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   LSG Sachsen, 29.01.2015 - L 3 AL 57/11   

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LSG Sachsen, 29.01.2015 - L 3 AL 57/11 (https://dejure.org/2015,13266)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 29.01.2015 - L 3 AL 57/11 (https://dejure.org/2015,13266)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - L 3 AL 57/11 (https://dejure.org/2015,13266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsförderung; Erkennbarkeit der Ermessensbetätigung; keine Heilung des Mangels der Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren; Rücknahme eines Bewilligungsbescheides bei zweckwidriger Verwendung der Förderleistungen aus dem Sonderprogramm des Bundes zum ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Sachsen, 04.12.2014 - L 3 AL 154/11
    Auszug aus LSG Sachsen, 29.01.2015 - L 3 AL 57/11
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig ist, sich ausschließlich daran entscheidet, ob die im Einzelfall entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften beachtet worden sind (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11 - Urteilsabdruck S. 16).

    Da die zweckwidrige Verwendung von Förderleistungen die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides nicht berührt, kommt eine Umdeutung einer Widerrufsentscheidung in eine Aufhebungsentscheidung (§ 4 8 SGB X) nicht in Betracht (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11 - Urteilsabdruck S. 21).

    Die Bescheide sind aber nicht rechtswidrig, denn sie entsprechen den anzuwendenden fördermittelrechtlichen Vorschriften (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11 - Urteilsabdruck S. 15 ff.).

    Die "böse" Absicht, einen rechtmäßigen Verwaltungsakt nicht ordnungsgemäß umsetzen oder befolgen zu wollen, macht den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11 - Urteilsabdruck S. 16).

    Die bescheidwidrige Mittelverwendung macht nicht den Fördermittelbescheid rückwirkend rechtswidrig, sondern eröffnet der zuständigen Behörde lediglich die Möglichkeit, die Fördergelder nach Maßgabe von § 47 SGB X zurückzufordern (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a. a. O.).

    Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bestimmt sich aber nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses, wie sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ("beim Erlass eines Verwaltungsaktes") ergibt, und nicht nach Maßgabe späterer Ereignisse und Entwicklungen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014, a. a. O.).

    Der den Widerruf rechtfertigende Zweck muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Verwaltungsakt eindeutig genannt und bestimmt sein (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219 = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1 = NZS 2001, 446; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11 - Urteilsabdruck S. 17; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 47 Rdnr. 14).

    So ist in den Bescheiden nicht nur das Förderprogramm benannt, sondern sind zahlreiche Regelungen aus der Förderrichtlinie in Bezug genommen worden (so auch zu einem ähnlich gelagerten Fall: Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11 - Urteilsabdruck S. 17).

    Auch sind die Regelungen der Förderrichtlinie zur Mittelverwendung hinreichend bestimmt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11 - Urteilsabdruck S. 17 f.).

    Ein Mangel der Ermessensbetätigung kann aber im Gegensatz zu einem Fehler der Ermessensbegründung nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - B 11 AL 74/10 - JURIS-Dokument Rdnr. 8, m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11 - Urteilsabdruck S. 20; Schütze, a. a. O.).

    Denn andernfalls wäre die Ermessensregelung in § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X schlichtweg entbehrlich (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11 - Urteilsabdruck S. 20; gegen eine Ermessensreduzierung auf Null in einem Fall, in dem die Leistung für die tatsächliche Verwendung hätte gewährt werden können: Sächs. LSG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - L 3 AL 118/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 48 ff.; Steinwedel, a. a. O. Rdnr. 15a).

  • BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R

    Verwaltungsakt, Widerruf wegen Zweckverfehlung

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.01.2015 - L 3 AL 57/11
    Der den Widerruf rechtfertigende Zweck muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Verwaltungsakt eindeutig genannt und bestimmt sein (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219 = SozR 3-1300 § 47 Nr. 1 = NZS 2001, 446; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11 - Urteilsabdruck S. 17; Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X [8. Aufl., 2014], § 47 Rdnr. 14).
  • LSG Sachsen, 07.12.2006 - L 3 AL 118/05

    Rückwirkende Aufhebung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Ausübung von Ermessen

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.01.2015 - L 3 AL 57/11
    Denn andernfalls wäre die Ermessensregelung in § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X schlichtweg entbehrlich (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11 - Urteilsabdruck S. 20; gegen eine Ermessensreduzierung auf Null in einem Fall, in dem die Leistung für die tatsächliche Verwendung hätte gewährt werden können: Sächs. LSG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - L 3 AL 118/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 48 ff.; Steinwedel, a. a. O. Rdnr. 15a).
  • BSG, 07.12.2010 - B 11 AL 74/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - Darlegung

    Auszug aus LSG Sachsen, 29.01.2015 - L 3 AL 57/11
    Ein Mangel der Ermessensbetätigung kann aber im Gegensatz zu einem Fehler der Ermessensbegründung nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (so ausdrücklich BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - B 11 AL 74/10 - JURIS-Dokument Rdnr. 8, m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 3 AL 154/11 - Urteilsabdruck S. 20; Schütze, a. a. O.).
  • LSG Hessen, 04.08.2021 - L 6 AS 140/18

    SGB II, SGB X

    Ein Begründungsmangel in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn der Verwaltungsakt nicht nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X bei einer Ermessensentscheidung die maßgebenden Gesichtspunkte "erkennen" lässt (vgl. hierzu: Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 9. Aufl., 2020, § 41 Rdnr. 10; Sächs. LSG, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 3 AL 57/11 -, Rn. 39, juris).

    Dieser Mangel der Ermessensbetätigung kann aber im Gegensatz zu einem Fehler der Ermessensbegründung nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (so ausdrücklich: BSG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - B 11 AL 74/10-, Rn. 8, juris, m. w. N.; Sächs. LSG, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 3 AL 57/11 -, Rn. 39, juris).

    Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten finden sich in § 330 SGB III. Der dort geregelte Ermessensausschluss betrifft aber nur bestimmte Konstellationen zu den §§ 44, 45 und 48 SGB X, nicht aber des § 47 SGB X (Sächs. LSG, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 3 AL 57/11 -, Rn. 41, juris).

  • VGH Bayern, 19.04.2016 - 12 B 15.2304

    Aufhebung der Bewilligung eines Maßnahmebeitrags im Rahmen der beruflichen

    Insoweit kann dahinstehen, ob zugunsten der Beklagten die Grundsätze des intendierten Ermessens eingreifen würden (vgl. zur Rechtsfigur des "intendierten Ermessens" BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22.96 - NJW 1998, 2233; mit beachtlichen Gründen gegen die Annahme eines "intendierten Ermessens" bei Widerrufsentscheidungen nach § 47 SGB X Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 47 Rn. 53; für die Annahme intendierten Ermessens im Falle des Widerrufs einer Fördermaßnahme nach dem AFBG VG Ansbach, U. v.8.10.2015 - AN 2 K 14.01547 - juris Rn. 33 ff.), weil diese die Beklagte allenfalls von der Darlegung entsprechender Erwägungen in den Bescheidsgründen, nicht hingegen vom Gebrauch des Entschließungsermessens als solchem dispensieren würde (vgl. VG München, U. v. 27.7.2005 - M 15 K 04.3590 - juris Rn. 29 ff.), an dem es - neben der fehlenden Abwägung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten des Klägers - im streitbefangenen Bescheid mangelt (zum Ermessensausfall bei Entscheidungen nach § 47 Abs. 2 SGB X, vgl. Sächsisches LSG, U. v. 29.1.2015 - L 3 AL 57/11 - juris Rn. 38 ff.; U. v. 4.12.2014 - L 3 AL 154/11 - juris Rn. 90 ff.).
  • LSG Sachsen, 08.10.2015 - L 3 AL 147/13

    Arbeitsförderungsrecht; Berufsausbildungsbeihilfe; dauerhafte Eingliederung;

    Denn eine Ermessensbetätigung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - [SGB X]) ist nicht zu erkennen (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 3 AL 57/11 - juris Rdnr. 38).
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