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   LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13   

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LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13 (https://dejure.org/2015,21393)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21.07.2015 - L 5 R 896/13 (https://dejure.org/2015,21393)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - L 5 R 896/13 (https://dejure.org/2015,21393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 840 Abs. 2 Sa. 2
    Rentenversicherung; Schadenersatzforderung aufgrund verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 2 ZPO - Drittschuldnererklärung; Schadenersatz; Feststellungsinteresse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04

    Rechtsfolgen der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13
    Zum anderen hat die Beklagte durch die Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung einen konkreten Anlass zur sofortigen Klage gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14).

    Weder bedarf es einer weiteren vorprozessualen Aufforderungshandlung des Gläubigers noch einer gesonderten Auskunftsklage (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14).

    Weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der am 1. Januar 2002 eingefügten amtlichen Überschrift (vgl. Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887) zu § 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners) ergibt sich, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 13 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - BGHZ 91, 126, 128 f.).

    Inhalt und Ausmaß der Schadenersatzpflicht des § 840 Abs. 2 ZPO werden vielmehr durch den Normzweck der Bestimmung konkretisiert (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14).

    Für weitergehende Begünstigungen des Pfändungsgläubigers und damit einhergehende zusätzliche Belastungen des Drittschuldners fehlt es an einem rechtfertigenden Grund (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14; Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - juris Rn. 14).

    Da der Gläubiger, wie dargelegt, nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung weitere Aufforderungshandlungen gegenüber dem Drittschuldner vorzunehmen, ihn vielmehr nach Ablauf der Zweiwochenfrist unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen kann, sind damit verbundene Anwaltskosten nicht ersatzfähig (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 - juris 3. Leitsatz und Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Auflage 2014 § 840 Rn. 22).

    Denn dieser gewährt keinen weitergehenden Anspruch als den für die Verletzung des Schutzgesetzes in § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - juris Rn. 16 sowie vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 16).

  • BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83

    Durchsetzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13
    Insbesondere ist eine Erledigungserklärung der Hauptsache nach Abgabe der Drittschuldnererklärung mit der Folge, dass nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden wäre, nicht möglich, weil die Klage nicht auf die Abgabe dieser Erklärung gerichtet war, und im Übrigen auch nicht hätte gerichtet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - juris Leitsatz), sondern ausschließlich auf Zahlung der (vermeintlich) gepfändeten Rente, weshalb sie - weil der Anspruch nie bestand - von Anfang an unbegründet war (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 - juris Rn. 9 und 25).

    Weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der am 1. Januar 2002 eingefügten amtlichen Überschrift (vgl. Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887) zu § 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners) ergibt sich, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 13 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - BGHZ 91, 126, 128 f.).

    Im Rahmen des § 840 ZPO kommt dem Gebot der Rechtsklarheit sowie dem Interesse an einer möglichst einfachen Konfliktlösung besondere Bedeutung zu, weil nach der Ausgestaltung der Norm der Pfändungsgläubiger dem Schuldner gegenüber bereits günstiger gestellt ist als ein neuer Gläubiger nach einer Abtretung (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - juris Rn. 14).

    Für weitergehende Begünstigungen des Pfändungsgläubigers und damit einhergehende zusätzliche Belastungen des Drittschuldners fehlt es an einem rechtfertigenden Grund (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14; Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - juris Rn. 14).

  • BGH, 25.09.1986 - IX ZR 46/86

    Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13
    Diese geht deshalb nicht weiter, als den Gläubiger gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er bei Auskunftserfüllung durch den Drittschuldner gestanden hätte (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - juris Rn. 15).

    Eine Verpflichtung auf den Ersatz auch anderer Schäden als der durch den Entschluss des Gläubigers verursachten, die gepfändete vermeintliche Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen, begründet § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - juris Rn. 15).

    Danach besteht insbesondere kein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz aufgrund unterlassener Pfändungen bei Dritten (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - juris 1. Leitsatz).

    Denn dieser gewährt keinen weitergehenden Anspruch als den für die Verletzung des Schutzgesetzes in § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - juris Rn. 16 sowie vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 16).

  • BGH, 28.01.1981 - VIII ZR 1/80

    Haftung des Drittschuldners für unrichtige Auskünfte durch von ihm hinzugezogene

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13
    Um dies zu verhindern, ist es sinnvoll, die Kostentragung lediglich festzustellen (so auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 - juris Rn. 27 ff.).

    Insbesondere ist eine Erledigungserklärung der Hauptsache nach Abgabe der Drittschuldnererklärung mit der Folge, dass nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden wäre, nicht möglich, weil die Klage nicht auf die Abgabe dieser Erklärung gerichtet war, und im Übrigen auch nicht hätte gerichtet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - juris Leitsatz), sondern ausschließlich auf Zahlung der (vermeintlich) gepfändeten Rente, weshalb sie - weil der Anspruch nie bestand - von Anfang an unbegründet war (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 - juris Rn. 9 und 25).

    Auch liegt das für den Schadenersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Verschulden (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 - juris Rn. 13 m.w.N.) der Beklagten vor.

