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   LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15   

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LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15 (https://dejure.org/2016,51408)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15 (https://dejure.org/2016,51408)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - L 7 AS 1051/15 (https://dejure.org/2016,51408)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz des wegen einer verspäteten Abgabe einer Drittschuldnererklärung durch den Sozialversicherungsträger entstandenen Schadens; Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung; Inhalt und Ausmaß der Schadensersatzpflicht; Kein Ersatz unnütz ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung; Inhalt und Ausmaß der Schadensersatzpflicht; Kein Ersatz unnütz aufgewandter Prozesskosten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/04

    Rechtsfolgen der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15
    Zum anderen hat der Beklagte durch die Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung einen konkreten Anlass zur sofortigen Klage gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14).".

    Weder bedarf es einer weiteren vorprozessualen Aufforderungshandlung des Gläubigers noch einer gesonderten Auskunftsklage (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14).

    Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des 5. Senats des SächsLSG verwiesen (a.a.O., juris, Rn. 28): "Weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der am 1. Januar 2002 eingefügten amtlichen Überschrift (vgl. Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887) zu § 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners) ergibt sich, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 13 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - BGHZ 91, 126, 128 f.).

    Inhalt und Ausmaß der Schadenersatzpflicht des § 840 Abs. 2 ZPO werden vielmehr durch den Normzweck der Bestimmung konkretisiert (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14).

    Für weitergehende Begünstigungen des Pfändungsgläubigers und damit einhergehende zusätzliche Belastungen des Drittschuldners fehlt es an einem rechtfertigenden Grund (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14; Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - juris Rn. 14).".

    Für Anwaltskosten, die in der wiederholten Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung gründen, hat der 5. Senat des SächsLSG (a.a.O., juris, Rn. 29 f.) zutreffend festgestellt: " Da der Gläubiger nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung weitere Aufforderungshandlungen gegenüber dem Drittschuldner vorzunehmen, ihn vielmehr nach Ablauf der Zweiwochenfrist unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen kann, sind damit verbundene Anwaltskosten nicht ersatzfähig (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 - juris 3. Leitsatz und Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Auflage 2014 § 840 Rn. 22).

    Denn dieser gewährt keinen weitergehenden Anspruch als den für die Verletzung des Schutzgesetzes in § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - juris Rn. 16 sowie vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 16).".

    Dem steht nicht die Entscheidung des BGH vom 4. Mai 2006, IX ZR 189/04, abgedruckt in NJW-RR 2006, 1566, entgegen.

    In seinem Beschluss vom 04.06.2009 - IX ZR 189/04 , juris , Rn. 12 ff., hat der BGH zutreffend ausgeführt: "bb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff) eingefügten amtlichen Überschrift zu § 840 ZPO, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat.

  • BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83

    Durchsetzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15
    Insbesondere ist eine Erledigungserklärung der Hauptsache nach Abgabe der Drittschuldnererklärung mit der Folge, dass nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden wäre, nicht möglich, weil die Klage nicht auf die Abgabe dieser Erklärung gerichtet war, und im Übrigen auch nicht hätte gerichtet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - juris Leitsatz), sondern ausschließlich auf Zahlung der (vermeintlich) gepfändeten Leistungen nach dem SGB II, weshalb sie - weil der Anspruch nie bestand - von Anfang an unbegründet war (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 - juris Rn. 9 und 25, vgl. SächsLSG, a.a.O,. Rn. 18).".

    Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des 5. Senats des SächsLSG verwiesen (a.a.O., juris, Rn. 28): "Weder aus dem Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO noch aus der am 1. Januar 2002 eingefügten amtlichen Überschrift (vgl. Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887) zu § 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners) ergibt sich, dass der Drittschuldner im Rahmen des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO für jeden denkbaren Schaden aufzukommen hat (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 13 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - BGHZ 91, 126, 128 f.).

