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   LSG Sachsen-Anhalt, 05.02.2003 - L 6 U 95/00   

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https://dejure.org/2003,28959
LSG Sachsen-Anhalt, 05.02.2003 - L 6 U 95/00 (https://dejure.org/2003,28959)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.02.2003 - L 6 U 95/00 (https://dejure.org/2003,28959)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - L 6 U 95/00 (https://dejure.org/2003,28959)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebskosten eines Hilfsmittels - Kostentragung - Ladestrom - Elektrorollstuhl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 12/96

    Hilfsmittelversorgung mit Elektrorollstuhl umfaßt auch Stromkosten

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.02.2003 - L 6 U 95/00
    Nach den für die gesetzliche Krankenversicherung entwickelten Grundsätzen (vgl BSG vom 6.2.1997 - 3 RK 12/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 24 und BSG vom 14.9.1994 - 3/1 RK 56/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 11) gilt auch für die gesetzliche Unfallversicherung, dass die Bereitstellung von Hilfsmitteln gem §§ 26, 31 SGB 7 die Kostenübernahme für deren Energieversorgung (hier: Ladestromkosten für einen Elektrorollstuhl) umfasst.

    Der auch in anderen Sozialversicherungsbereichen gebrauchte Begriff des Hilfsmittels umfasst alles, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen ( vgl. zum Krankenversicherungsrecht: BSG , Urteil vom 6.2.1997 -- 3 RK 12/96 -- SozR 3-2500 § 33 Nr. 24 und BSG , Urteil vom 14.9. 1994 -- 3/1 RK 56/93 -- SozR 3-2500 § 33 Nr. 11).

    Hierzu zählen auch die Stromkosten für die Energieversorgung eines Hilfsmittels ( BSG , Urteil vom 6.2.1997 aa O).

    Dem steht weder entgegen, dass Strom eine unkörperliche Leistung ist, noch dass praktische Probleme bei der Trennung der Stromkosten für den Rollstuhl von den Stromkosten für die allgemeine Stromversorgung bestehen ( vgl. BSG , Urteil vom 6.2.1997 -- 3 RK 12/96 -- a. a. O. ).

  • BSG, 14.09.1994 - 1 RK 56/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Betriebskosten -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.02.2003 - L 6 U 95/00
    Nach den für die gesetzliche Krankenversicherung entwickelten Grundsätzen (vgl BSG vom 6.2.1997 - 3 RK 12/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 24 und BSG vom 14.9.1994 - 3/1 RK 56/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 11) gilt auch für die gesetzliche Unfallversicherung, dass die Bereitstellung von Hilfsmitteln gem §§ 26, 31 SGB 7 die Kostenübernahme für deren Energieversorgung (hier: Ladestromkosten für einen Elektrorollstuhl) umfasst.

    Der auch in anderen Sozialversicherungsbereichen gebrauchte Begriff des Hilfsmittels umfasst alles, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen ( vgl. zum Krankenversicherungsrecht: BSG , Urteil vom 6.2.1997 -- 3 RK 12/96 -- SozR 3-2500 § 33 Nr. 24 und BSG , Urteil vom 14.9. 1994 -- 3/1 RK 56/93 -- SozR 3-2500 § 33 Nr. 11).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.02.2003 - L 6 U 95/00
    Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass die Verletztenrente nicht nur eine Einkommensersatzfunktion hat, sondern auch immaterielle Schäden kompensieren soll ( vgl. BSG , Urteil vom 31.3.1998 -- B 4 RA 49/96 R -- BSGE 82, 83 ff. ).

    Die BVG-Grundrente stellt eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar und soll zudem Mehraufwendungen ausgleichen, die der Beschädigte infolge der Schädigung gegenüber gesunden Menschen erlitten hat ( BSG , Urteil vom 31.3.1998 -- B 4 RA 49/96 R -- a. a. O. ) .

  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 11/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Ladestrom -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.02.2003 - L 6 U 95/00
    Rechtsweg: nachfolgend: Urteil des BSG vom 22.06.2004 - B 2 U 11/03 R.
  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 30/92

    Streitgegenstand - Berufung - Grundurteil

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.02.2003 - L 6 U 95/00
    Eine solche Beschränkung auf eine Grundentscheidung ist bei einer Klage auf Geldleistung auch für bereits entstandene Kosten der Vergangenheit zulässig ( vgl. BSG , Urteil vom 25.02.1993 -- 2 RU 30/92 -- SozR 3-1500 § 145 Nr. 2).
  • BSG, 14.02.2001 - B 9 V 10/00 R

    Versorgung mit Hilfsmitteln im sozialen Entschädigungsrecht, Akku-Ladestrom für

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.02.2003 - L 6 U 95/00
    Es ist gerechtfertigt, dass die Allgemeinheit den Mehraufwand für die Heilbehandlung in vollem Umfang übernimmt, ohne dass der Geschädigte die zum Ausgleich dienende Grundrente nach § 31 BVG antasten muss; denn diese Rente dient insbesondere dem ideellen Ausgleich des vom Beschädigten erbrachten Opfers ( vgl. Urteil des BSG vom 14.2. 2001 -- B 9 U 10/00 R -- SozR 3-3100 § 11 Nr. 6) Auch bei der Blindenhilfe ist der abzudeckende Mehrbedarf nur für den blindheitsbedingten Mehrbedarf gedacht, der nicht mit den Hilfsmitteln der Krankenversicherung abgedeckt wird ( vgl. BSG , Urteil vom 23.8.1995 -- 3 RK 7/95 -- SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 16) .
  • OLG Brandenburg, 26.04.2001 - 9 U 10/00

    Berufungsbegründungsfrist; Frist; Zahlungsanspruch; Bruchteilseigentum;

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.02.2003 - L 6 U 95/00
    Es ist gerechtfertigt, dass die Allgemeinheit den Mehraufwand für die Heilbehandlung in vollem Umfang übernimmt, ohne dass der Geschädigte die zum Ausgleich dienende Grundrente nach § 31 BVG antasten muss; denn diese Rente dient insbesondere dem ideellen Ausgleich des vom Beschädigten erbrachten Opfers ( vgl. Urteil des BSG vom 14.2. 2001 -- B 9 U 10/00 R -- SozR 3-3100 § 11 Nr. 6) Auch bei der Blindenhilfe ist der abzudeckende Mehrbedarf nur für den blindheitsbedingten Mehrbedarf gedacht, der nicht mit den Hilfsmitteln der Krankenversicherung abgedeckt wird ( vgl. BSG , Urteil vom 23.8.1995 -- 3 RK 7/95 -- SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 16) .
  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 05.02.2003 - L 6 U 95/00
    Es ist gerechtfertigt, dass die Allgemeinheit den Mehraufwand für die Heilbehandlung in vollem Umfang übernimmt, ohne dass der Geschädigte die zum Ausgleich dienende Grundrente nach § 31 BVG antasten muss; denn diese Rente dient insbesondere dem ideellen Ausgleich des vom Beschädigten erbrachten Opfers ( vgl. Urteil des BSG vom 14.2. 2001 -- B 9 U 10/00 R -- SozR 3-3100 § 11 Nr. 6) Auch bei der Blindenhilfe ist der abzudeckende Mehrbedarf nur für den blindheitsbedingten Mehrbedarf gedacht, der nicht mit den Hilfsmitteln der Krankenversicherung abgedeckt wird ( vgl. BSG , Urteil vom 23.8.1995 -- 3 RK 7/95 -- SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 16) .
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