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   LSG Sachsen, 30.05.2017 - L 1 KR 244/16   

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https://dejure.org/2017,21628
LSG Sachsen, 30.05.2017 - L 1 KR 244/16 (https://dejure.org/2017,21628)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 30.05.2017 - L 1 KR 244/16 (https://dejure.org/2017,21628)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - L 1 KR 244/16 (https://dejure.org/2017,21628)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Krankenhausträgers auf Erstattung der Kosten für eine stationäre Behandlung bei eigentlichem Ausreichen einer ambulanten Behandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine Kostenübernahme für stationäre Chemotherapie

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Chemotherapie ist Domäne der ambulanten Medizin - Keine Kostenübernahme bei stationärer Verabreichung von Zytostatika

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung, wenn diese nicht erforderlich war

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenübernahme für stationäre Chemotherapie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankenhäuser müssen der ambulanten Versorgung Vorrang einräumen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Kostenübernahme für stationäre Chemotherapie

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Krankenhäuser müssen der ambulanten Versorgung Vorrang einräumen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 73 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Krankenhäusern | Vergütungsanspruch/Fälligkeit | Keine Notwendigkeit stationärer Behandlung bei Chemotherapie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Kostenübernahme für stationäre Chemotherapie - Ambulante Versorgung hat Vorrang

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 25.09.2007 - GS 1/06

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.05.2017 - L 1 KR 244/16
    Ob eine Krankenhausbehandlung die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfüllt, richtet sich allein nach medizinischen Erfordernissen (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 25. September 2007 - GS 1/06 - juris Rn. 15 ff.).

    Eine Auslegung, nach der die Notwendigkeit einer stationären Behandlung nicht mit medizinischen, sondern anderen Gründen - z.B. dem Fehlen alternativer Versorgungs- und Unterbringungsmöglichkeiten - begründet wird, verbietet sich (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 25. September 2007 - GS 1/06 - juris Rn. 22).

    Dabei ist die Frage, ob eine stationäre Behandlung erforderlich war, ausgehend von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes grundsätzlich uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 25. September 2007 - GS 1/06 - juris Rn. 27 ff., siehe auch juris Rn. 29: keine Vertretbarkeitsprüfung, keine Einschätzungsprärogative, kein Beurteilungsspielraum).

    Mit der zitierten Rechtsprechung ist aber lediglich klargestellt worden, dass sich die Notwendigkeit einer stationären Behandlung "aus allein medizinischen Gründen" (vgl. nochmals BSG, Beschluss des Großen Senats vom 25. September 2007 - GS 1/06 - juris Rn. 15) auch deshalb ergeben kann, weil rechtliche Bestimmungen - insbesondere solche zur Gefahrenabwehr - dem Arzt die eigentliche Durchführung der aus medizinischer Sicht erforderlichen Krankenbehandlung ohne den Einsatz besonderer Mittel eines Krankenhauses verbieten.

  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 18/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Erforderlichkeit von

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.05.2017 - L 1 KR 244/16
    Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der den mit Aussicht auf Erfolg angestrebten Behandlungszielen und den Möglichkeiten einer vorrangigen ambulanten Behandlung entscheidende Bedeutung zukommt (zusammenfassend z.B. BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 18/15 R - juris Rn. 11).

    Die Klägerin missversteht die von ihr in der mündlichen Verhandlung zitierte Rechtsprechung des 1. Senats des BSG, nach der eine stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist, wenn die medizinisch notwendige Versorgung aus Gründen der Rechtsordnung nur stationär erbracht werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 18/15 R - juris Rn. 13).

    Daher liefe die Sichtweise der Klägerin auf eine Abweichung von den Festlegungen des Großen Senats zum Gehalt des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V hinaus, die mit der zitierten Entscheidung des 1. Senats des BSG unangetastet bleiben sollten (siehe BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 18/15 R - juris Rn. 12).

  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.05.2017 - L 1 KR 244/16
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden und ob sie für den Versicherten geeignet und nützlich waren (BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 12/15 R - juris Rn. 23).

    Insbesondere hat der für die Krankenhausvergütung nunmehr allein zuständige 1. Senat des BSG die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des früher zuständigen 3. Senats zu möglichen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen bei einem bloßen Verstoß gegen "Vorschriften mit reiner Ordnungsfunktion" (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2008 - B 3 KR 17/07 R - juris Rn. 29; siehe schon BSG, Urteil vom 4. März 2004 - B 3 KR 4/03 R - juris Rn. 33) ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 12/15 R - juris Rn. 23; siehe zu § 39 SGB V auch Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 2/2016, § 39, Rn. 157 a.E.).

  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.05.2017 - L 1 KR 244/16
    Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da es sich bei einer Klage, die auf Zahlung der Vergütung eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse gerichtet ist, um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt außer Betracht bleibt (BSG, Urteil vom 28. November 2013 - B 3 KR 33/12 R - juris Rn. 9).

