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   LSG Sachsen, 28.03.2017 - L 5 R 979/15   

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LSG Sachsen, 28.03.2017 - L 5 R 979/15 (https://dejure.org/2017,10324)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 28.03.2017 - L 5 R 979/15 (https://dejure.org/2017,10324)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 28. März 2017 - L 5 R 979/15 (https://dejure.org/2017,10324)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Übergangsgeld bei Arbeitsunfähigkeit nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 51 Abs. 1; SGB IX §§ 33 ff.
    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 633
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R

    Zwischen- bzw Überbrückungsübergangsgeld zwischen zwei medizinischen

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2017 - L 5 R 979/15
    Dies hat das Bundessozialgerichts (BSG) für die vergleichbare (bis zum 30. Juni 2001 geltende) Vorschrift in § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI, wonach Übergangsgeld auch für den Zeitraum erbracht wird, in dem der Versicherte nach Abschluss von medizinischen oder berufsfördernden Leistungen arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch auf Krankengeld hat, sofern berufsfördernde Leistungen erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld bewirken und aus Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend erbracht werden können, ausdrücklich entschieden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 80/00 R - juris Rn. 21).

    Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der in der wirtschaftlichen Sicherstellung des Versicherten durch eine Geldleistung während einer von ihm nicht zu vertretenden Reha-Pause zwischen zwei Maßnahmen liege, es sei denn, er bedürfe wegen des Bezuges von Kranken- oder Arbeitsentgelt nicht eines solchen Schutzes (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, a.a.O. Rn. 17).

    Gelinge dies aus Gründen, die der schutzbedürftige Betreute nicht zu vertreten habe, nicht, sei er durch die Weitergewährung des Übergangsgeldes wenigstens so zu stellen, als hätte der Leistungsträger seinen Sicherstellungsauftrag erfüllt (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, a.a.O.).

    Hieraus wird deutlich, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI a.F. und damit auch die vergleichbare aktuelle Regelung in § 51 Abs. 1 SGB IX darauf abstellt, dass es sich bei den aufeinanderfolgenden Maßnahmen um sog. gesamtplanfähige und -pflichtige Maßnahmen handelt, die vom Leistungsträger, hätte er einen Gesamtplan aufgestellt, nahtlos hätten gewährt werden müssen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, a.a.O Rn. 18).

    Auf einen vorzeitigen Abbruch hat der Rehabilitationsträger gerade keinen Einfluss, sodass dadurch bedingte Verzögerungen ihm nicht zuzurechnen sind (so auch BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, a.a.O Rn. 21).

    Auch eine nicht erfolgreiche Beendigung setzt vielmehr einen planmäßigen Abschluss voraus, weshalb vorzeitig abgebrochene (und deshalb in der Regel nicht erfolgreiche) Maßnahmen gerade nicht ausreichend sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, a.a.O.; LSG BW, Beschluss vom 1. Juli 2011 - L 3 AL 5887/10 - juris Rn. 29; von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX 4. Auflage 2015, § 51 Rn. 9).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 3 AL 5887/10
    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2017 - L 5 R 979/15
    Dahinstehen kann, ob der erforderliche "Abschluss" im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB IX voraussetzt, dass die Maßnahme erfolgreich beendet wurde (so Schlette a.a.O. Rn. 12; Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, § 51 Rn. 6; a.A. zu § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI a.F.: BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 38/98 R - juris Rn. 13; zu § 54 Abs. 4 SGB IX auch: LSG BW, Beschluss vom 1. Juli 2011 - L 3 AL 5887/10 - juris Rn. 29).

    Auch eine nicht erfolgreiche Beendigung setzt vielmehr einen planmäßigen Abschluss voraus, weshalb vorzeitig abgebrochene (und deshalb in der Regel nicht erfolgreiche) Maßnahmen gerade nicht ausreichend sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, a.a.O.; LSG BW, Beschluss vom 1. Juli 2011 - L 3 AL 5887/10 - juris Rn. 29; von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX 4. Auflage 2015, § 51 Rn. 9).

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 38/98 R

    Abschluß berufsfördernder Maßnahmen

    Auszug aus LSG Sachsen, 28.03.2017 - L 5 R 979/15
    Dahinstehen kann, ob der erforderliche "Abschluss" im Sinne von § 51 Abs. 1 SGB IX voraussetzt, dass die Maßnahme erfolgreich beendet wurde (so Schlette a.a.O. Rn. 12; Schütze in Hauck/Noftz, SGB IX, § 51 Rn. 6; a.A. zu § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI a.F.: BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 38/98 R - juris Rn. 13; zu § 54 Abs. 4 SGB IX auch: LSG BW, Beschluss vom 1. Juli 2011 - L 3 AL 5887/10 - juris Rn. 29).

    Ein vorzeitiger Abbruch der Maßnahme wie im hier zugrunde liegenden Fall vermag Ansprüche nach Absatz 4 nicht zu begründen (Schlette in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 51 SGB IX, Rn. 29; von der Heide, a.a.O § 51 Rn. 13 mit der noch weitergehenden Forderung eines erfolgreichen Abschlusses; so zu § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI a.F. auch BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 - B 5 RJ 38/98 - juris Rn. 13).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 4780/16
    Auch für die ab dem 09.01.2012 (bis zur Beendigung am 17.07.2012) laufende berufliche Teilhabeleistung hat er Übergangsgeld bezogen, indes ist nach der Rspr. des Bundessozialgerichts zur vergleichbaren, bis zum 30.06.2001 geltende Vorschrift in § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI (Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 80/00 R - vgl. auch Urteil vom 22.06.1989 - 4 RA 24/89 -, jew. in juris) unverzichtbare Voraussetzung, dass es sich bei den hier zu beurteilenden Maßnahmen um zwei gesamtplanfähige und -pflichtige Maßnahmen zur Rehabilitation gehandelt hat, die vom Leistungsträger, hätte er einen Gesamtplan aufgestellt, nahtlos hätten gewährt werden müssen (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.03.2017 - L 5 R 979/15 -, in juris).
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