    Da § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, trägt die Beklagte als Schuldner - und nicht etwa die Klägerin - die Beweislast dafür, dass sie ihrer Verpflichtung ohne Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 - juris Rn. 14 m.w.N).

  • BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89

    Sozialgerichtsverfahren - Fortsetzungsfeststellung - Feststellungsinteresse -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13
    Denn der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl er - anders als in § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat (BSG, Urteile vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R -, juris 2. Leitsatz, vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; so auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 19).

    Ausnahmen von der Subsidiarität hat die Rechtsprechung jedoch bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts zugelassen, weil in dem Fall angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen (st. Rspr, vgl. BSG Urteil vom 26. Mai 1959 - 3 RK 36/56 - BSGE 10, 21, 24 f; Urteil vom 11. März 1960 - 3 RK 62/56 - BSGE 12, 44, 46 = SozR Nr. 73 zu § 54 SGG; Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R - juris Rn. 17; Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R - juris Rn. 17).

    Dient die Feststellungsklage hingegen nur der Klärung einer Vorfrage und kann den Streit nicht im Ganzen bereinigen, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wegen der fehlenden Prozesswirtschaftlichkeit ausgeschlossen (st. Rspr. BSG, vgl. Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R - juris Rn. 23; Urteil vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R -, juris Rn. 24).

  • BSG, 02.07.2013 - B 4 AS 74/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13
    Denn der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl er - anders als in § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat (BSG, Urteile vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R -, juris 2. Leitsatz, vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; so auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 19).

    Dient die Feststellungsklage hingegen nur der Klärung einer Vorfrage und kann den Streit nicht im Ganzen bereinigen, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wegen der fehlenden Prozesswirtschaftlichkeit ausgeschlossen (st. Rspr. BSG, vgl. Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R - juris Rn. 23; Urteil vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R -, juris Rn. 24).

  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83

    Krankenversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Kürzung - Verfassungswidrige

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13
    Zwar muss die Feststellungsklage nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich mit einer Anfechtungsklage, in dem ein feststellender Verwaltungsakt zum streitigen Rechtsverhältnis beantragt wurde, verbunden werden, vor deren Erhebung wiederum ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist (BSG, Urteil vom 9. Oktober 1984 - 12 RK 18/83 - juris Rn. 15).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 79/09

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Festsetzbarkeit der dem Gläubiger in Vorbereitung

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13
    Da der Gläubiger, wie dargelegt, nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung weitere Aufforderungshandlungen gegenüber dem Drittschuldner vorzunehmen, ihn vielmehr nach Ablauf der Zweiwochenfrist unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen kann, sind damit verbundene Anwaltskosten nicht ersatzfähig (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 - juris 3. Leitsatz und Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Auflage 2014 § 840 Rn. 22).
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Abrechnungsbefugnis - Manuelle

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13
    Ausnahmen von der Subsidiarität hat die Rechtsprechung jedoch bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts zugelassen, weil in dem Fall angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen (st. Rspr, vgl. BSG Urteil vom 26. Mai 1959 - 3 RK 36/56 - BSGE 10, 21, 24 f; Urteil vom 11. März 1960 - 3 RK 62/56 - BSGE 12, 44, 46 = SozR Nr. 73 zu § 54 SGG; Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R - juris Rn. 17; Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R - juris Rn. 17).
  • BSG, 26.05.1959 - 3 RK 36/56

    Klage gerichtet auf die Aufhebung eines den Kläger belastenden

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13
    Ausnahmen von der Subsidiarität hat die Rechtsprechung jedoch bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts zugelassen, weil in dem Fall angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen (st. Rspr, vgl. BSG Urteil vom 26. Mai 1959 - 3 RK 36/56 - BSGE 10, 21, 24 f; Urteil vom 11. März 1960 - 3 RK 62/56 - BSGE 12, 44, 46 = SozR Nr. 73 zu § 54 SGG; Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R - juris Rn. 17; Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R - juris Rn. 17).
  • BSG, 11.03.1960 - 3 RK 62/56
  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - Beschwer - formelle Beschwer -

  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R

    Rahmenvertrag für die Erbringung vertragsärztlich verordneter

  • LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15

    Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung; Inhalt und

    Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis ist ausreichend, wenn über dieses im Sozialrechtsweg zu entscheiden ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 4, so auch SächsLSG, Urteil vom 21.07.2015 - L 5 R 896/13, juris, Rn. 16).

    Ebenso ist die erstinstanzlich erfolgte Klageänderung sachdienlich i.S.d. § 99 SGG, weil damit der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren endgültig bereinigt und ein neuer Prozess (Klage auf Leistung von Schadenersatz bzw. auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Schadens) vermieden werden kann (vgl. Leitherer, a.a.O. § 99 Rn. 10 m.w.N. sowie SächsLSG, Urteil vom 21.07.2015 - L 5 R 896/13, juris, Rn. 20).

    In dem Urteil vom 21.07.2015 (L 5 R 896/13, juris, Rn. 22 bis 27) hat das SächsLSG den erkennenden Senat überzeugend ausgeführt: "Anspruchsgrundlage ist § 840 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO.

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