    Voraussetzung dieses einseitigen Rechtsgeschäfts, mit dem die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen bewirkt wird, ist gemäß § 387 BGB, dass sich zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen, wobei die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung uneingeschränkt wirksam und fällig sein muss, die Hauptforderung dagegen nur erfüllbar zu sein braucht (BSG, Urteil vom 28. November 2013 - B 3 KR 33/12 R - juris Rn. 13).

  • BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 21/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - teilstationäre Krankenhausbehandlung an

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.05.2017 - L 1 KR 244/16
    Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse für eine voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem - wie hier nach § 108 Nr. 2 SGB V - zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (z.B. BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 41/14 R - juris Rn. 8; ebenso zur teilstationären Behandlung BSG, Urteil vom 19. April 2016 - B 1 KR 21/15 R - juris Rn. 20).

    Auch für eine teilstationäre Behandlung gilt, dass diese erforderlich sein muss, weil das Behandlungsziel nicht durch vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 19. April 2016 - B 1 KR 21/15 R - juris Rn. 22).

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.05.2017 - L 1 KR 244/16
    Insbesondere hat der für die Krankenhausvergütung nunmehr allein zuständige 1. Senat des BSG die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des früher zuständigen 3. Senats zu möglichen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen bei einem bloßen Verstoß gegen "Vorschriften mit reiner Ordnungsfunktion" (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2008 - B 3 KR 17/07 R - juris Rn. 29; siehe schon BSG, Urteil vom 4. März 2004 - B 3 KR 4/03 R - juris Rn. 33) ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 12/15 R - juris Rn. 23; siehe zu § 39 SGB V auch Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 2/2016, § 39, Rn. 157 a.E.).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 32/04 R

    Krankenversicherung - Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung - Entscheidung

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.05.2017 - L 1 KR 244/16
    Insoweit findet sich auch in der Gesetzesbegründung die Erwägung, dass ambulante Behandlungen "preisgünstig" seien (BT-Drs. 11/2237, S. 177; vgl. ferner BSG, Beschluss vom 4. April 2006 - B 1 KR 32/04 R - juris Rn. 35: stationäre Behandlungen seien "typischerweise finanziell aufwändiger").
  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 15/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Umfang der Vorleistung eines

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.05.2017 - L 1 KR 244/16
    Im Übrigen wären weder § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V noch die vorstehend erläuterten Schutzbestimmungen zugunsten der öffentlichen Apotheken bzw. § 14 Abs. 7 ApoG (vgl. dazu schon BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 15/06 R - juris Rn. 18) als "Vorschriften mit reiner Ordnungsfunktion" anzusehen.
  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 17/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Beachtlichkeit von Einschränkungen

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.05.2017 - L 1 KR 244/16
    Insbesondere hat der für die Krankenhausvergütung nunmehr allein zuständige 1. Senat des BSG die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des früher zuständigen 3. Senats zu möglichen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen bei einem bloßen Verstoß gegen "Vorschriften mit reiner Ordnungsfunktion" (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2008 - B 3 KR 17/07 R - juris Rn. 29; siehe schon BSG, Urteil vom 4. März 2004 - B 3 KR 4/03 R - juris Rn. 33) ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 12/15 R - juris Rn. 23; siehe zu § 39 SGB V auch Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 2/2016, § 39, Rn. 157 a.E.).
  • BSG, 27.11.2014 - B 3 KR 12/13 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung in Räumen des Krankenhauses durch zur

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.05.2017 - L 1 KR 244/16
    Gemäß § 129a Abs. 1 Satz 3 SGB V erfordert die Abgabe von Arzneimitteln zulasten einer Krankenkasse in diesen Fällen jedoch eine Vereinbarung gemäß § 129a Abs. 1 Satz 1 SGB V über den Abgabepreis und eine ärztliche Verordnung (BSG, Urteil vom 27. November 2014 - B 3 KR 12/13 R - juris Rn. 16).
  • BSG, 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - Überprüfung der

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 20/14 R

    Krankenversicherung - Bestimmung des Umfangs der Zulassung eines

  • BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 16/15 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Zytostatikazubereitung -

  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 41/14 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

  • BSG, 26.04.2022 - B 1 KR 5/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - vollstationäre Behandlung -

    Der Vergütungsanspruch nach Maßgabe eines fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens darf nicht dazu führen, dass das Krankenhaus außerhalb seines Versorgungsauftrages tätig wird oder dass zwingende Vorgaben des Leistungserbringerrechts unterlaufen werden (vgl zu einer stationär durchgeführten Chemotherapie Sächsisches LSG vom 30.5.2017 - L 1 KR 244/16 - juris RdNr 35 ff; und dazu auch BSG vom 5.3.2018 - B 1 KR 44/17 B - juris RdNr 6 mwN) .
  • BSG, 05.03.2018 - B 1 KR 45/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG - B 1 KR 44/17 - v. 05.03.2018

    Sächsisches LSG 30.05.2017 - L 1 KR 244/16.
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