    Im Rahmen des § 840 ZPO kommt dem Gebot der Rechtsklarheit sowie dem Interesse an einer möglichst einfachen Konfliktlösung besondere Bedeutung zu, weil nach der Ausgestaltung der Norm der Pfändungsgläubiger dem Schuldner gegenüber bereits günstiger gestellt ist als ein neuer Gläubiger nach einer Abtretung (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - juris Rn. 14).

    Für weitergehende Begünstigungen des Pfändungsgläubigers und damit einhergehende zusätzliche Belastungen des Drittschuldners fehlt es an einem rechtfertigenden Grund (BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14; Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - juris Rn. 14).".

    Der Senat hat bereits in BGHZ 91, 126, 128 f darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 840 Abs. 2 ZPO im Zusammenhang mit der sprachlich anders gefassten Regelung des § 836 Abs. 3 ZPO zu würdigen ist.

    Die im Gegensatz zu § 836 Abs. 3 ZPO in § 840 Abs. 2 ZPO normierte Schadensersatzpflicht erfährt ihre Berechtigung in der besonderen Ausgestaltung der nach § 840 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Erklärungsverpflichtung des Drittschuldners, die als nicht einklagbare Handlungslast oder Obliegenheit zu qualifizieren ist (BGHZ 91, 126, 128 f; BGHZ 98, 291, 293).

  • BGH, 25.09.1986 - IX ZR 46/86

    Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15
    Diese geht deshalb nicht weiter, als den Gläubiger gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er bei Auskunftserfüllung durch den Drittschuldner gestanden hätte (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - juris Rn. 15).

    Eine Verpflichtung auf den Ersatz auch anderer Schäden als der durch den Entschluss des Gläubigers verursachten, die gepfändete vermeintliche Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen, begründet § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - juris Rn. 15).

    Denn dieser gewährt keinen weitergehenden Anspruch als den für die Verletzung des Schutzgesetzes in § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 46/86 - juris Rn. 16 sowie vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 16).".

    Die im Gegensatz zu § 836 Abs. 3 ZPO in § 840 Abs. 2 ZPO normierte Schadensersatzpflicht erfährt ihre Berechtigung in der besonderen Ausgestaltung der nach § 840 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Erklärungsverpflichtung des Drittschuldners, die als nicht einklagbare Handlungslast oder Obliegenheit zu qualifizieren ist (BGHZ 91, 126, 128 f; BGHZ 98, 291, 293).

    Angesichts dessen besteht kein Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz aufgrund unterlassener Pfändungen bei Dritten (BGH, Urteil vom 25.09.1986 - IX ZR 46/86, juris, 1. Leitsatz).

  • BGH, 28.01.1981 - VIII ZR 1/80

    Haftung des Drittschuldners für unrichtige Auskünfte durch von ihm hinzugezogene

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15
    Um dies zu verhindern, ist es sinnvoll, die Kostentragung lediglich festzustellen (so auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 - juris Rn. 27 ff.).

    Insbesondere ist eine Erledigungserklärung der Hauptsache nach Abgabe der Drittschuldnererklärung mit der Folge, dass nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden wäre, nicht möglich, weil die Klage nicht auf die Abgabe dieser Erklärung gerichtet war, und im Übrigen auch nicht hätte gerichtet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - juris Leitsatz), sondern ausschließlich auf Zahlung der (vermeintlich) gepfändeten Leistungen nach dem SGB II, weshalb sie - weil der Anspruch nie bestand - von Anfang an unbegründet war (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 - juris Rn. 9 und 25, vgl. SächsLSG, a.a.O,. Rn. 18).".

    Auch liegt das für den Schadenersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Verschulden (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 - juris Rn. 13 m.w.N.) des Beklagten vor.

    Da § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, trägt der Beklagte als Schuldner - und nicht etwa die Klägerin - die Beweislast dafür, dass sie ihrer Verpflichtung ohne Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 - juris Rn. 14 m.w.N).

  • BSG, 20.05.1992 - 14a/6 RKa 29/89

    Sozialgerichtsverfahren - Fortsetzungsfeststellung - Feststellungsinteresse -

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15
    Denn der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl er - anders als in § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat (BSG, Urteile vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R -, juris 2. Leitsatz, vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; so auch Keller, a.a.O., § 55 Rn. 19).

