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   LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16   

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LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16 (https://dejure.org/2018,16265)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16 (https://dejure.org/2018,16265)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - L 7 AS 1105/16 (https://dejure.org/2018,16265)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen; Höhe des Regelbedarfs; Verfassungsrechtliche Überprüfung der Regelbedarfe; Beschränkung auf eine Evidenzkontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16
    Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 175 (222); 132, 134 (159, Rn. 62)).

    a) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 (223); 132, 134 (160, Rn. 64)).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet (vgl. BVerfGE 125, 175 (224 f.); 132, 134 (160 f., Rn. 67)) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs tragfähig begründet werden können (vgl. BVerfGE 132, 134 (162, Rn. 69) unter Verweis auf BVerfGE 125, 175 (225)).

    Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 125, 175 (225)).

    Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 125, 175 (225)).

    cc) Die Ergebnisse eines sachgerechten Verfahrens zur Bestimmung grundrechtlich garantierter Ansprüche sind fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln (vgl. BVerfGE 125, 175 (225)).

    Das Grundgesetz selbst gibt keinen exakt bezifferten Anspruch vor (vgl. BVerfGE 125, 175 (225 f.); 132, 134 (165, Rn. 78)).

    a) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfGE 125, 175 (225 f.); 132, 134 (165, Rn. 78)).

    Lassen sich diese nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen, stehen sie mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 (225 f.); 132, 134 (165 f., Rn. 79); oben C I 1 b).

    Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen, wobei schlicht gegriffene Zahlen ebenso wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen (vgl. BVerfGE 125, 175 (237 f.); 132, 134 (170 f., Rn. 90 f.)).

    Die Berechnung des Existenzminimums anhand eines Warenkorbes notwendiger Güter und Dienstleistungen mit anschließender Ermittlung und Bewertung der dafür zu entrichtenden Preise ist in gleicher Weise wie der Einsatz einer Verbrauchsstatistik für die Berechnung der Leistungshöhe zulässig (vgl. BVerfGE 125, 175 (234 f.)).

    Die Leistungen müssen entweder insgesamt so bemessen sein, dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 (238)), oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich angespart und die Bedarfe so gedeckt werden (vgl. BVerfGE 125, 175 (229)), oder es muss ein Anspruch auf den anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen.

    cc) Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 125, 175 (225); 132, 134 (165 f., Rn. 79)).

    Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt (vgl. BVerfGE 125, 175 (225); 132, 134 (165, Rn. 79); oben C I 2 b).

    bb) Der Gesetzgeber darf grundsätzlich darauf verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen intern ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 125, 175 (238)), wenn ein im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnittswert, der zu seiner Deckung berücksichtigt worden ist.

    Auch die in der Pauschale für den Regelbedarf enthaltenen Leistungen für soziokulturelle Bedarfe sind keine frei verfügbare Ausgleichsmasse, da diese Bedarfe ebenfalls existenzsichernd zu decken sind (vgl. BVerfGE 125, 175 (223 f.); 132, 134 (161, Rn. 64 f.); oben C I 1 a).

    Desgleichen kann eine Unterdeckung entstehen, wenn Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt werden können noch anderweitig gesichert sind (vgl. BVerfGE 125, 175 (252 ff.)).

    Die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, weichen - im Unterschied zur vormaligen Regelung (vgl. BVerfGE 125, 175 (242 f.)) - nicht in unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode ab.

    Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern zu reagieren, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist (vgl. BVerfGE 125, 175 (225); 132, 134 (163, Rn. 72)), durch die angegriffenen Regelungen im Grundsatz nach.

    a) Eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelbedarfsrelevante Verbrauch zusammensetzt, ist mit dem Grundgesetz ebenso vereinbar (vgl. BVerfGE 125, 175 (244)) wie die Orientierung an einem gemischten Index, der neben der Preisentwicklung auch die Entwicklung der Löhne und Gehälter berücksichtigt.

    Die geringere Berücksichtigung der Lohnentwicklung soll Entwicklungsstand und Lebensbedingungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 125, 175 (222)) und in gewissem Maße die Wohlfahrtsentwicklung der Gesellschaft nachzeichnen (vgl. BVerfGE 125, 175 (242 f.); Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Dezember 2011, K § 28a Rn.19).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16
    Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 175 (222); 132, 134 (159, Rn. 62)).

