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   LSG Sachsen, 31.05.2018 - L 1 KR 249/16   

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https://dejure.org/2018,16272
LSG Sachsen, 31.05.2018 - L 1 KR 249/16 (https://dejure.org/2018,16272)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 31.05.2018 - L 1 KR 249/16 (https://dejure.org/2018,16272)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - L 1 KR 249/16 (https://dejure.org/2018,16272)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für eine Hautfettschürzenresektion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
    Kostenübernahme für eine Hautfettschürzenresektion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 35/15 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Mamma-Augmentationsplastik nach

    Auszug aus LSG Sachsen, 31.05.2018 - L 1 KR 249/16
    Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder dass er an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt (siehe nur Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 35/15 R - juris Rn. 9 f.).

    In Bezug auf die Kostenübernahme für eine Mamma-Augmentationsplastik nach Entfernung eines Mammakarzinoms hat das BSG maßgeblich darauf abgestellt, dass von einer einheitlichen ärztlichen Heilbehandlung auszugehen ist (BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 35/15 R - juris Rn. 18; kritisch hierzu Knispel, SGb 2016, 632, 636).

  • LSG Hessen, 15.04.2013 - L 1 KR 119/11

    Regelwidriger Körperzustand bei übermäßig vergrößerten herabhängenden Brüsten und

    Auszug aus LSG Sachsen, 31.05.2018 - L 1 KR 249/16
    Um den krankhaften Hautbefund (siehe dazu oben unter aa) auf Dauer wieder zu normalisieren (vgl. zu diesem Kriterium Hessisches LSG, Urteil vom 15. April 2013 - L 1 KR 119/11 - juris Rn. 20), ist die Durchführung der von der Klägerin begehrten Hautfettschürzenresektion am Bauch geeignet und notwendig.
  • LSG Hessen, 31.10.2014 - L 1 KR 197/14
    Auszug aus LSG Sachsen, 31.05.2018 - L 1 KR 249/16
    Insofern ist die vorliegende Fallgestaltung mit der (Teil-) Mastektomie wegen eines Mammakarzinoms und der sich anschließenden Mamma-Augmentationsplastik vergleichbar (der Anspruch auf Brustaufbau ist insoweit unstreitig; so geht etwa das Hessische Landessozialgericht [LSG] in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2014 [L 1 KR 197/14 - juris Rn. 17] selbstverständlich von einem Anspruch auf Brustaufbau aus und verneint ihn in concreto nur deshalb, weil es sich um den Einsatz einer neuen Behandlungsmethode handelte; siehe insoweit Knispel, SGb 2016, 632, 635).
  • LSG Bayern, 13.08.2020 - L 4 KR 287/19

    Krankenversicherung: Kosten für Hautstraffungen nach Magenverkleinerung

    Teilweise werde vergleichend die Rechtsprechung des BSG zur Mamma-Augmentations-Plastik herangezogen und darauf abgestellt, dass auch bei der Fettschürzenproblematik ein einheitlicher ärztlicher Behandlungsvorgang, hier zusammen mit der Magenverkleinerung, gesehen werden müsse (vgl. insoweit Sächsisches Landessozialgericht -LSG-, Urteil vom 31.05.2018, L 1 KR 249/16).

    Im Übrigen sei zutreffend, dass zwischen der Magenverkleinerung und dem Auftreten der überschüssigen Hautfalten ein untrennbarer Zusammenhang bestehe (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 31.05.2018, L 1 KR 249/16).

    Der Senat folgt zwar nicht der Rechtsprechung des Sächsischen LSG, nach der die Entfernung einer Hautschürze sich als notwendige Folge einer Magenverkleinerung darstellt, weil sich durch diese vorangegangene Operation die Hauterkrankung überhaupt erst eingestellt hat, und die operative Beseitigung dieser Folgeerkrankungen damit in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung fällt (vgl. Urteil vom 31.05.2018, L 1 KR 249/16).

  • LSG Bayern, 04.12.2018 - L 20 KR 406/18

    Kein Anspruch auf postbariatrische plastische Operationen an den Oberarmen und

    Zwar hat das Sächsische LSG mit Urteil vom 31.05.2018, L 1 KR 249/16, entschieden, dass, sofern eine wegen einer Hauterkrankung erforderliche Hautfettschürzenresektion im Bauchbereich notwendige Folge einer von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Magenverkleinerung sei, auch die operative Beseitigung dieser Folgeerkrankungen in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung falle.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2021 - L 10 KR 929/19

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine

    Zur Überzeugung des Senats kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus dem Urteil des Sächsischen LSG vom 31.05.2018 - L 1 KR 249/16 in juris - herleiten, nach dem die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zur Mammaaugmentationsplastik nach Entfernung eines Mammakarzinoms (vgl BSG, Urteil vom 08.03.2016 - B 1 KR 35/15 R - in juris Rn 18) entsprechend herangezogen werden konnte.

