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   LSG Sachsen, 26.04.2017 - L 1 KR 185/12   

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LSG Sachsen, 26.04.2017 - L 1 KR 185/12 (https://dejure.org/2017,18635)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 26.04.2017 - L 1 KR 185/12 (https://dejure.org/2017,18635)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 26. April 2017 - L 1 KR 185/12 (https://dejure.org/2017,18635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten einer "intensiv-biologischen Krebstherapie" eines Versicherten i.R.e. Ganzkörper-Hyperthermie und Tiefen-Hyperthermie-Therapien; Krankenversicherung; Ganzkörper- und Tiefen-Hyperthermie-Therapien; Unaufschiebbarkeit der Leistung; Neue ärztliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherung; Ganzkörper- und Tiefen-Hyperthermie-Therapien; Unaufschiebbarkeit der Leistung; Neue ärztliche Behandlungsmethoden

Kurzfassungen/Presse (3)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Hyperthermie-Behandlung gegen Leberkrebs ist nicht von Krankenkasse zu bezahlen

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Ganzkörper-Hyperthermie; Tiefen-Hyperthermie; Colon-Hydro-Therapie - cholangiozelluläres Karzinom mit Tumoreinbruch ins Duodenum

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 49 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Vertrags(zahn)ärztliche Behandlung | Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden | Hyperthermie-Therapie/Colon-Hydro-Therapie

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Sachsen, 26.04.2017 - L 1 KR 185/12
    Der Ausschluss des § 135 Abs. 1 Satz 3 SGB V kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn ein sog. Seltenheitsfall vorliegt, d.h. wenn eine bestimmte Krankheit so selten auftritt, dass die systematische Erforschung von Behandlungsmöglichkeiten und der Nachweis der Wirksamkeit einer Behandlungsmethode nach den hohen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V praktisch ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 27/02 R - juris Rn. 29), wenn ein sog. Systemversagen vorliegt, d.h. wenn die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens zur Bewertung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode verzögert wird (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 18), oder wenn ein Fall des § 2 Abs. 1a SGB V vorliegt bzw. ein Fall im Sinne der vorstehend dargestellten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

    Zwar hat das BSG geäußert, dass für eine Anspruchsbegründung aufgrund einer grundrechtsorientierten Auslegung "regelmäßig kein Raum mehr" sei, wenn der GBA für die in Rede stehende neue Behandlungsmethode eine negative Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 Satz 3 SGB V abgegeben habe (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 24).

    Dies kann aber letztlich nur dann gelten, wenn die gerichtlich voll überprüfbare negative Bewertung inhaltlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält (vgl. auch BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 24 und 11 ff.), sodass es in den betreffenden Fällen auf die negative Bewertung des GBA und auf die von der Klägerin problematisierte Frage der demokratischen Legitimation des GBA nicht entscheidend ankommt.

    (2) Soweit des Weiteren zu klären ist, ob bezüglich der Erkrankung der Versicherten eine schulmedizinische bzw. allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung stand, ist zunächst das konkrete Behandlungsziel gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V des behandelnden Arztes - hier von Prof. Dr. C ... - festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 31).

    Indizien im vorstehenden Sinne erfordern, wie das BSG zu Recht ausgeführt hat, objektivierbare wissenschaftliche Erkenntnisse (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 23 f.).

    Die gleiche Schutzpflicht verlangt vom Staat, generell für einen Schutz vor Gesundheitsgefahren zu sorgen (z.B. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - juris Rn. 37); zutreffend hat das BSG daher ausgeführt, dass diese Schutzpflicht im System der GKV ebenso Sicherungsmechanismen zum Schutz der Versicherten vor zweifelhaften oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Therapien zur Krankenbehandlung gebietet (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 22).

    Dem dient vor allem der Arztvorbehalt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - juris Rn. 57), sodass auch die vorstehend dargestellten, vom BVerfG konzipierten Voraussetzungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und damit nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 23 f.).

    Insoweit ist vorliegend durchaus der vom BSG unterstellte Regelfall (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 24) gegeben, dass bei einer negativen Entscheidung des GBA gemäß § 135 Abs. 1 Satz 3 SGB V auch keine Indizien für eine Wirksamkeit der Behandlungsmethode im Sinne hinreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse bestehen.

