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   LSG Sachsen, 27.10.2015 - L 5 R 756/14   

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https://dejure.org/2015,62373
LSG Sachsen, 27.10.2015 - L 5 R 756/14 (https://dejure.org/2015,62373)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 27.10.2015 - L 5 R 756/14 (https://dejure.org/2015,62373)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - L 5 R 756/14 (https://dejure.org/2015,62373)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2015 - L 5 R 756/14
    Die von der Beklagten getroffene einschränkende Auslegung von § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI lässt sich weder der Formulierung des Gesetzes noch dessen Auslegung entnehmen (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R -, juris Rn. 23).

    Sie beruhen, weil sie ohne eigene Beitragsleistung erworben sind, überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R - juris Rn. 35 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u.a. - juris Rn. 108).

    Etwas anderes ist auch der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 19. April 2011 (B 13 R 79/09 R) nicht zu entnehmen.

    Damit statuiert diese Norm für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1997 eine (Rück-)Ausnahme von der Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung für Anrechnungszeiten (so auch BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R - juris Rn. 29), die für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1997 eine von § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI abweichende Regelung enthält.

    Es handelt sich somit um Übergangsregelungen, die (lediglich) ergänzende Funktion haben (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R - juris Rn. 28 m.w.N).

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2015 - L 5 R 756/14
    Dies wird besonders deutlich aus der Begründung zum Entwurf des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 7. März 1989 (BT-Drs. 11/4124, S. 167) wonach die damalige Neuregelung in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI damit begründet wurde, dass Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, vollwertige Beitragszeiten und nicht (bloße) Anrechnungszeiten sind.

    Die Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI wurde aber gerade vor diesem Hintergrund und zu dem Zweck geschaffen, eine gleichzeitige Berücksichtigung für den Fall, dass der Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig ist, auszuschließen (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 167; Gürtner, a.a.O Rn. 65).

    Dies wird insbesondere bestätigt von der Begründung zur Regelung in § 58 SGB VI (BT-Drs. 11/4124 S. 167) sowie zu der in § 252 Abs. 2 SGB VI (zuvor § 247, BT-Drs. 11/4124 S. 200).

    Die Passage zur Übergangsphase bis 1997 bezieht sich offensichtlich auf die Regelung in § 252 Abs. 2 SGB VI, die nach der Gesetzesbegründung die Berücksichtigung von Zeiten "vor 1998" als beitragsgeminderte Zeiten, für die wegen des Bezuges von Sozialleistungen Beiträge gezahlt worden sind, ermöglicht (BT-Drs. 11/4124 S. 200 zu § 247).

  • BSG, 13.12.2000 - B 5 RJ 18/99 R

    Anrechnungszeiten iS. des SGB VI

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2015 - L 5 R 756/14
    Für diesen darin benannten begrenzten Zeitraum können diese Zeiten sowohl Pflichtbeitrags- als auch Anrechnungszeiten sein (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 1998 - L 5 25/94 - juris Rn. 68, bestätigt durch BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 18/99 R - juris Rn. 31).

    Da die Klägerin im streitigen Zeitraum ab 1. April 1996, mithin nach Inkrafttreten des SGB VI, wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI war und damit von den zuständigen Sozialleistungsträgern an den Rentenversicherungsträger Beiträge gezahlt wurden (vgl. Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI Text und Erläuterungen zu § 252, Ziff. 2; vgl. auch Gürtner, a.a.O, § 252 Rn. 22, Stand April 2011), verhindert § 252 Abs. 2 SGB VI die Einbeziehung dieser Zeit bis zum 31. Dezember 1997 in den Ausschlusstatbestand des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Diese Zeiten sind daher gleichzeitig Anrechungs- und Pflichtbeitragszeiten (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 18/99 R - juris Rn. 31; Gürtner, a.a.O. Rn. 22).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2015 - L 5 R 756/14
    Sie beruhen, weil sie ohne eigene Beitragsleistung erworben sind, überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 79/09 R - juris Rn. 35 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u.a. - juris Rn. 108).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - L 2 R 1040/15

    Ausschluss einer Berücksichtigung von Anrechnungszeiten bei gleichzeitiger

    Obwohl beim BSG unter dem Az.: B 13 R 19/16 R zurzeit ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 (L 5 R 756/14, veröffentlicht in juris) zur Frage, ob der Ausschluss einer Anrechnungszeit bei versicherungspflichtigem Soziallleistungsbezug nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI einen gleichen Sachverhalt zwischen der Pflichtbeitragszeit bei Sozialleistungsbezug und der Anrechnungszeit voraussetze, rechtshängig ist, liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vor noch eine Divergenz.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2019 - L 21 R 370/15

    Bewertung von Zeiten als Beitragszeiten im Anwendungsbereich des FRG in der

    § 252 Abs. 2 SGB VI ist eine abweichende Ausnahmeregelung zu § 58 Absatz 1 Satz 3 SGB VI für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.1997 (BSG vom 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R; Sächsisches LSG vom 27.10.2015 - L 5 R 756/14).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2017 - L 9 R 1105/16
    Dieser Ausschlusstatbestand ist vorliegend auch anzuwenden, da er sich auf alle Tatbestände des § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erstreckt (vgl. hierzu ausführlich: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2015 - L 14 R 44/14 - LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2015 - L 5 R 756/14 - LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2016 - L 2 R 1040/15 - alle in juris) und weder Sonderregelungen noch Rückausnahmen im SGB VI (§ 247, § 252 SGB VI) zu einem anderen Ergebnis führen, da diese von ihrem Anwendungsbereich nicht den hier streitigen Zeitraum ab Mai 2003 betreffen bzw. deren Voraussetzungen vom Kläger nicht erfüllt werden.
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