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   LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19   

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LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19 (https://dejure.org/2022,39000)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 30.11.2022 - L 8 SO 107/19 (https://dejure.org/2022,39000)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 30. November 2022 - L 8 SO 107/19 (https://dejure.org/2022,39000)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 356
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
    Selbst wenn also der Leistungsempfänger die Schuld gegenüber einem Bestattungsunternehmen noch nicht beglichen haben sollte, wäre der maßgebliche Betrag an ihn zu zahlen, damit er die Rechnung des Bestattungsunternehmers begleichen kann (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 9).

    Unterhaltsrechtlich kommen § 1360a Abs. 3, § 1615 Abs. 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 17; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 13).

    Die Verpflichtung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe setzt nach § 74 SGB XII nur voraus, dass die (gegebenenfalls bereits beglichenen) Kosten "erforderlich" sind und es dem Verpflichteten nicht "zugemutet" werden kann, diese Kosten zu tragen, ohne ausdrücklich und ausschließlich auf die Bedürftigkeit abzustellen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 14).

    Entscheidend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (BSG, Urteil vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 R - juris Rn. 28; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 15, 16).

    Resultiert die Unzumutbarkeit allein aus der Bedürftigkeit, muss diese auch noch zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegenden, es sei denn, es wäre dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten, diese Entscheidung abzuwarten (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 17).

    Es ist daher zu prüfen, ob eine unmittelbare direkte Möglichkeit bestand, den Bedarf selbst zu decken (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 20ff; Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R - juris Rn. 13; Coseriu in: jurisPK-SGB XII 3. Aufl. 2020 § 2 Rn.16).

    Er trägt dann allerdings das Prozessrisiko, das dem Leistungsempfänger im Rahmen der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII nicht zugemutet werden darf (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 25).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
    Die Beklagte sei nicht dazu berechtigt, ihre sich aus § 74 SGB XII ergebenden Verpflichtungen zu begrenzen unter Hinweis auf eine eigens erstellte Richtlinie mit entsprechenden Kostenobergrenzen (Bezug auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R).

    Unterhaltsrechtlich kommen § 1360a Abs. 3, § 1615 Abs. 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 17; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 13).

    Hierbei muss § 74 SGB XII funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des BGB bzw. den ordnungsrechtlichen Vorschriften über die Bestattungspflicht ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren sich - anders als § 74 SGB XII - am individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 20).

    Vielmehr müssen alle Kostenansätze akzeptiert werden, die sich nicht außerhalb der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises bewegen (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 21, 22).

    Gegen das Verbot pauschaler Leistungsbegrenzungen würde in anderer Weise verstoßen, wenn die Vergütungssätze aus ordnungsrechtlich veranlassten Beerdigungen und vertraglichen Regelungen des Sozialhilfeträgers mit Bestattungsunternehmen resultieren, weil dabei gegebenenfalls günstigere vertragliche Konditionen von den Sozialhilfeträgern ausgehandelt werden könnten, als diese auf dem allgemeinen Markt üblich bzw. Leistungsempfänger sind (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rn. 18, 19).

    Dem ausgeübten religiösen Bekenntnis und der auch nach dem Tod zu beachtenden Menschenwürde (Art. 4 GG) ist Rechnung zu tragen (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R -juris Rn. 18).

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Einsatz von

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
    Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (BSG, Urteil vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 - juris Rn. 14).

    Entscheidend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (BSG, Urteil vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 R - juris Rn. 28; Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 15, 16).

    Liegen dabei die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vor, ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes auszugehen (BSG, Urteil vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 R - juris Rn. 15).

    oder Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kirchenamt oder dem Bestattungsunternehmen ermöglicht wird (BSG, Urteil vom 4. April 2019 - B 8 SO 10/18 R - juris Rn. 30, 31).

  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 8/19 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
    Verpflichteter ist, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (BSG, Urteil vom 11. September 2020 - B 8 SO 8/19 R - juris Rn.13).

    Die Beurteilung der Zumutbarkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung (BSG, Urteil vom 11. September 2020 - B 8 SO 8/19 R - juris Rn. 18).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2019 - L 2 SO 2529/18

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Erforderlichkeit - Unzumutbarkeit der

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
    Die durch die Überführung der Leiche in das Ausland entstehenden Kosten sind allerdings nicht erforderlich im Sinne des § 74 SGB XII, wenn eine Beerdigung am Sterbeort im Inland möglich und nicht unüblich ist (Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider SGB XII, 21. Aufl. 2023 § 74 Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2019 - 2 SO 2529/18 - juris, Rn. 53).
  • OVG Hamburg, 21.02.1992 - Bf IV 44/90

    Sozialhilferecht: Kostenübernahme für eine Beerdigung im Ausland

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
    Diesem Wunsch musste die Beklagte jedoch nicht entsprechen, weil die Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten iHv 2111, 03 EUR verbunden war (OVG Hamburg, 21. Februar 1992 - Bf IV 44/90 - juris, Rn. 31).
  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
    Dabei habe das BSG in einem Fall fiktiv die Kosten für ein "Bayern-Ticket" angesetzt zur Bestimmung angemessener Kosten, obwohl der Leistungsempfänger tatsächlich mit dem Auto gefahren sei (unter Bezugnahme auf: BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 4/14 R).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
    Es ist daher zu prüfen, ob eine unmittelbare direkte Möglichkeit bestand, den Bedarf selbst zu decken (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 20ff; Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R - juris Rn. 13; Coseriu in: jurisPK-SGB XII 3. Aufl. 2020 § 2 Rn.16).
  • Landessozialgericht, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18
    Auszug aus LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
    Nach der speziellen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII soll ferner in der Regel einem Wunsch nicht entsprochen werden, dessen Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre, was einen Vergleich der Kosten der vom Leistungsberechtigten gewünschten Maßnahme und der vom Sozialhilfeträger ins Auge gefassten Maßnahme voraussetzt (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. März 2020 - L 8 SO 101/18 - juris Rn. 50; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl., 2020, § 9 Rn. 32 f.).
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