    Ausnahmen von der Subsidiarität hat die Rechtsprechung jedoch bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts zugelassen, weil in dem Fall angenommen werden kann, dass solche Beklagte aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz die Kläger auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen (st. Rspr, vgl. BSG Urteil vom 26. Mai 1959 - 3 RK 36/56 - BSGE 10, 21, 24 f; Urteil vom 11. März 1960 - 3 RK 62/56 - BSGE 12, 44, 46 = SozR Nr. 73 zu § 54 SGG; Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R - juris Rn. 17; Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 4/09 R - juris Rn. 17).

    Dient die Feststellungsklage hingegen nur der Klärung einer Vorfrage und kann den Streit nicht im Ganzen bereinigen, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wegen der fehlenden Prozesswirtschaftlichkeit ausgeschlossen (st. Rspr. BSG, vgl. Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R - juris Rn. 23; Urteil vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R -, juris Rn. 24).

  • LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13

    Rentenversicherung; Schadenersatzforderung aufgrund verspäteter Abgabe einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15
    Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis ist ausreichend, wenn über dieses im Sozialrechtsweg zu entscheiden ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 4, so auch SächsLSG, Urteil vom 21.07.2015 - L 5 R 896/13, juris, Rn. 16).

    Ebenso ist die erstinstanzlich erfolgte Klageänderung sachdienlich i.S.d. § 99 SGG, weil damit der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren endgültig bereinigt und ein neuer Prozess (Klage auf Leistung von Schadenersatz bzw. auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Schadens) vermieden werden kann (vgl. Leitherer, a.a.O. § 99 Rn. 10 m.w.N. sowie SächsLSG, Urteil vom 21.07.2015 - L 5 R 896/13, juris, Rn. 20).

    In dem Urteil vom 21.07.2015 (L 5 R 896/13, juris, Rn. 22 bis 27) hat das SächsLSG den erkennenden Senat überzeugend ausgeführt: "Anspruchsgrundlage ist § 840 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO.

  • BSG, 12.02.1998 - B 6 SF 1/97 R

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Entscheidungen über Schadensersatzansprüche

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15
    Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei eröffnet, wenn ein Pfändungsgläubiger eine von ihm gepfändete Forderung, über deren Bestand die Sozialgerichte zu entscheiden haben, bei dem Sozialgericht einklage, nach Rechtshängigkeit den Klageantrag ändere und nunmehr anstelle der Zahlung auf der Grundlage von § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Drittschuldners wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht begehre (BSG, Beschluss vom 12.02.1998 - B 6 SF 1/97 R, juris, Rn. 7).

    Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bestehe dann weiter, wenn der Pfändungsgläubiger - wie hier - in einem bereits anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren - über eine öffentlich-rechtliche Forderung im Wege der Klageänderung vom Zahlungsanspruch auf einen vollstreckungsrechtlichen Schadensersatzanspruch übergehe (BSG, Urteil vom 12.02.1998 - B 6 SF 1/97 R, juris, Rn. 11).

    Die Ausführungen des SG zum Rechtsweg sind zutreffend (vgl. BSG, Beschluss vom 12.02.1998 - B 6 SF 1/97 R, juris).

  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 79/09

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Festsetzbarkeit der dem Gläubiger in Vorbereitung

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15
    Der BGH habe in seinem Beschluss vom 14.01.2010 - VII ZB 79/09, Rn. 14 - lediglich festgestellt, dass es sich bei einer weiteren Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (nicht zur Zahlung) um keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung handele.

    Für Anwaltskosten, die in der wiederholten Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung gründen, hat der 5. Senat des SächsLSG (a.a.O., juris, Rn. 29 f.) zutreffend festgestellt: " Da der Gläubiger nicht verpflichtet ist, vor Klageerhebung weitere Aufforderungshandlungen gegenüber dem Drittschuldner vorzunehmen, ihn vielmehr nach Ablauf der Zweiwochenfrist unmittelbar auf Leistung in Anspruch nehmen kann, sind damit verbundene Anwaltskosten nicht ersatzfähig (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 79/09 - juris 3. Leitsatz und Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Auflage 2014 § 840 Rn. 22).

