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   LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14   

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https://dejure.org/2016,10423
LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14 (https://dejure.org/2016,10423)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21.04.2016 - L 2 U 80/14 (https://dejure.org/2016,10423)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21. April 2016 - L 2 U 80/14 (https://dejure.org/2016,10423)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 157 Abs. 1; SGB VII § 159 Abs. 1 S. 1
    Unfallversicherung - Zur Veranlagung von Unternehmen nach Gefahrklassen im Bereich des 4. BGW-Gefahrtarifs Abgrenzung der Gefahrklassen "ambulante sozialpflegerische Dienste" vom "Betreiben von Wohngemeinschaften" Zuordnung nach dem Gewerbezweigprinzip - 4. ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsveranlagung - Gefahrtarif 1998 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14
    Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - juris = BSGE 91, 128).

    Ferner besteht keine Verpflichtung, für abgrenzbare Unternehmensteile eines zugehörigen Unternehmens nach den dort jeweils verrichteten Tätigkeiten (z.B. Büro/Verwaltung) verschiedene Gefahrtarifstellen einzurichten; diese Ausnahme vom Gewerbezweigtarif ist zwar möglich, nicht aber verbindlich (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - juris).

    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und unter anderem in seinem Urteil vom 24.06.2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4- 2700, § 157 Nr. 1) für das geltende Recht nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat (so auch BSG, Urteil vom 05.07.2005, B 2 U 32/03 R, Rd.-Nr. 23 ff.).

    Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 15).

    In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 16 ff) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können.

    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 18 f; aktuell Schulz, ZESAR 2005, 13 ff).".

  • BVerfG, 04.03.1982 - 1 BvR 34/82
    Auszug aus LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14
    Durch gefahrtarifliche Bestimmungen hervorgerufene Härten im Einzelfall sind als Folge der zulässigen generalisierenden versicherungsrechtlichen Regelungen hinzunehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.03.1982 - 1 BvR 34/82 - juris).

    Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - Kammer -, Beschluss vom 4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr. 2).

    Indessen sind den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben (BVerfG (Kammer), Beschluss vom 4. März 1982 -1 BvR 34/82 -, SozR 2200 § 734 Nr. 2).

  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 60/65

    Zugang einer Einschreibesendung - Aushändigung an Postabholer - Zugangszeitpunkt

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14
    So hat das BSG in einer älteren Entscheidung die Einordnung einer Kreidegrube in die Gefahrklasse für Kalksteingruben als rechtswidrig angesehen, weil zwar die Gesteinsarten verwandt seien und ihr Abbau demselben Verwendungszweck diene, die Abbaumethoden und die eingesetzten technischen Hilfsmittel aber ersichtlich eine unterschiedliche Gefahrenlage bedingten und die Kreidegruben deshalb als eigener Gewerbezweig einer anderen Tarifstelle zugeordnet werden müssten (BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO).

    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215).

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 32/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshöhe - Gefahrtarif -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14
    Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und unter anderem in seinem Urteil vom 24.06.2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4- 2700, § 157 Nr. 1) für das geltende Recht nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat (so auch BSG, Urteil vom 05.07.2005, B 2 U 32/03 R, Rd.-Nr. 23 ff.).

    Dies sei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (vgl. BSG SozR 2200, § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2, BSG Urteil vom 21.08.1991, 2 RO 54/90, BSG Urteil vom 05.07.2005, B 2 U 32/03 R).

  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 31/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gefahrtarif - Beitrag - Altlasten - DDR -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14
    Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr. 1, jeweils RdNr 18 f; aktuell Schulz, ZESAR 2005, 13 ff).".
  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Rechtmäßigkeit -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14
    In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleiches Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (vgl. BSG-Urteil vom 21.03.2006, B 2 U 2/05 R, Rd.-Nr. 19).
  • BSG, 03.05.2006 - B 2 U 415/05 B

    Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14
    Weil die Anfechtung von Beitragsbescheiden nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ist der dreifache Auffangstreitwert von 15.000 EUR festzusetzen (vgl. BSG vom 03.05.2006 -B 2 U 415/05 B-, juris).
  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagungsbescheid -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14
    Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - juris).
  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 2/88
    Auszug aus LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14
    Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215).
  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 54/90

    Arbeitnehmerüberlassung - Gefahrtarifstelle - Unfallversicherungsbeitrag

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.04.2016 - L 2 U 80/14
    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 - L 3 U 107/15

    Gesetzliche Unfallversicherung: Bildung von Gefahrentarifen in der gesetzlichen

    Zutreffend verweist das Sächsische Landessozialgericht (Urteil vom 21. April 2016 - L 2 U 80/14, juris) beispielhaft darauf, dass innerhalb eines Gewerbezweiges weder zwischen Groß- und Kleintierpraxen bei Tierärzten unterschieden noch nach unterschiedlichen Gefährdungsrisiken der Arztpraxen mit oder ohne Hausbesuche gesondert veranlagt wird.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - L 3 U 50/15
    Die Beklagte hat auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. April 2016 - L 2 U 80/14 - sowie das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15. März 2012 - S 10 U 209/10 - verwiesen, die zur Gerichtsakte gelangt sind.

    Zutreffend verweist das Sächsische Landessozialgericht beispielhaft darauf, das innerhalb eines Gewerbezweiges weder zwischen Groß- und Kleintierpraxen bei Tierärzten unterschieden noch nach unterschiedlichen Gefährdungsrisiken der Arztpraxen mit oder ohne Hausbesuche gesondert veranlagt wird (SächsLSG, Urteil vom 21. April 2016 - L 2 U 80/14, den Beteiligten bekannt).

  • LSG Thüringen, 12.12.2019 - L 1 U 1487/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Gefahrtarif 2008 der

    Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es möglicherweise ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. April 2016 - L 2 U 80/14 -, zitiert nach juris).
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