    An diesem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hat sich nach den Ausführungen des MDK im Gutachten vom 9. November 2016 bis zum Abschluss der Behandlungen am 5. August 2011 nichts geändert (zur Maßgeblichkeit der Betrachtung ex ante BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 5/09 R - juris Rn. 31; siehe schon BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 33).

    Soweit die Klägerin meint, dass die durchgeführten Behandlungen im Ergebnis erfolgreich gewesen seien, ist dies zum einen nach vorstehenden Maßgaben nicht entscheidungserheblich (siehe bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 33).

    (4) Aus der Pflicht, die Regeln der ärztlichen Kunst zu beachten, (vgl. nochmals § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB V und BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 25) folgt nicht nur, dass die Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf aufgrund von Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bestehen muss.

    Außerdem muss der Arzt aus diesem Grunde insbesondere bei neuen, noch nicht erforschten Behandlungsmethoden konkret bezogen auf den Einzelfall Risiken und Nutzen der Therapie nach dem voraussichtlich erreichbaren Behandlungsziel ermitteln, d.h. eine sorgfältige Chancen-/Risikoabwägung durchführen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 25 f.; siehe ferner zur Aufklärungspflicht bei Arzneimitteltherapien BSG, Urteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 7/05 R - juris Rn. 28 und 54).

    Es fehlt an jeglicher Dokumentation einer Chancen-/Risikoabwägung und einer Aufklärung der Versicherten hierzu (zur Dokumentation BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 27).

    Darüber hinaus muss die Behandlung in den Fällen der vorliegenden Art durch einen Facharzt oder einen in gleicher Weise einschlägig qualifizierten Arzt durchgeführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 7/05 R - juris Rn. 50).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Sachsen, 26.04.2017 - L 1 KR 185/12
    Deren Übernahme habe die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98) zu Unrecht abgelehnt.

    Entgegen der Auffassung der Versicherten hätten auch nicht die im Beschluss des BVerfG vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - aufgeführten Voraussetzungen vorgelegen.

    Demnach verstößt die Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, dass eine neue ärztliche Behandlungsmethode im Rahmen der GKV ausgeschlossen sei, weil der GBA sie nicht anerkannt habe oder sie sich in der Praxis und medizinischen Fachdiskussion nicht durchgesetzt habe, gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie gegen die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - juris Rn. 64):.

    Indizien im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind "ernsthafte Hinweise" auf eine Erreichbarkeit des Behandlungsziels durch die Alternativbehandlung (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - juris Rn. 66).

    Denn die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, aus der ein Anspruch auf eine Behandlung mit einer neuen Behandlungsmethode bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung hergeleitet wird, soll nicht nur verhindern, dass die gesetzlichen Vorschriften zu den Leistungsansprüchen, die den Versicherten im Rahmen der GKV zustehen, in einer dem Zweck des Grundrechts zuwiderlaufenden Weise zu eng gefasst oder ausgelegt werden, weil den Staat mit der Schaffung des Systems der GKV eine besondere Verantwortung trifft (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - juris Rn. 65).

    Dem dient vor allem der Arztvorbehalt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - juris Rn. 57), sodass auch die vorstehend dargestellten, vom BVerfG konzipierten Voraussetzungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst und damit nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 23 f.).

    Das BVerfG hat ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass eine "gewissenhafte fachliche Einschätzung" des behandelnden Arztes unverzichtbar ist (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - juris Rn. 66).

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R

    Vertragsarzt - Verordnung von Fertigarzneimittel im Rahmen des Off-Label-Use -

    Auszug aus LSG Sachsen, 26.04.2017 - L 1 KR 185/12
    Soweit das Behandlungsziel keine Heilung ist, muss wenigstens eine positive Einwirkung auf den Verlauf der Grunderkrankung selbst beabsichtigt sein (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 48/09 R - juris Rn. 32).

    Deshalb bleiben Behandlungen, die "nur" auf die Verbesserung der Lebensqualität abzielen (mag dies auch ein legitimes Behandlungsziel im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein) - also z.B. auf eine Verbesserung des Allgemeinbefindens, der Mobilität oder der Nahrungsaufnahme - außer Betracht (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 48/09 R - juris Rn. 33; Landessozialgericht [LSG] Saarland, Urteil vom 21. Oktober 2015 - L 2 KR 189/14 - juris Rn. 42).

