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   LSG Sachsen, 30.08.2017 - L 8 SO 17/15   

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https://dejure.org/2017,40371
LSG Sachsen, 30.08.2017 - L 8 SO 17/15 (https://dejure.org/2017,40371)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 30.08.2017 - L 8 SO 17/15 (https://dejure.org/2017,40371)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 30. August 2017 - L 8 SO 17/15 (https://dejure.org/2017,40371)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Gerichtskostenfreiheit von Angehörigen der Leistungsempfänger - Erstattung von Vorverfahrenskosten; Heranziehung zu einem Kostenbeitrag; Rechtsanwaltsvergütung; sozialgerichtliches Verfahren; Wertgebühr statt Betragsrahmengebühr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Braunschweig, 04.03.2011 - S 32 SO 208/08

    Elter sind zu einem monatlichen Kostenbeitrag für die stationäre

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.08.2017 - L 8 SO 17/15
    bb) Anders als das SG meint, kommt es für die Gerichtskostenfreiheit auch nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Kostenbeitragspflicht der Kläger und einer Leistungsberechtigung ihrer Kinder nach dem SGB XII an (anderer Auffassung: SG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2011 - S 32 SO 208/08 -, juris RdNr. 22).

    Unbeachtlich ist daher auch der Einwand des SG (und, ihm vorangehend, des SG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2011 - S 32 SO 208/08 -, juris RdNr. 22), die Angehörigen - hier: die Kläger - seien im Verhältnis zum Sozialleistungsträger und damit auch in ihrer Stellung im sozialgerichtlichen Prozess im Hinblick auf die Gerichtskostenlast genauso schutzbedürftig wie der behinderte Leistungsbezieher - hier: die Kinder der Kläger - selbst.

    dd) Nicht zu folgen ist der Auffassung des SG Braunschweig (Urteil vom 04.03.2011 - S 32 SO 208/08 -, juris RdNr. 22) und - ihm folgend - der Vorinstanz (ähnlich auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 183 RdNr. 7a), § 183 SGG sei in Konstellationen wie derjenigen des Streitfalls (also für die Festsetzung von Kostenbeiträgen nach § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) entgegen seinem Wortlaut "entsprechend" anzuwenden.

    Die Überlegung, bei der Einführung des § 197a SGG und der Langfassung des § 183 SGG zum 02.01.2002 (durch das Sechste Gesetz zur Änderung des SGG - 6. SGGÄndG - vom 17.08.2001, BGBl. I 2001, 2144) seien dem Gesetzgeber derartige Fallgestaltungen nicht gegenwärtig gewesen, weil sie erst seit 2005 in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit gehörten (SG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2011 - S 32 SO 208/08 -, juris RdNr. 22), greift nicht durch.

    Die Rechtssache hat insbesondere - anders als vom SG angenommen - keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG, da sich die Antwort auf die Frage, ob in Widerspruchsverfahren gegen Kostenbeitragsbescheide nach § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert oder Betragsrahmengebühren anfallen, unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und durch die vorliegende Rechtsprechung der LSG zur fehlenden Gerichtskostenfreiheit derartiger Klageverfahren gestützt wird, während die gegenteilige, vereinzelt gebliebene Auffassung des SG Braunschweig (Urteil vom 04.03.2011 - S 32 SO 208/08 -, juris RdNr. 22), es bestehe eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 183 SGG zu schließen sei, wie dargelegt nicht haltbar ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 263/13

    Privilegierte Maßnahme der Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung der

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.08.2017 - L 8 SO 17/15
    Das gilt entgegen der Ansicht des SG auch dann, wenn sie selbst nach anderen Vorschriften im Leistungsbezug stehen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 263/13 -, juris RdNr. 88).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2009 - L 8 SO 154/07

    Festsetzung eines Kostenbeitrags für ersparte Aufwendungen für den häuslichen

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.08.2017 - L 8 SO 17/15
    Angehörige behinderter Menschen, die wegen behinderungsbedingter Leistungen - wie hier - zu Kostenbeiträgen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII herangezogen werden, sind daher nicht nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.09.2009 - L 8 SO 154/07 -, juris RdNr. 37; Groth in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, XII. Kapitel Kosten RdNr. 4c).
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