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   LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 321/17   

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https://dejure.org/2018,47748
LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 321/17 (https://dejure.org/2018,47748)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 25.10.2018 - L 4 R 321/17 (https://dejure.org/2018,47748)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - L 4 R 321/17 (https://dejure.org/2018,47748)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 858/03

    Eingeschränkte Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 321/17
    Das Sozialgericht hat sich sodann dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) angeschlossen und diesen Beschluss dargestellt.

    Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. dazu umfassend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris Rn. 7 ff.).

    Das BVerfG hat dabei hervorgehoben, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris Rn. 8 m. w. N.).

    Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - juris Rn. 11 m. w. N.).

    Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14 - gerichtet unter anderem gegen den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des BSG vom 25. November 2013 im Verfahren B 13 R 227/13 B sowie das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 13.5.2013 im Verfahren L 4 R 684/11) im Kern auf seinen Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) gestützt.

  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten mit

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 321/17
    Dabei hat die Beklagte, wie § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorgibt, in den hier streitgegenständlichen Monaten der Kindererziehung der Klägerin von Juni 1971 bis April 1973 sowie März 1976 bis November 1977 eine Begrenzung der Entgeltpunkte auf den auf monatliche Beträge heruntergerechneten Höchstwert (zur monatlichen Betrachtung: BSG, Urteil vom 17.12.2002, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; BSG, Urteil vom 12.12.2006, SozR 4-2600 § 70 Nr. 2) der Entgeltpunkte nach der Anlage 2b zum SGB VI vorgenommen, weil sich durch die Zusammenrechnung der Entgeltpunkte aus sonstigen Beitragszeiten mit denen aus Kindererziehungszeiten eine Überschreitung der Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI ergab.

    Die Beklagte hat die Entgeltpunkte, die beim Zusammentreffen von Beitragszeiten wegen Kindererziehung mit beitragsbelasteten Beitragszeiten einzustellen sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - juris Rn. 22), auch zutreffend nach § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ermittelt.

    Soweit das BVerfG in seinem Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) auch die fehlende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) bemängelte, ist dies für den Senat in der hiesigen Entscheidung unerheblich.

    Der Senat vermag keine Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Rechtsnormen zu erkennen, so dass eine Richtervorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG und daher eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) nicht erforderlich ist.

  • BVerfG, 16.12.2016 - 1 BvR 287/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Begrenzung für

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 321/17
    Schließlich verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des BVerfG vom 21.9.2016 (1 BvL 6/12) und vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit Beschäftigungszeiten, welche sie im Wesentlichen mit bereits vorgetragenen Argumenten eingehend kritisiert hat.

    Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14 - gerichtet unter anderem gegen den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des BSG vom 25. November 2013 im Verfahren B 13 R 227/13 B sowie das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 13.5.2013 im Verfahren L 4 R 684/11) im Kern auf seinen Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) gestützt.

    Soweit das BVerfG in seinem Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) auch die fehlende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2002 (B 4 RA 46/01 R) bemängelte, ist dies für den Senat in der hiesigen Entscheidung unerheblich.

  • BVerfG, 11.01.2016 - 1 BvR 1687/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtanerkennung von

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 321/17
    Dies gilt umso mehr, als Kindererziehungszeiten einen sozialen Ausgleich ohne entsprechende Gegenleistung des Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris Rn. 12).

    Soweit die Klägerin die Rechtsprechung des 5. Senats und die des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (z. B. Urteile vom 22.8.2017, L 4 R 324/17, und vom 29.8.2017, L 5 R 52/17) - die Verfassungsmäßigkeit von § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 2b zum SGB VI werde mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2016 (1 BvR 1687/14) begründet - kritisiert, geht diese Kritik an der Sache vorbei.

    Zum einen argumentiert der Senat mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.2016 (1 BvR 1687/14) im Rahmen des § 307d SGB VI (vgl. dazu nur oben) und zum anderen sind und bleiben Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten eine Form des sozialen Ausgleichs.

  • LSG Sachsen, 13.05.2013 - L 4 R 684/11
    Auszug aus LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 321/17
    Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14 - gerichtet unter anderem gegen den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des BSG vom 25. November 2013 im Verfahren B 13 R 227/13 B sowie das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 13.5.2013 im Verfahren L 4 R 684/11) im Kern auf seinen Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) gestützt.
  • BVerfG, 21.09.2016 - 1 BvL 6/12

    Unzulässige Richtervorlage betreffend die Bewertung von Kindererziehungszeiten in

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 321/17
    Schließlich verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des BVerfG vom 21.9.2016 (1 BvL 6/12) und vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14) zur Frage des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit Beschäftigungszeiten, welche sie im Wesentlichen mit bereits vorgetragenen Argumenten eingehend kritisiert hat.
  • BSG, 25.11.2013 - B 13 R 227/13 B
    Auszug aus LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 321/17
    Das BVerfG hat sich im Beschluss vom 16.12.2016 (1 BvR 287/14 - gerichtet unter anderem gegen den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des BSG vom 25. November 2013 im Verfahren B 13 R 227/13 B sowie das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht vom 13.5.2013 im Verfahren L 4 R 684/11) im Kern auf seinen Nichtannahmebeschluss vom 29.8.2007 (1 BvR 858/03) gestützt.
  • BSG, 16.10.2019 - B 13 R 13/18 R

    Verstößt die Begrenzung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach § 70

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 321/17
    Der Senat hat im Hinblick auf die Beschlüsse des BSG jeweils vom 10.10.2018 (B 13 R 309/17 B; B 13 R 380/17 B; B 13 R 13/18 B; B 13 R 104/18 B), mit denen in vergleichbaren Streitsachen die Revision zugelassen worden ist, ebenfalls die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 380/17 B
    Auszug aus LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 321/17
    Der Senat hat im Hinblick auf die Beschlüsse des BSG jeweils vom 10.10.2018 (B 13 R 309/17 B; B 13 R 380/17 B; B 13 R 13/18 B; B 13 R 104/18 B), mit denen in vergleichbaren Streitsachen die Revision zugelassen worden ist, ebenfalls die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.10.2018 - L 4 R 321/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 2300/98 - juris Rn. 98ff.).
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