    Nur die Erfüllung der Hoffnung des Versicherten auf eine rettende Behandlung in einer aussichtslosen gesundheitlichen Situation bzw. wenigstens auf eine positive Einwirkung auf den Verlauf der Grunderkrankung selbst - etwa im Sinne eines spürbaren Aufhaltens oder Verlangsamens des Tumorwachstums und einer dadurch bewirkten Verlängerung der Lebenszeit - indiziert die vom BVerfG beschriebene notstandsähnliche Lage, in der nahezu jeder Behandlungsansatz auf Kosten der GKV möglich sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 48/09 R - juris Rn. 35; klarstellend zu palliativen Behandlungsfällen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2017 - L 5 KR 1653/15 - juris Rn. 49).

  • BVerfG, 26.02.2013 - 1 BvR 2045/12

    Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue

    Auszug aus LSG Sachsen, 26.04.2017 - L 1 KR 185/12
    Bietet die Schulmedizin nur noch eine palliative Therapie an, weil sie jede Möglichkeit kurativer Behandlung als aussichtslos erachtet, kommt eine aus Verfassungsgründen aufgrund einer notstandsähnlichen Situation zu erbringende Alternativbehandlung nur dann in Betracht, wenn die auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinaus reichenden Erfolg besteht (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 1 BvR 2045/12 - juris Rn. 15).

    Rein experimentelle Behandlungen - d.h. Behandlungen, mit denen ein bestimmtes Behandlungsziel (ggf. eine Heilung) ohne hinreichende Indizien auf eine Wirksamkeit im Wege des Experiments beabsichtigt ist - reichen hierfür nicht (nochmals BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 1 BvR 2045/12 - juris Rn. 15).

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

    Auszug aus LSG Sachsen, 26.04.2017 - L 1 KR 185/12
    Deshalb hat das BSG zu Recht klargestellt, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch als Anspruchsgrundlage neben dem Naturalleistungen der GKV betreffenden Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V keine Anwendung findet (BSG, Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 14/07 R - juris Rn. 19 m.w.N.; durch diese Entscheidung wurde das von der Klägerin zitierte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 - L 4 KR 78/05 - aufgehoben).

    Als rechtmäßige Amtshandlung käme aber jeweils allenfalls die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V in Betracht (BSG, Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 14/07 R - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 26.04.2017 - L 1 KR 185/12
    Außerdem muss der Arzt aus diesem Grunde insbesondere bei neuen, noch nicht erforschten Behandlungsmethoden konkret bezogen auf den Einzelfall Risiken und Nutzen der Therapie nach dem voraussichtlich erreichbaren Behandlungsziel ermitteln, d.h. eine sorgfältige Chancen-/Risikoabwägung durchführen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 25 f.; siehe ferner zur Aufklärungspflicht bei Arzneimitteltherapien BSG, Urteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 7/05 R - juris Rn. 28 und 54).

    Darüber hinaus muss die Behandlung in den Fällen der vorliegenden Art durch einen Facharzt oder einen in gleicher Weise einschlägig qualifizierten Arzt durchgeführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 7/05 R - juris Rn. 50).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 - L 5 KR 1653/15

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für eine Immuntherapie mit dendritischen

    Auszug aus LSG Sachsen, 26.04.2017 - L 1 KR 185/12
    Ein Ursachenzusammenhang liegt nicht vor, wenn die Krankenkasse vor der Selbstbeschaffung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre, oder wenn der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der Krankenkasse ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hat bzw. fest entschlossen ist, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnen sollte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2017 - L 5 KR 1653/15 - juris Rn. 39).

    Nur die Erfüllung der Hoffnung des Versicherten auf eine rettende Behandlung in einer aussichtslosen gesundheitlichen Situation bzw. wenigstens auf eine positive Einwirkung auf den Verlauf der Grunderkrankung selbst - etwa im Sinne eines spürbaren Aufhaltens oder Verlangsamens des Tumorwachstums und einer dadurch bewirkten Verlängerung der Lebenszeit - indiziert die vom BVerfG beschriebene notstandsähnliche Lage, in der nahezu jeder Behandlungsansatz auf Kosten der GKV möglich sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 48/09 R - juris Rn. 35; klarstellend zu palliativen Behandlungsfällen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2017 - L 5 KR 1653/15 - juris Rn. 49).

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - Erwachsener mit ADHS-Leiden - kein Anspruch auf

    Auszug aus LSG Sachsen, 26.04.2017 - L 1 KR 185/12
    Hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB V fehlt es bereits an dem Ursachenzusammenhang zwischen der Leistungsablehnung und der Selbstbeschaffung (dazu BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 5/09 R - juris Rn. 15).