  • BSG, 02.07.2013 - B 4 AS 74/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15
    Denn der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, obwohl er - anders als in § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - keinen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat (BSG, Urteile vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R -, juris 2. Leitsatz, vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; so auch Keller, a.a.O., § 55 Rn. 19).

    Dient die Feststellungsklage hingegen nur der Klärung einer Vorfrage und kann den Streit nicht im Ganzen bereinigen, so ist das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Feststellungsklage auch gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wegen der fehlenden Prozesswirtschaftlichkeit ausgeschlossen (st. Rspr. BSG, vgl. Urteil vom 20. Mai 1992 - 14a/6 RKa 29/89 - juris Rn. 19; Urteil vom 8. Mai 2007 - B 2 U 3/06 R - juris Rn. 23; Urteil vom 2. Juli 2013 - B 4 AS 74/12 R -, juris Rn. 24).

  • BGH, 25.10.2012 - VII ZB 31/12

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15
    Entgegen der Ansicht des Beklagten seien Alg II-Leistungen gemäß § 51 Abs. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 850 c ff. ZPO pfändbar (BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - VII ZB 31/12, Rn. 10).

    Der BGH hat die Pfändbarkeit von Leistungen nach dem SGB II in seinem Beschluss vom 25.10.2012 (VII ZB 31/12, juris , Rn. 11 ff.) mit überzeugender Begründung bejaht (ebenso BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 111/09, juris, Rn. 7): " Das Beschwerdegericht geht - insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet - davon aus, dass der Schuldner vom Drittschuldner laufende Geldleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht.

  • BGH, 10.10.1977 - VIII ZR 76/76

    Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung

  • BSG, 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsmittel - Beschwer - formelle Beschwer -

  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R

    Rahmenvertrag für die Erbringung vertragsärztlich verordneter

  • BGH, 25.11.2010 - VII ZB 111/09

    Forderungspfändung: Bestimmung des Pfändungsfreibetrages bei Zwangsvollstreckung

  • AG Bremen, 07.02.2012 - 18 C 262/11
  • BGH, 14.05.2014 - VII ZB 56/12

    Pfändungsschutz in der Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit einer Entschädigung für

  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 180/03

    Pfändbarkeit einer Rente wegen Erwerbsminderung

  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 20/05

    Zusammenrechnung von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen

  • OLG Dresden, 01.12.2010 - 1 U 475/10

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung der Pflicht zur Abgabe der

  • BSG, 26.05.1959 - 3 RK 36/56

    Klage gerichtet auf die Aufhebung eines den Kläger belastenden

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Abrechnungsbefugnis - Manuelle

  • LG Stuttgart, 25.03.2015 - 13 S 66/14

    Drittschuldnerklage: Ersatz der Anwaltskosten für die vorgerichtliche

  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83

    Krankenversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Kürzung - Verfassungswidrige

  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 207/03

    Pfändbarkeit von Sozialleistungsansprüchen nicht erwerbstätiger Schuldner

  • BSG, 11.03.1960 - 3 RK 62/56
  • BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

  • BGH, 13.10.2011 - VII ZB 7/11

    Vollstreckung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten

  • BGH, 25.10.2012 - VII ZB 74/11

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld

  • RG, 26.05.1908 - VII 468/07

    Widerspruchsklage; Schikaneverbot

  • BSG, 12.07.1990 - 4 RA 47/88

    Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bei Verrechnung,

  • BGH, 26.03.1980 - VIII ZR 76/79
  • LG Essen, 29.12.2017 - 20 O 51/17

    Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Drittschuldnererklärung

    Sie diente damit der Schadensminderung (vgl. Sächsisches LSG - Urteil vom 27.10.2016 - AZ L 7 AS 1051/15 m.w.N.).
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