also grundsätzlich unentgeltlichen - Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen (so auch BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 - B 3 KS 1/15 R - juris Rn. 22).

    Bei den den Beigeladenen zu 1 bis 3 gewährten - der Höhe nach sehr geringen - Aufwandsentschädigungen kann objektiv nicht davon ausgegangen werden, sie hätten einen Verdienstausfall kompensieren sollen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 - B 3 KS 1/15 R - juris Rn. 26).

    Die Aufwandsentschädigungen hatten nur den Zweck, die über Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz garantierte Funktion der kommunalen Selbstverwaltung, die auch in der Aktivierung bürgerschaftlichen Engagements liegt, zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 - B 3 KS 1/15 R - juris Rn. 23, und Kluth, NZS 2018, 553 [557], sowie derselbe, GewArch 2018, 401 [404]).

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R

    Versicherungs- und Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.02.2019 - L 2 KR 262/13
    Maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass die ehrenamtlichen Ortsvorsteher weisungsgebundene Verwaltungsaufgaben wahrgenommen hätten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R).

    Die Beklagte trägt vor, die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer verbandsangehörigen Gemeinde im Freistaat Sachsen betreffend habe das BSG bereits entschieden, dass Sozialversicherungspflicht immer dann zu bejahen sei, wenn der Bürgermeister auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Kommunalverfassung weisungsgebundene Verwaltungsaufgaben übernehme (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R).

    Zwar hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, weder ein Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schlössen die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses per se aus; es hat dabei zwischen Repräsentationstätigkeit und allgemein zugänglicher Verwaltungstätigkeit differenziert (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - juris Rn. 15, die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters im Freistaat Sachsen betreffend, und BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R - juris Rn. 25).

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