    An diesem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hat sich nach den Ausführungen des MDK im Gutachten vom 9. November 2016 bis zum Abschluss der Behandlungen am 5. August 2011 nichts geändert (zur Maßgeblichkeit der Betrachtung ex ante BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 1 KR 5/09 R - juris Rn. 31; siehe schon BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 33).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Auszug aus LSG Sachsen, 26.04.2017 - L 1 KR 185/12
    Unaufschiebbar kann auch eine zunächst nicht eilbedürftige Behandlung werden, wenn der Versicherte mit der Ausführung so lange wartet, bis die Leistung zwingend erbracht werden muss, um den mit ihr angestrebten Erfolg noch zu erreichen (vgl. zu vorstehenden Grundsätzen BSG, Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R - juris Rn. 15).

    Denn der unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 2 SGB V in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch (§ 2 Abs. 2 SGB V) und setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (BSG, Urteil vom 8. September 2015 - B 1 KR 14/14 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 26. September 2009 - B 1 KR 3/06 R - juris Rn. 13).

  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 15/08 R

    Krankenversicherung - hochgradige Sehstörung begründet keine notstandsähnliche

    Auszug aus LSG Sachsen, 26.04.2017 - L 1 KR 185/12
    Für neue ärztliche Behandlungsmethoden - d.h. Methoden, die nicht als abrechnungsfähige Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM) enthalten sind - gilt nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass von einer Wahrung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich nur dann ausgegangen werden kann, wenn der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung zum diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 1 KR 15/08 R - juris Rn. 11).

    Da der Erstattungsanspruch - wie aufgezeigt - nicht weiter als der Sachleistungsanspruch reicht, können in diesem Fall im Allgemeinen keine Ansprüche nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V bei Erbringung der Leistung durch einen Arzt außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung entstehen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 1 KR 15/08 R - juris Rn. 8 und 11).

  • LSG Saarland, 21.10.2015 - L 2 KR 189/14

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Kostenübernahme bzw -erstattung einer

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • LSG Sachsen, 26.08.2016 - L 1 KR 137/11

    Krankenversicherung - besonders hoher Pflegebedarf; Blutzuckermessung; einfachste

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 KR 4217/14

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme der ambulanten Behandlung eines

  • BSG, 15.12.2015 - B 1 KR 30/15 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - kein Anspruch auf das

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 6/11 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Sonderrechtsnachfolge - laufende

  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 4/13 R

    Krankenversicherung - Auslandsbehandlung zur Erhaltung der Sehfähigkeit für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2007 - L 4 KR 78/05

    Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine durchgeführte stereotaktische

  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum

  • LSG Bayern, 13.10.2020 - L 20 KR 139/19

    Gesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzung an einen fiktionsfähigen Antrag

    Bietet die Schulmedizin nur noch palliative Therapien an, kommt ein grundrechtsorientierter Leistungsanspruch nur dann in Betracht, wenn mit der Alternativbehandlung eine auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg im Sinne einer wenigstens positiven Einwirkung auf den Verlauf der Grunderkrankung selbst besteht (Sächsisches LSG, Urteile vom 27.03.2018, L 9 KR 275/13, und vom 16.04.2017, L 1 KR 185/12).
  • LSG Sachsen, 27.03.2018 - L 9 KR 275/13

    Übernahme der Kosten für eine stationäre Behandlung

    Soweit das Behandlungsziel keine Heilung ist, muss wenigstens eine Aussicht auf Heilung der Grunderkrankung selbst oder auf positive Einwirkung auf den Verlauf der Grunderkrankung als solcher bestehen (BSG, Urteil vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 48/09 R -, SozR 4-2500 § 106 Nr. 30, Rn. 32, juris), sei es durch Aufhalten des Fortschreitens der Krankheit oder Verhinderung von Komplikationen - etwa im Sinne eines spürbaren Aufhaltens oder Verlangsamens des Tumorwachstums und einer dadurch bewirkten Verlängerung der Lebenszeit - (BSG Urteil vom 04.04.2006, B 1 KR 7/05 R, Rn. 43, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2017 - L 5 KR 1653/15 - Rn. 49, juris, Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. April 2017 - L 1 KR 185/12 -, Rn. 66, juris).
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