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   LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17 B ER   

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LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17 B ER (https://dejure.org/2019,33583)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 24.09.2019 - L 9 KR 506/17 B ER (https://dejure.org/2019,33583)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 24. September 2019 - L 9 KR 506/17 B ER (https://dejure.org/2019,33583)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17
    Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R in SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, juris) einschließlich der Widerspruchsbescheide zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitsgebern.

    Das gilt nicht nur, wenn die Lohnsumme für den Erlass eines Summenbescheids nicht festgestellt werden kann, sondern auch, wenn die genaue Bestimmung der Entgelthöhe nicht möglich ist (vgl. BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 52, juris; BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 19, juris).

    Diese Pflicht ist verletzt, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Aufzeichnungen ganz oder teilweise unterlässt, wobei es nicht darauf ankommt, ob ihn ein Verschulden trifft (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 55 mwN; BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 20, juris).

    Insoweit ist vorrangiger Prüfungsmaßstab eine Abwägung zwischen dem im Einzelfall zu erwartenden Verwaltungsaufwand und den Interessen des Versicherten wie auch des Arbeitgebers (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 58, juris).

    Die Antragsgegnerin war zur Schätzung der Höhe des Arbeitsentgelts berechtigt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209; Urteil vom 26. September 2017 - B 1 KR 31/16 R -, juris).

    Sie legte die Schätzungsgrundlagen und Berechnungsmethode in der Begründung ihres Bescheides im Einzelnen nachvollziehbar dar (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209-230, SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 62, juris).

    Sie ist so exakt vorgenommen worden, wie dies bei noch verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist, und nicht zu beanstanden, da sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 60 mwN, BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 23; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 162/07 -, Rn. 11, alle juris).

    Der Geschäftsführer der Antragstellerin Z ... hatte um die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge hinreichend Kenntnis (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 64 und 68; BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 26 - 32, juris) und hat die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten.

  • BSG, 04.09.2018 - B 12 R 4/17 R

    Forderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie von

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17
    Unerheblich ist zudem, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch vom Arbeitnehmer (möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann (stRspr; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 15, juris).

    Das gilt nicht nur, wenn die Lohnsumme für den Erlass eines Summenbescheids nicht festgestellt werden kann, sondern auch, wenn die genaue Bestimmung der Entgelthöhe nicht möglich ist (vgl. BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 52, juris; BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 19, juris).

    Diese Pflicht ist verletzt, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Aufzeichnungen ganz oder teilweise unterlässt, wobei es nicht darauf ankommt, ob ihn ein Verschulden trifft (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 55 mwN; BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 20, juris).

    Diese Prüfung ist dem Rentenversicherungsträger auch dann nicht möglich, wenn vorhandene Aufzeichnungen nicht überlassen werden oder die zur Ermittlung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte erforderlichen Angaben unterbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 21, juris).

    Sie ist so exakt vorgenommen worden, wie dies bei noch verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist, und nicht zu beanstanden, da sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 60 mwN, BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 23; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 162/07 -, Rn. 11, alle juris).

    Der Geschäftsführer der Antragstellerin Z ... hatte um die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge hinreichend Kenntnis (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, Rn. 64 und 68; BSG, Urteil vom 04. September 2018 - B 12 R 4/17 R -, SozR 4-7815 § 10 Nr. 3, Rn. 26 - 32, juris) und hat die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten.

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17
    Da keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind, sowie keine betriebswirtschaftliche Parameter festzustellen sind (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 -, juris), die eine konkrete Berechnung der Höhe der Arbeitsentgelte ermöglichen, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Schätzung gemäß § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV vor.

    Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form der Schwarzarbeit grundsätzlich zwei Drittel des Nettoumsatzes als Lohnsumme - und zwar als Nettolohnsumme - zu veranschlagen (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 -, Rn. 21, juris).

    Nach summarischer Prüfung erscheinen die Schätzergebnisse hinsichtlich aller Bemessungsgrundlagen wirtschaftlich vernünftig und möglich (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 -, juris).

  • BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R

    Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17
    Die Antragsgegnerin war zur Schätzung der Höhe des Arbeitsentgelts berechtigt (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, BSGE 120, 209; Urteil vom 26. September 2017 - B 1 KR 31/16 R -, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2018 - L 12 BA 23/18

    Betriebsprüfung, Sozialversicherungspflicht, Beitragsnachforderung,

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17
    Nach einer Auffassung kommt schwierigen Vermögensverhältnissen des Beitragspflichtigen eine ausschlaggebende Relevanz im Eilverfahren regelmäßig nur dann zu, wenn er substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass es sich um einen nur vorübergehenden finanziellen Engpass bei grundsätzlich ausreichender Ertragssituation handelt, der bereits mit Zahlungserleichterungen - etwa in Form von Ratenzahlungen - erfolgreich und nachhaltig behoben werden kann (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - L 12 BA 23/18 B ER -, Rn. 40, juris).
  • LSG Bayern, 11.03.2019 - L 16 BA 174/18

    Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17
    Eine unbillige Härte wird weiter angenommen, wenn schlüssig belegt ist, dass dem Betroffenen durch die sofortige Zahlung der Beitragsnachforderung Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz droht oder seine Existenz gefährdet wird (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. März 2019 - L 16 BA 174/18 B ER -, Rn. 22, juris).
  • LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass von einer unbilligen Härte regelmäßig auszugehen ist, wenn das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einen Abwarten der Hauptsache aber nicht weiter gefährdet wäre als aktuell (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Februar 2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, Rn. 149, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - L 8 R 499/13 B ER -, Rn. 67, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2013 - L 8 R 499/13

    Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung trotz vertraglicher Gestaltung nach

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass von einer unbilligen Härte regelmäßig auszugehen ist, wenn das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einen Abwarten der Hauptsache aber nicht weiter gefährdet wäre als aktuell (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Februar 2018 - L 9 KR 496/17 B ER -, Rn. 149, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - L 8 R 499/13 B ER -, Rn. 67, juris).
  • BSG, 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17
    Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (BSG, Beschluss vom 29. August 2011 - B 6 KA 18/11 R -, SozR 4-1500 § 86a Nr. 2, Rn. 21).
  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 269/99

    Gewerbsmäßige, bandenmäßige Geldfälschung; Sich verschaffen von Falschgeld;

    Auszug aus LSG Sachsen, 24.09.2019 - L 9 KR 506/17
    Der Zweifelssatz wurde im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schätzergebnisses beachtet (BGH, Urteil vom 12. August 1999 - 5 StR 269/99 -, Rn. 16, juris).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 162/07
  • BSG, 30.10.2002 - B 1 KR 19/01 R

    Entgeltfortzahlungsversicherung - Arbeitgeberausgleich - Arbeitgebereigenschaft -

  • SG Potsdam, 22.09.2021 - S 12 U 25/21

    Schätzung von Arbeitsentgelten durch den Unfallversicherungsträger bei der

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es grundsätzlich zulässig, bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine konkrete Bestimmung, aus dem Nettoumsatz eines Unternehmens auf eine Nettolohnquote zu schließen (BSG, Urteil vom 27. August 1987 - 2 RU 41/85 - juris, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Mai 2020 - L 15 U 191/18 - juris, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Juni 2019 - L 3 U 194/16 - juris, Rn. 51; Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. September 2019 - L 9 KR 506/17 B ER - juris, Rn. 48).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 BA 20/19
    Denn zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Sinne von § 28d SGB IV gehören auch die Umlagen U 1, U2 sowie die Insolvenzgeldumlage (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. September 2019 - L 9 KR 506/17 B ER -, juris, Rn. 29 m.w.N.).
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