    Dafür sei die Bauchfettschürzenresektion geeignet und notwendig (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.05.2018, aaO, Rn 70, 71).

  • BSG, 02.01.2023 - B 1 KR 70/21 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Soweit das Sächsische LSG in einem Urteil vom 31.5.2018 - L 1 KR 249/16 - die in der Rspr des BSG entwickelten Grundsätze zum Brustaufbau nach Mastektomie auf eine Straffungsoperation nach einer Adipositasbehandlung herangezogen habe, unterscheide sich der hiesige Sachverhalt vom dort entschieden bereits dadurch, dass vorliegend keine therapieresistente Hauterkrankung gegeben sei.
  • LSG Schleswig-Holstein, 21.06.2022 - L 10 KR 178/17

    Krankenversicherung - Streit über (weitere) Hautstraffungsoperationen als

    Das Sächsische LSG betrachtet das Vorliegen von Hautfettschürzen als Folgeerkrankung, die überhaupt erst durch den ersten bariatrischen Eingriff - hier: durch eine Magenbypass-Operation - entstehe und will die vom BSG im Urteil vom 8. März 2016 (B 1 KR 35/15 R) entwickelten Grundsätze zur Mamma-Augmentationsplastik nach Entfernung eines Mammakarzinoms entsprechend heranziehen (vgl hierzu Sächsisches LSG, Urteil vom 31. Mai 2018 - L 1 KR 249/16, zitiert nach juris) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 21.06.2022 - L 10 KR 17/17
    Das Sächsische LSG betrachtet das Vorliegen von Hautfettschürzen als Folgeerkrankung, die überhaupt erst durch den ersten bariatrischen Eingriff - hier: durch eine Magenbypass-Operation - entstehe und will die vom BSG im Urteil vom 8. März 2016 (B 1 KR 35/15 R) entwickelten Grundsätze zur Mamma-Augmentationsplastik nach Entfernung eines Mammakarzinoms entsprechend heranziehen (vgl hierzu Sächsisches LSG, Urteil vom 31. Mai 2018 - L 1 KR 249/16, zitiert nach juris) .
  • SG Regensburg, 03.05.2023 - S 14 KR 167/22

    Anspruch auf Hautstraffungsoperation

    Nach Ansicht der Kammer stellt sich in diesem Ausnahmefall der Klägerin der Anspruch auf Hautstraffung tatsächlich als Ultima Ratio dar (vgl. BayLSG vom 04.12.2018, L 20 KR 406/18; Sächsisches LSG vom 31.05.2018, L 1 KR 249/16).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2021 - L 11 KR 2088/21
    Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die überschüssige Haut überhaupt erst durch die operative Magenverkleinerung hervorgerufen wurde und die operative Beseitigung dieser Folgeerkrankungen damit in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung fällt (so aber Sächsisches LSG 31.05.2018, L 1 KR 249/16 unter Verweis auf die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze zur Mammaaugmentationsplastik nach Entfernung eines Mammakarzinoms, vgl BSG 08.03.2016, B 1 KR 35/15 R).
  • LSG Bayern, 20.04.2021 - L 5 KR 44/19
    Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des Sächsischen LSG, nach der die Entfernung einer Hautschürze sich stets als notwendige Folge einer Magenverkleinerung darstellt, weil sich durch diese vorangegangene Operation die Hauterkrankung überhaupt erst eingestellt hat und die operative Beseitigung dieser Folgeerkrankungen damit generell in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung fällt (vgl. Urteil vom 31.05.2018, L 1 KR 249/16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.11.2020 - L 4 KR 397/19
    Es wird damit nicht der Rechtsprechung des Sächsischen LSG gefolgt (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, L 1 KR 249/16), wonach die Beseitigung einer Hautfettschürzenresektion im Bauchbereich als notwendige Folge einer von der gKV gewährten Magenverkleinerung ebenfalls dem Leistungsspektrum der gKV unterfällt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2019 - L 4 KR 460/15
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