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   LSG Sachsen, 25.11.2016 - L 1 KR 237/12   

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https://dejure.org/2016,58820
LSG Sachsen, 25.11.2016 - L 1 KR 237/12 (https://dejure.org/2016,58820)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 25.11.2016 - L 1 KR 237/12 (https://dejure.org/2016,58820)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 25. November 2016 - L 1 KR 237/12 (https://dejure.org/2016,58820)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung einer im Krankenhaus durchgeführten ambulanten Operation eines Versicherten; Portimplantation als ambulante Operation; Leistungserbringung als nachstationäre Behandlung hinsichtlich Vergütungsausschlusses; Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 62 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Krankenhäusern | Vergütungsanspruch/Fälligkeit | Ambulante Operation: Erbringbar als nachstationäre Behandlung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 23/15 R

    Krankenversicherung - keine Abrechnung einer ambulanten Operation für eine

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.11.2016 - L 1 KR 237/12
    Voraussetzung dieses einseitigen Rechtsgeschäfts, mit dem die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen bewirkt wird, ist gemäß § 387 BGB, dass sich zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen, wobei die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung uneingeschränkt wirksam und fällig sein muss, die Hauptforderung dagegen nur erfüllbar zu sein braucht (BSG, Urteil vom 28. November 2013 - B 3 KR 33/12 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 19. April 2016 - B 1 KR 23/15 R - juris Rn. 10).

    Damit ergab sich eine rechtsgrundlose Zahlung und ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 411, 63 EUR, mit dem die Beklagte gegen andere Forderungen der Klägerin wirksam aufrechnen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2016 - B 1 KR 23/15 R - juris Rn. 10).

    Im Einzelnen gilt nach den Ausführungen des BSG im Urteil vom 19. April 2016 - B 1 KR 23/15 R - (juris Rn. 13 ff.), denen sich der Senat anschließt, Folgendes:.

    Vielmehr genügt für eine Sicherung des Behandlungserfolgs, "dass die nachstationäre Therapie den Gesamterfolg der Behandlung des Krankheitsfalles sichern soll, um den sich bereits das Krankenhaus bemüht hat" (BSG, Urteil vom 19. April 2016 - B 1 KR 23/15 R - juris Rn. 17).

    Zum andern hat der Gesetzgeber - wie oben erläutert - dort, wo er wie in § 115a SGB V Ausweitungen der Behandlungen durch Krankenhäuser zuließ, Regelungen getroffen, die eine Doppelvergütung und einen Kostenschub verhinderten (BSG, Urteil vom 19. April 2016 - B 1 KR 23/15 R - juris Rn. 14).

    Im Ergebnis kommt es daher vorliegend nicht darauf an, dass die Antikörper- und Chemotherapie ambulant durchgeführt werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2016 - B 1 KR 23/15 R - juris Rn. 19) und sich hier sogar als erste therapeutische Maßnahme oder als neuer Behandlungszyklus darstellte.

    Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antikörper- und Chemotherapie eine Behandlung des zuvor bereits stationär behandelten Krankheitsfalles sein sollte (hier der Tumorerkrankung bzw. des Adenokarzinoms mit Netzkarzinose usw.) und mit der Portimplantation eben diese Chemotherapie bzw. damit der noch mögliche "Gesamterfolg der Behandlung des Krankheitsfalles" (BSG, Urteil vom 19. April 2016 - B 1 KR 23/15 R - juris Rn. 17) - eine adäquate palliative Therapie - gesichert werden sollte.

  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.11.2016 - L 1 KR 237/12
    Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, da es sich bei einer Klage, die auf die Zahlung der Vergütung eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse gerichtet ist, um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt außer Betracht bleibt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. November 2013 - B 3 KR 33/12 R - juris Rn. 9).

    Voraussetzung dieses einseitigen Rechtsgeschäfts, mit dem die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen bewirkt wird, ist gemäß § 387 BGB, dass sich zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen, wobei die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung uneingeschränkt wirksam und fällig sein muss, die Hauptforderung dagegen nur erfüllbar zu sein braucht (BSG, Urteil vom 28. November 2013 - B 3 KR 33/12 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 19. April 2016 - B 1 KR 23/15 R - juris Rn. 10).

  • BSG, 17.09.2013 - B 1 KR 51/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - keine Erforderlichkeit einer nachstationären

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.11.2016 - L 1 KR 237/12
    Eine gesondert zu vergütende nachstationäre Behandlung wird aber regelmäßig nicht erforderlich sein und kann dann auch nicht als solche erbracht werden (zur Einordnung in die Leistungskategorien Wollschläger, KrV 2016, 154 [155]; siehe auch BSG, Urteil vom 17. September 2013 - B 1 KR 51/12 R - juris 17 ff.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.04.2014 - L 5 KR 181/13

    Krankenversicherung - Nichtvorliegen einer vor- und nachstationären Behandlung

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.11.2016 - L 1 KR 237/12
    Eine nachstationäre Behandlung erfordert aber nicht zwingend, dass schon ein während der stationären Behandlung erreichter bzw. ein "stationärer" Behandlungserfolg gesichert oder gefestigt werden soll (a.A. noch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2014 - L 5 KR 181/13 - juris Rn. 17: keine nachstationäre Behandlung, wenn nur diagnostische Maßnahmen durchgeführt wurden, da diese "keine Behandlung" seien; Kuhla, NZS 2002, 461 [463]: die nachstationäre Behandlung müsse dem "speziellen Erfolg" der stationären Behandlung dienen).
  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 41/14 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.11.2016 - L 1 KR 237/12
    Auch die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Operation gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V als Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Krankenhausvergütung (BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 41/14 R - juris Rn. 8) steht außer Frage.
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