    Dabei ist er auch durch völkerrechtliche Verpflichtungen gebunden (vgl. BVerfGE 132, 134 (161 f., Rn. 68)).

    a) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 (223); 132, 134 (160, Rn. 64)).

    Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet (vgl. BVerfGE 125, 175 (224 f.); 132, 134 (160 f., Rn. 67)) und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs tragfähig begründet werden können (vgl. BVerfGE 132, 134 (162, Rn. 69) unter Verweis auf BVerfGE 125, 175 (225)).

    aa) Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse (BVerfGE 132, 134 (162 f., Rn. 70)).

    Daher darf keine Methode gewählt werden, die Bedarfe von vornherein ausblendet, wenn diese ansonsten als existenzsichernd anerkannt worden sind (vgl. BVerfGE 132, 134 (162 f., Rn. 71)).

    Das Grundgesetz selbst gibt keinen exakt bezifferten Anspruch vor (vgl. BVerfGE 125, 175 (225 f.); 132, 134 (165, Rn. 78)).

    a) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfGE 125, 175 (225 f.); 132, 134 (165, Rn. 78)).

    Lassen sich diese nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründen, stehen sie mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 (225 f.); 132, 134 (165 f., Rn. 79); oben C I 1 b).

    Auch ein politisch ausgehandelter Kompromiss darf nicht zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen, wobei schlicht gegriffene Zahlen ebenso wie Schätzungen ins Blaue hinein den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen (vgl. BVerfGE 125, 175 (237 f.); 132, 134 (170 f., Rn. 90 f.)).

    cc) Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 125, 175 (225); 132, 134 (165 f., Rn. 79)).

    Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird (BVerfGE 132, 134 (163, Rn. 72)).

    Der Gesetzgeber hat die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt, die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten, im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt (vgl. BVerfGE 125, 175 (225); 132, 134 (165, Rn. 79); oben C I 2 b).

    Auch die in der Pauschale für den Regelbedarf enthaltenen Leistungen für soziokulturelle Bedarfe sind keine frei verfügbare Ausgleichsmasse, da diese Bedarfe ebenfalls existenzsichernd zu decken sind (vgl. BVerfGE 125, 175 (223 f.); 132, 134 (161, Rn. 64 f.); oben C I 1 a).

    Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern zu reagieren, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist (vgl. BVerfGE 125, 175 (225); 132, 134 (163, Rn. 72)), durch die angegriffenen Regelungen im Grundsatz nach.

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 - BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvL 1691/13 die Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes zwar bejaht, jedoch eine zeitnahe Überprüfung der Bedarfspositionen Mobilität und Haushaltsenergie angemahnt.

    Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016 unter Verweis auf die Entscheidungen des BVerfG - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvL 1691/13 zurück.

    Das Sozialgericht schließe sich insoweit den Ausführungen im Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R und im Beschluss des BVerfG vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 an.

    Das hat das BVerfG mit Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rn. 73 ff. für den Senat überzeugend entschieden:.

    Das beschriebene gesetzliche Verfahren zur Ermittlung des Regelbedarfs steht auch im Einklang mit der Verfassung (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschl. v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13).

  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R

    Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16
    (1) Zum internen Ausgleich kann nicht pauschal darauf verwiesen werden, dass Bedürftige Leistungen zur Deckung soziokultureller Bedarfe als Ausgleichsmasse für andere Bedarfspositionen einsetzen könnten (so die Stellungnahme der Bundesregierung, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -, juris, Rn. 60), denn der soziokulturelle Bedarf gehört zum grundrechtlich gesicherten, menschenwürdigen Existenzminimum.

    Der Fortschreibungsmechanismus zum 1. Januar 2012 beruht aber nicht nur auf einem Vergleich der Indizes aus den Zeiträumen 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 und 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010, sondern zusätzlich auf der Veränderungsrate des Mischindexes im Vergleichszeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 gegenüber dem Jahresdurchschnitt 2009 und holt diese Entwicklung somit in verfassungsrechtlich noch vertretbarer Weise nach (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -, juris, Rn. 81; vgl. auch Martens, ASR 2011, S. 178 (181 Fn. 11)).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16
    Dem Bundesverfassungsgericht kommt nicht die Aufgabe zu, zu entscheiden, wie hoch ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums sein muss; es ist zudem nicht seine Aufgabe, zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat (vgl. BVerfGE 130, 263 (294) m.w.N.).

    Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau (vgl. BVerfGE 130, 263 (295)) auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen.

  • BSG, 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R

    Arbeitslosengeld II - Neubemessung der Regelbedarfe ab 1. 1. 2011 -

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16
    Das Sozialgericht schließe sich insoweit den Ausführungen im Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R und im Beschluss des BVerfG vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 an.

    Dem steht aber gegenüber, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R) die Höhe des Regelbedarfs ab 01.01.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist.

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16
    Deswegen kann auch der Umfang dieses Anspruchs im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 91, 93 (111 f.)).
  • LSG Bayern, 21.07.2016 - L 18 AS 405/16

    Keine Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der geltend gemacht wird, dass der

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16
    Er stützt sich zudem auf die Argumentation des Bayerischen LSG (Beschluss vom 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH, juris, Rn. 16 ff.), die er sich zu eigen macht: "Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Regelbedarfs rechts- bzw. verfassungswidrig erfolgt wäre, sieht der Senat derzeit nicht.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - L 18 AS 392/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Höhe des Regelbedarfs; Ermittlung des

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16
    Auch der Kläger hat - insbesondere für die von ihm ausdrücklich erwähnten Bereiche ?Haushaltsstrom', ?Mobilität' und ?langlebige Konsumgüter' - keine Belege dafür genannt, dass trotz der jährlichen Fortschreibung des Regelbedarfs innerhalb der letzten zwei Jahre eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen entstanden wäre, auf die der Gesetzgeber vorzeitig durch eine Neufestsetzung des Regelbedarfs hätte reagieren müssen." Diese Auffassung teilen auch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B, juris, Rn. 5 f., Beschluss vom 05.10.2017 - L 12 AS 1595/17 B, juris, Rn. 5 und das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2017 - L 18 AS 392/17, juris, Rn. 16 f. Auf die genannten Entscheidungen nimmt der Senat daher ebenfalls Bezug.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2017 - L 12 AS 1595/17

    SGB-II -Leistungen; Verfassungskonformität der Höhe des Regelbedarfs;

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16
    Auch der Kläger hat - insbesondere für die von ihm ausdrücklich erwähnten Bereiche ?Haushaltsstrom', ?Mobilität' und ?langlebige Konsumgüter' - keine Belege dafür genannt, dass trotz der jährlichen Fortschreibung des Regelbedarfs innerhalb der letzten zwei Jahre eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen entstanden wäre, auf die der Gesetzgeber vorzeitig durch eine Neufestsetzung des Regelbedarfs hätte reagieren müssen." Diese Auffassung teilen auch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B, juris, Rn. 5 f., Beschluss vom 05.10.2017 - L 12 AS 1595/17 B, juris, Rn. 5 und das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2017 - L 18 AS 392/17, juris, Rn. 16 f. Auf die genannten Entscheidungen nimmt der Senat daher ebenfalls Bezug.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17

    SGB-II -Leistungen; Verfassungskonformität der Höhe der Regelbedarfe 2017;

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2018 - L 2 AS 1466/17

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    16 ff bei juris; Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 07.03.2017 - L 13 AS 336/16 B, RdNr. 4 bei juris; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.10.2017 - L 4 SO 166/17 B, RdNr. 16 bei juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2018 - L 18 AS 267/18, RdNr. 20 bei juris; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16, RdNrn.
  • LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18

    Zur Ermittlung der Regelbedarfe nach Stufe 1 für 2017 und 2018 entsprechend den

    Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden verschleppt worden wäre, zumal vor Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 SGB XII gemäß § 28 Abs. 3 SGB XII auf Grundlage der EVS zunächst auch noch umfangreiche Sonderauswertungen durchzuführen waren (vgl. dazu bereits BayLSG, Beschluss vom 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH - m.w.N. - und dem sich anschließend SächsLSG, Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16 - beide zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 904/18

    Grundsicherungsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung

    Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden verschleppt worden wäre, zumal vor Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 SGB XII gemäß § 28 Abs. 3 SGB XII auf Grundlage der EVS zunächst auch noch umfangreiche Sonderauswertungen durchzuführen waren (vgl dazu BayLSG, Beschluss vom 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH - nwN und dem sich anschließend SächsLSG, Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16 - beide zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 7 AS 354/19

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Hiervon für das streitgegenständliche Jahr 2018 abzuweichen, besteht kein Anlass (so auch LSG Bayern Urteil vom 20.03.2019 - L 11 AS 905/18; LSG Sachsen Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16; LSG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 10.12.2018 - L 19 AS 1532/18 und vom 25.09.2018 - L 2 AS 1466/17; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 05.02.2018 - L 19 AS 2324/17 B und vom 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - L 7 AS 193/18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

    Die geringfügige Differenz von 5 EUR zwischen dem vom Kläger für 2016 angegriffenen, auf einer Fortschreibung beruhenden Betrag und dem auf einer Auswertung der EVS ab 2017 geltenden Betrag belegt, dass der für 2016 festgestellte Bedarf nicht in verfassungswidriger Weise evident zu niedrig ist (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Fortschreibung der Regelbedarfe im Jahr 2016 auch LSG Sachsen Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2018 - L 7 AS 195/18

    Angemessenheit von Regelbedarfen

    Die geringfügige Differenz von 5 EUR zwischen dem vom Kläger für 2016 angegriffenen, auf einer Fortschreibung beruhenden Betrag und dem auf einer Auswertung der EVS ab 2017 geltenden Betrag belegt, dass der für 2016 festgestellte Bedarf nicht in verfassungswidriger Weise evident zu niedrig ist (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Fortschreibung der Regelbedarfe im Jahr 2016 auch LSG Sachsen Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16).
  • LSG Hamburg, 30.08.2018 - L 4 SO 9/18

    Mehrbedarf wegen erhöhter Stromkosten im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII

    Nunmehr kann zudem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12) und auf die aktuelle Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte (SächsLSG, Urteil vom 24.5.2018 - L 7 AS 1105/16; LSG NW, Beschluss vom 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B; BayLSG, Beschluss vom 21.7.2017 - L 18 AS 405/16 B PKH; LSB Berlin-Bbg., Urteil vom 20.6.2017 - L 18 AS 392/17; siehe auch Saitzek, in: Eicher/Luik, SGB 11, 4. Auflage 2017, § 20 Rn. 66, speziell zu den Kosten der Haushaltsenergie) verwiesen werden, der der Senat sich anschließt.
  • LSG Hamburg, 30.07.2021 - L 4 AS 275/20

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger

    Hiervon für das streitgegenständliche Jahr 2018 abzuweichen, besteht kein Anlass (so auch LSG Bayern, Urteil vom 20.3.2019 - L 11 AS 905/18; LSG Sachsen, Urteil vom 24.5.2018 - L 7 AS 1105/16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 10.12.2018 - L 19 AS 1532/18 und vom 25.9.2018 - L 2 AS 1466/17 sowie Beschluss vom 22.7.2019 - L 7 AS 354/19).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - L 21 AS 56/20
    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs sind auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht geäußert worden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.10.2016 - L 9 SO 447/16; Beschluss vom 28.11.2016 - L 19 AS 1372/15; Beschluss vom 01.12.2016 - L 19 AS 2235/16; Beschluss vom 08.03.2017 - L 12 AS 1825/16 NZB; Beschluss vom 05.10.2017 - L 12 AS 1595/17 B; Beschluss vom 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.09.2018 - L 7 AS 195/18 NZB; Urteil vom 20.03.2019 - L 11 AS 905/18; Hessisches LSG, Beschluss vom 09.10.2017 - L 4 SO 166/17 B; Sächsisches LSG, Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16; alle juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2019 - L 1 AS 1246/19
    Da die hier streitige Regelbedarfsermittlung für 2017 nach denselben Grundsätzen erfolgt ist, ist der Senat davon überzeugt, dass die durch das RBEG von 2016 aufgrund der EVS 2013 samt Sonderauswertung festgelegten Regelbedarfe ebenfalls verfassungsgemäß sind (vgl. wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2018 - L 2 AS 1466/17 - sowie Beschluss vom 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B -, beide jeweils juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.08.2017 - L 11 AS 529/17 NZB -, Rn. 16 ff, juris; LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 07.03.2017 - L 13 AS 336/16 B -, Rn. 4, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 09.10.2017 - L 4 SO 166/17 B -, Rn. 16, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2018 - L 18 AS 267/18 -, Rn. 20, juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16 -, Rn. 15 ff, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - L 7 AS 194/18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - L 2 AS 1210/22
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